von JANA WOLF und FYNN WENGLARCZYK
Die Diskussion um eine mögliche Rechtfertigung der gegenwärtigen Erscheinungsformen zivilen Ungehorsams (Sitzblockaden, Besetzungen von Tagebaugeländen, Museumsaktionen usw.) wegen Notstands gem. § 34 StGB kulminiert in (straf-)rechtlicher Hinsicht in der Frage, ob (zur Abwendung der Großgefahr „Klimawandel“) der Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr (hier in Form staatlicher Klimaschutzmaßnahmen) zu beachten ist. Sie wird nicht nur in der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend bejaht. Klima-Aktivist:innen wird dementsprechend der Vorwurf gemacht, ihre Aktionen seien undemokratisch und missachteten das staatliche Gewaltmonopol, denn sie brächten ihre Anliegen nicht im Rahmen rechtlich geregelter Verfahren vor, sondern versuchten diese gewaltsam und außerhalb der Legalität durchzusetzen (z.B. Schmidt, KlimR 2023, 16, 18 f. und hier). Reinhard Müller (FAZ) etwa sieht in den Klimaprotesten gar eine „kontinuierliche Desavouierung demokratisch legitimierter Entscheidungen“. Strafrechtsdogmatisch werden die damit angesprochenen staats- und demokratietheoretischen Aspekte im rechtfertigenden Notstand bei der Frage der Erforderlichkeit der Notstandshandlung relevant. Die „herrschende Meinung“ in Rechtsprechung und Literatur nimmt hier bei (vermeintlichen) Notstandshandlungen zugunsten von Rechtsgütern der Allgemeinheit eine umfassende Sperrwirkung rechtlich und demokratisch geordneter Verfahren an, die private Rettungshandlungen regelmäßig ausschließt. Die mit den gegenwärtigen Protestformen (potentiell) verwirklichten Tatbestände von Klima-Aktivist:innen könnten in einem demokratischen Rechtsstaat nach diesen Maßstäben kaum gerechtfertigt sein. Oder vielleicht doch? Mit den nachfolgenden Überlegungen wollen wir uns den Bedingungen nähern, unter denen auch in einem demokratischen Rechtsstaat das Zurückstehen des staatlichen Gewaltmonopols hinter individuellen Notstandshandlungen zu Gunsten des Klimaschutzes in Betracht kommen könnte.
§ 34 StGB als Kristallisationspunkt „großer“ staatstheoretischer Fragen
Klima-Aktivist:innen werden – soweit nicht schon geschehen –, je nach Protestform, von Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland derzeit wegen verschiedener Straftatbestände angeklagt (oder der Erlass eines Strafbefehls wird beantragt). Im Zentrum stehen Vorwürfe der Nötigung gem. § 240 StGB (Sitzblockade), des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB (Besetzungen von Tagebau- oder Fabrikgeländen) und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gem. § 304 StGB (Museums-Aktionen), daneben kommen im Einzelfall der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB in Betracht. Die angeklagten Klima-Aktivist:innen verteidigen sich (soweit bekannt) in diesen Strafverfahren teilweise damit, gerechtfertigt gehandelt zu haben und verweisen dabei auf den rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB: Die Gefahr für das Klima bzw. den Klimaschutz sei wegen der unzureichenden staatlichen Klimaschutzmaßnahmen nicht anders abwendbar als durch die Protesthandlung. Regelmäßig lassen sich die Strafgerichte hiervon nicht überzeugen und lehnen – mehr oder weniger ausführlich begründet – eine solche Rechtfertigung ab (so z.B. AG Freiburg und OLG Celle).
Ende letzten Jahres sorgte jedoch ein amtsgerichtliches Urteil für Aufsehen, in dem diese Argumentation verfing. Das AG Flensburg (hier, hier, hier, hier und von Schmidt, KlimR 2023, 16 besprochen) sprach einen Aktivisten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gestützt auf § 34 StGB frei. Der Aktivist hatte einen Baum auf einem Privatgelände besetzt, der gerodet werden und einem Hotel weichen sollte, für das eine rechtmäßige Baugenehmigung vorlag. Wenn man, wie das AG Flensburg, den „Klimaschutz“ oder – wie die Mitverfasserin und Schmidt, KlimR 2023, 16 – den Bezugspunkt des staatlichen Schutzauftrags, also das „Klima“, als notstandsfähiges Kollektivrechtsgut anerkennt und im Klimawandel (so das AG Flensburg) bzw. in klimaschutzrechtswidrigen Maßnahmen eine gegenwärtige Gefahr für dieses Rechtsgut sieht, stellt sich (neben einer Interessenabwägung zwischen Eingriffs- und Erhaltungsgut) nun vor allem die Frage, ob die Notstandshandlung auch erforderlich ist. Die konsentierte Testfrage lautet dann: Ist die Handlung geeignet, die Gefahr abzuwenden und ist sie unter anderen, gleich geeigneten Handlungsmöglichkeiten, das mildeste Mittel? Und genau hier, in dieser Voraussetzung, liegt der Kristallisationspunkt für das Spannungsverhältnis von (intergenerationeller) demokratischer Partizipation, staatlichem Gewaltmonopol und privater Gefahrenabwehr, das sich gerade bei (vermeintlichen) Notstandshandlungen zugunsten des Klimas zeigt und strafrechtsdogmatisch zu verarbeiten ist.
Der tiefere Sinn des Vorrangs staatlicher Gefahrenabwehr
Die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum gehen – grundsätzlich – zu Recht davon aus, dass die Erforderlichkeit und damit eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist, „wenn zur Gefahrenabwehr staatliche bzw. ‚obrigkeitliche‘ Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden könnte“. Der tiefere Sinn dieser notstandsrechtlichen Sperrwirkung staatlicher Gefahrenabwehr liegt unter anderem im demokratischen Mehrheitsprinzip: Es wäre widersprüchlich, so liest man auch in einem großen Strafrechtslehrbuch, wenn der Staat bestimmte Maßnahmen in legaler Weise als parlamentarische Mehrheit beschließt und die Bekämpfung dieser Maßnahmen durch Straftaten gleichzeitig für gerechtfertigt hält (Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2020, § 16 Rn. 55). Die entsprechende Pflicht zur Einhaltung der staatlichen Verfahren und Verfahrensprinzipien (zu denen auch die Entscheidung durch Mehrheit gehört) ergibt sich zudem aus folgender Überlegung: In pluralistischen Gesellschaften gibt es letztlich keine Alternative als den allgemeinverbindlichen (Minimal-)Konsens, auf den man sich im Rahmen eines prozedural fairen, demokratischen Verfahrens einigen muss. Die dort zustande gekommene Entscheidung ist dann eben durch das Verfahren legitim und daher nicht nur von den Überstimmten zu akzeptieren, sondern auch tatsächlich akzeptabel, soweit das Verfahren fair abgelaufen ist.
Schließlich stellt das Primat gerade staatlicher Gefahrenabwehr zum Schutz von Kollektivrechtsgütern und vor Kollektivgefahren wie dem Klimawandel gewissermaßen die notwendige Bedingung einer rechtsstaatlichen Gesellschafts- und Friedensordnung dar. Ohne Gewaltmonopol herrschte Chaos und Willkür und damit gewissermaßen der Naturzustand. Und tatsächlich scheint gegenwärtig die Angst um sich zu greifen, die Rechtfertigung von privaten (Klima-)Notstandshandlungen entlang des § 34 StGB hätte zur Folge, dass der Gesetzesbruch allgemeingültig gerechtfertigt und der Willkür damit Tür und Tor geöffnet wird. Jede:r, so die Befürchtung, der oder die sich aktuell zur Rettung des Klimas berufen fühlt, dürfte zugunsten des Klimas von nun an beliebig in strafrechtlich geschützte Güter eingreifen, ohne strafrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Reinhard Müller drückt das zum Beispiel so aus: „Wer aber deshalb das Recht in die eigene Hand nimmt, der gibt jedem anderen auch das Recht dazu.“
Klimawandel als intergenerationelles Demokratieproblem
Die größte Schwäche dieser (hier stark vereinfachten) Argumentation gegen eine sachbereichsspezifische Rechtfertigung zivilen Ungehorsams ist es, dass sie die sachlogischen Strukturen des Klimawandels nicht hinreichend berücksichtigt. Die prinzipiengeleitete Argumentation verkennt, dass wir es mit einem intergenerationellen Demokratieproblem zu tun haben, das gewissermaßen außerhalb des Relevanzbereichs rechtlicher Prinzipien liegt und deshalb durch rechtsimmanente Argumente und die herkömmliche Dogmatik nicht sinnvoll adressiert werden kann. Den Erkenntnissen der Klimawissenschaft zufolge läuft die Welt nämlich gegenwärtig auf bestimmte Kipppunkte zu, die mit irreversiblen Schäden für Ökosysteme und unseren natürlichen Lebensgrundlagen einhergehen. Die Entscheidung, nicht genug für den Klimaschutz zu tun, ist damit gerade keine auf Zeit, wie es aber etwa für eine „demokratische“ Entscheidung kennzeichnend wäre. Sie lässt sich von der jetzigen Minderheit (der jungen, „letzten“ Generation) nicht als möglicherweise spätere parlamentarische Mehrheit revidieren. Die Chance der Minderheit, eine Mehrheitsentscheidung in der Zukunft zu revidieren, liegt dem demokratischen Prinzip aber als unhintergehbare (Verfahrens-)Prämisse zugrunde. Dementsprechend erfolgen irreversible Entscheidungen, wie die, den CO2-Reduktionspfad durch legislative Untätigkeit zu verlassen, also selbst außerhalb der demokratischen Verfahrensregeln. Günther Frankenberg hat das 1984 in einem Aufsatz in der JuristenZeitung zum zivilen Ungehorsam und rechtsstaatlicher Demokratie als Missachtung von „Regeln prozeduraler Gleichheit“ bezeichnet, die den „Legitimitätsrahmen des Mehrheitsprinzips“ überschreitet. Vor diesem Hintergrund verfängt das von den Kritiker:innen der Klimaproteste genannte Argument der Mehrheitsregel also nicht. Legt man diese Überlegung zugrunde, wären es gerade nicht die Klimaproteste, die undemokratisch sind und außerhalb rechtlicher Verfahren stattfinden, sondern umgekehrt das staatliche Unterlassen, hinreichende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen und dementsprechend der sich darin manifestierende Mehrheitswille hinsichtlich einer (potentiell) irreversiblen Entscheidung. Diese Erwägung prozeduraler Chancengleichheit mit Blick auf die Zukunft geht auch im Klima-Beschluss des BVerfG auf, soweit es um den Gedanken der gerechten Verteilung von Freiheitschancen für zukünftige Generationen entlang des CO2-Reduktionspfads geht. Die Pflicht zum Rechtsgehorsam entfiele auch unter einem staatlichen Gewaltmonopol in einem demokratischen Rechtsstaat also dann, wenn staatliches Handeln die Chance der Minderheit, in dieser Frage (Eindämmung des Klimawandels) als (neue) Mehrheit (anders) reagieren zu können, verhinderte und sie damit diskriminierte. Ziviler Ungehorsam könnte somit – unter Umständen dann eben auch strafrechtlich – sachgebietsspezifisch gerechtfertigt sein. Dabei muss gar nicht die Frage behandelt werden, ob zukünftigen Generationen bereits jetzt Freiheits- und Partizipationsansprüche im Rechtssinne zustehen können. Denn jedenfalls die jetzt „junge“ Generation wird die realen Auswirkungen der Erderwärmung am eigenen Leib erfahren.
Natürlich darf nicht übersehen werden, dass viele staatliche Entscheidungen bzw. deren Umsetzung und damit die Entscheidungswirkungen irreversibel sind. Die auf Grundlage einer Abrissverfügung der zuständigen Behörde erfolgte Sprengung eines Hochhauses lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Exakt dasselbe Haus kann nicht mehr aufgebaut werden. Nur liegt der Unterschied darin, dass das Unterlassen hinreichender Klimaschutzmaßnahmen gewissermaßen die Geschäftsgrundlage unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung wegfallen lassen könnte. Dass das Haus nicht mehr aufgebaut werden kann, mag für die Zukunft zwar einen kleinen Personenkreis tangieren, die dort etwa weiter wohnen wollten, allerdings stellt es nicht die natürlichen Lebensgrundlagen in Frage, zugunsten derer ein staatliches Monopol und eine gesellschaftliche Friedensordnung überhaupt nur sinnvoll denkbar ist.
Neue Kategorie des Staatsversagens in der Klimakrise?
Die Prämisse der hier gegen das Demokratie- und Gewaltmonopol-Argument vorgebrachten Einwände lautet(e) freilich, dass die staatlichen Entscheidungen tatsächlich irreversibel sind und uns die Klimaapokalypse droht. Zwar sind auch Gedankenexperimente (Apokalypse) sinnvoll, um logische Zusammenhänge besser zu erkennen, Komplexität durch Zuspitzung im Rahmen solcher Gedankenexperimente zu reduzieren und auch diejenigen argumentativ mit ins Boot zu holen, die selbst konsentierte Erkenntnisse der Klimawissenschaft anzweifeln. Nur müssen die hier aufgeworfenen Fragen in der Rechtsanwendung an konkreten Sachverhalten entschieden werden. Für die normative Transformation dieser Gedanken in eine Rechtfertigung ist es vor diesem Hintergrund erforderlich, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in die Wertung zu integrieren und daran anknüpfend normative Kategorien fortzubilden. Soweit in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur bereits Fälle genannt werden, in welchen staatliche Gefahrenwehr gerade nicht vorrangig sei, mit der Folge, dass die Pflicht zum Rechtsgehorsam (bürgerliche Duldungspflicht) entfällt (nämlich, wenn das Staatsversagen einen gravierenden Dauerzustand darstellt, der einer Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten gleichkommt), sollte fortan eine neue Kategorie des Staatsversagens in der Klimakrise diskutiert und ausdifferenziert werden. Dabei müsste neben der Frage, ob und wann unterlassene Klimaschutzmaßnahmen tatsächlich irreversible Auswirkungen auf Kollektiv- und Individualrechtsgüter und damit Schutzpflichtverletzungscharakter haben, auch über die Rolle einer potentiellen Völkerrechtswidrigkeit, in concreto über die Folgen eines (wahrscheinlichen) Verstoßes gegen die Ziele des Pariser Klimaabkommens nachgedacht werden.
Fazit: Prinzipien, aber keine Gründe
Max Steinbeis hat in seinem Editorial für den Verfassungsblog vom 11. November 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass Prinzipien, also etwa das Mehrheitsprinzip in seiner Ausprägung einer Mehrheitsentscheidung nur ein Verfahren darstellt, aber eben kein Argument ist. Solange die Dimension des Klimawandels gerade als intergenerationelles Demokratieproblem nicht mitreflektiert wird, greift die pauschale Ablehnung einer Rechtfertigung von zivilem Ungehorsam in Form gesetzeswidriger Klimaproteste mit einem schlichten Verweis auf den Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr zu kurz. Die Ausnahmen vom Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr müssen entlang der intergenerationellen Implikationen des Klimawandels weiter ausdifferenziert werden. Das muss in der rechtlichen Bewertung im Ergebnis nicht dazu führen, dass Klimaproteste gerechtfertigt sind. Aber es gäbe dort eine inhaltlich-normative Orientierung, wo sich die Diskussion bislang auf abstrakte Prinzipien stützt.
Zitiervorschlag: Wolf, Jana/Wenglarczyk, Fynn, Klima-Proteste: Ziviler Ungehorsam zwischen demokratischen Grenzen und grenzenloser Rechtfertigung, JuWissBlog Nr. 2/2023 v. 03.02.2023, https://www.juwiss.de/2-2023/.
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Eine Rechtsordnung, die außerhalb diktatorischer Verhältnisse ein vorgebliches Staatsversagen als Grundlage eines Aggressivnotstandes gegen das Individuum zulässt, sollte bei jedem Demokraten akuten Angstschweiß auslösen.
Abgesehen davon, dass sich die (demokratisch legitimierte) Rechtsordnung dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzte sähe (venire contra factum proprium), lassen sich die Grenzen des Staatsversagens durch den einzelnen Rechtsanwender schwerlich genau zeichnen. Der Rechtsstaat muss mit Blick auf den blühenden Strauß an drohenden Ansätzen für eine Pseudo-Argumentation des Staatsversagens einer Politisierung des Strafrechts vorbeugen.
[…] Nötigung erfüllende Verhalten der Blockierer im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung oder eines Notstandes zu rechtfertigen oder mit philosophischen Bezügen auf Habermas gar die Täter zu den eigentlichen […]
Typischer Text aus den Experti-Elfenbeintürmen – also von Leuten, die sich das konkrete Geschehen nicht angucken, sondern im Elfenbeinturm überlegen („wissenschaftlich ableiten“), was wohl gerade passiert. Das ist leider im Moment meistens der Fall bei all diesen Leuten, die sich wissenschaftlich mit den aktuellen Aktionsformen und Rechtsfolgen beschäftigen.
Die in dem Text aufgestellte Behauptung, woran es beim 34er gerade scheitert, ist schlicht falsch. Damit der ganze Text zwar abstrakt interessant – aber im konkreten Kampf vor Gericht geht es um ganz andere Fragen. Auch die Darstellung zum Flensburger Urteil ist irreführend – es ging genau NICHT um Klimaschutz, sondern der Freispruch basierte darauf, dass die Person genau diesen Baum retten wollte, mit der Besetzung. Abstrakt für Klimaschutz hätte es den Freispruch nach dem Urteilsinhalt nicht gegeben. Das zu verschweigen, ist eine schon in die Nähe der Fälschung gehende Auslassung.
Ich hoffe, dass diese „Forscher*innen“ mal ein bisschen weniger in der Debatte beachtet werden. Der Wissenschaft blind zu glauben (wie es große Teile der „Klimabewegung“ machen und auch von der Politik einfordern) ist wirklichkeitsfremd und ignoriert, dass auch Forschung Profitlogiken und Machtideologien unterlliegt.