von JOHANNES SIEGEL

Begrifflichkeiten sind ein Werkzeug der Rechtswissenschaft. Sie nutzt etliche und teilweise haben die gleichen Begrifflichkeiten je nach Teildisziplin unterschiedliche Bedeutungen, wie beispielweise das Eigentum im BGB, welches eine andere Bedeutung hat als das Eigentum im Grundgesetz. Deshalb will dieser Beitrag sich mit einigen Begrifflichkeiten beschäftigen, die das Antidiskriminierungsrecht mit sich bringt. Dabei steht die zentrale Begrifflichkeit der Gleichheit im Mittelpunkt. Was ist gleich oder Gleichbehandlung? Was bedeutet Diskriminierung in rechtlicher Hinsicht? Gibt es positive Diskriminierung?

Diese Fragen sind keine theoretischen Gedankenspiele im luftleeren Raum, sondern stets aktuell. Sie kamen zuletzt etwa im Zusammenhang mit der Parität und Quotenregelungen zu Gunsten von Menschen mit Migrationsgeschichte auf. Zu Letzteren fasste das Land Berlin ein Gesetz mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe. Was also bedeuten diese Begriffe rund um die Gleichheit?

Was ist eine Diskriminierung?

Eine klassische subsumtionsfreudige Definition sucht man dazu vergeblich im BGB, dem StGB oder dem Grundgesetz. In Letzterem heißt es in Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. In Art. 3 Abs. 3 GG wird weiterführend von benachteiligen gesprochen, genauso wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). So lässt sich feststellen, dass das Recht das Wort der Benachteiligung verwendet und Diskriminierung nicht unmittelbar definiert wird. Vielleicht kann ein Blick in die Rechtsprechung helfen? Während das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis eine Diskriminierung als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG versteht (beispielsweise hier und hier), definiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sie dagegen prägnant als Ungleichbehandlungen, für die es keine sachliche oder vernünftige Rechtfertigung gibt.

Was bedeutet gleich?

Auf den ersten Blick scheint dies eine schlüssige Begriffsbestimmung zu sein, auf den zweiten Blick stellt sich die Frage: Was bedeutet ungleich oder gleich; wie ist Gleichheit zu verstehen? Dabei kann vor allem zwischen zwei Auslegungen differenziert werden, der formellen Gleichheit und der materiellen oder auch materialen Gleichheit. Beide Konzepte von Gleichheit verbieten Ungleichbehandlungen. Sie gehen dabei jedoch von unterschiedlichen Prämissen aus. Das führt dazu, dass ihre Ergebnisse stark variieren können, weshalb ein Blick ins Detail angebracht ist.

Formelle Gleichheit

Ein formelles Gleichheitsverständnis geht von der Prämisse aus, dass alle Menschen grundsätzlich der gleichen Behandlung unterliegen. Demnach seien alle Menschen gleichgestellt, es bestehe zumindest prinzipiell die gleiche Ausgangssituation. Wenn Menschen demnach ungleich behandelt werden, dann sei das der abweichende Sonderfall, der einer Begründung bedürfe. In diesem Sinne wird Art. 3 Abs. 3 GG regelmäßig entweder als Differenzierungsverbot oder als Anknüpfungsverbot verstanden. Aufgrund der Prämisse der gleichen Ausgangssituation für alle Menschen wird auch von einem formal symmetrischen Gleichheitsverständnis gesprochen.

Materielle Gleichheit

Das materielle Gleichheitsverständnis geht von einer anderen Prämisse aus. Es erkennt, dass in der Gesellschaft nicht alle Menschen grundsätzlich einer gleichen Behandlung unterliegen. Demnach gibt es Menschen, die einer höheren Wahrscheinlichkeit von Ungleichbehandlungen unterliegen. Ein materielles Gleichheitsverständnis will dazu beitragen, dass die Menschen nicht nur formal gleich behandelt werden, sondern auch, dass die materiell schlechter positionierten Menschen eine Chance für eine gleiche Positionierung, wie besser gestellte Menschen bekommen können. Bei einem materiellen Verständnis ist die faktische und tatsächliche Benachteiligung einer Gruppe der ausschlaggebende Punkt. Aufgrund dieses kritischen Blickes auf die Verteilung von Chancen in der Gesellschaft spricht man auch von einem materiell asymmetrischen Verständnis von Gleichheit. In grundlegenden Arbeiten wurden auch andere Begrifflichkeiten zur Beschreibung verwendet, wie Dominierungsverbot von Ute Sacksofsky und Hierarchisierungsverbot von Susanne Baer.

Wie zeigen sich Gleichheitsfragen konkret?

Regelmäßig zeigen sich Gleichheitsfragen anhand gewachsener Strukturen und werden daher besonders sichtbar, wenn eben jene Strukturen in Frage gestellt werden. Darauf folgen Debatten um Maßnahmen, die der Ungleichheit Abhilfe leisten und somit die materielle Gleichheit fördern sollen.

Solche Konstellationen lassen sich am Arbeitsmarkt beispielsweise für Frauen finden, unter anderem da Ehefrauen erst seit einer Gesetzesänderung von 1977 (!) nicht mehr die Genehmigung ihres Ehemanns benötigen, um arbeiten zu dürfen. Diese historische Ungleichbehandlung wirkt gesellschaftlich und infrastrukturell bis heute fort. Ebenso besteht die Debatte um die Parität in der Politik, die auch bei JuWiss regelmäßig aufkam. Die Unterschiede sollen in dem Bild der Asymmetrie der Gleichheit dargestellt werden. Für solche Asymmetrien gibt es noch etliche Beispiele, so ist die Wahrscheinlichkeit von der Polizei befragt zu werden für Menschen, denen eine Migrationsgeschichte zugeschrieben wird, höher als für Menschen denen keine zugeschrieben wird; sofern es sich zusätzlich um junge Männer handelt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie in Discotheken abgelehnt werden; für Menschen deren Namen als fremd markiert werden, ist die Wahrscheinlichkeit niedriger, dass sie eine Wohnung anmieten können oder dass sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden etc. etc. Im Sinne einer materiellen Gleichheit sind Maßnahmen, die solchen Behandlungen entgegenwirken sollen, keine Diskriminierungen.

Positive Maßnahmen oder doch positive Diskriminierung?

Fördermaßnahmen oder positive Maßnahmen (englisch affirmative action) sind stets in ihrem Kontext zu betrachten. Ihre Bezeichnung als positive Diskriminierung ist abzulehnen, da dies die Ebene der materiellen Gleichheit ausblenden würde. Das Ziel der Maßnahmen ist nicht eine Diskriminierung bzw. Schlechterstellung anderer oder die Besserstellung der zu fördernden Gruppe, sondern vielmehr die Angleichung der Chancen.

Im Detail ist die rechtliche Bewertung solcher Maßnahmen so unübersichtlich wie umstritten. Das liegt zum einen daran, dass positive Maßnahmen stets in einem Spannungsverhältnis zu einer formal geprägten Rechtsordnung stehen. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG dienen dazu dieses Spannungsverhältnis aufzulösen. Zum anderen wird durch diese ausdrücklichen Regelungen in Art. 3 GG das starke Argument gebildet, dass auch für alle weiteren Fälle ausdrückliche Regelungen für positive Maßnahmen notwendig seien, da demnach die Verfassung symmetrisch-formal strukturiert sei.

Wenngleich eine Verfassung auch ein gesellschaftliches Ideal beschreiben soll, könnte behauptet werden, dass in einer idealen Gesellschaft das Konzept der formellen Gleichheit kongruent zur materiellen Gleichheit ist. Eine solche Gesellschaft existiert jedoch nicht, weshalb das Recht Mittel zur Verbesserung der Lebensrealität durch positive Maßnahmen sein kann. Sofern positive Maßnahmen als Methode zur Herstellung materieller Gleichheit verwendet werden, benötigen diese jedoch Rechtsgrundlagen, um das Spannungsverhältnis zur formalen Gleichheit aufzulösen.

Was bringt diese Perspektive auf Gleichheit?

Wenn abschließend die Gedanken zusammengekehrt werden, lässt sich festhalten, dass eine kritische Perspektive auf Gleichheit, im Sinne einer asymmetrischen materiellen Gleichheit, hilft, vulnerable Gruppen und damit auch strukturell diskriminierungsgefährdete Gruppen zu erkennen. Ein lediglich formaler Blick auf Gleichheit übersieht die gesellschaftlichen und historischen Dimensionen von Ungleichheit und ist bei einer Überwindung der daraus resultierenden ungleichen Chancen hinderlich. Positive Maßnahmen, die den benachteiligten Gruppen helfen sollen, Anschluss zu finden und gleiche Chancen zu erhalten, stellen dabei keine Diskriminierungen dar und auch keine Besserstellung gegenüber anderen. In der rechtlichen Bewertung von Gesetzesänderungen sollte das berücksichtigt werden, sodass der materiellen Gleichheit zu größtmöglicher Geltung verholfen werden kann. Die dynamische und temporale Entwicklung von materieller Gleichheit ist dabei stets zu beachten, sodass Maßnahmen zu evaluieren sind, um nachhaltige Ergebnisse zu erzielen. Denn nur mit einer zum einen umfassenden und zum anderen konkreten Perspektive auf gesellschaftliche Ungleichheiten können Rechtsnormen diesen auch sinnvoll begegnen.

 

Zitiervorschlag: Siegel, Johannes, Vom Begriff der Gleichheit, JuWissBlog Nr. 37/2022 v. 26.07.2022, https://www.juwiss.de/37-2022/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Antidiskriminierung und Recht, Chancengleichheit, formelle Gleichheit, Gleichheit, materielle Gleichheit
Nächster Beitrag
Über reine Dogmatik hinaus: Würde, Gleichheit und ein materielles Antidiskriminierungsrecht
Vorheriger Beitrag
Symposium „Antidiskriminierung und Recht – Das Ende des Schattendaseins“

Ähnliche Beiträge

von MELINA KAMMERER Seit Finanzminister Olaf Scholz die Pläne seines Ministeriums offenbart hat, geschlechterselektiven Vereinen den Status der Gemeinnützigkeit zu entziehen, entspinnt sich eine kontroverse Debatte zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Der Beitrag nimmt dazu Stellung und räumt mit einigen Mythen auf, die zur Hitzigkeit der Debatte beitragen. (mehr …)
Weiterlesen
Von VALENTINA CHIOFALO, ANNIKA FISCHER-UEBLER UND YOULO WUJOHKTSANG Dieser Beitrag soll einen Anreiz zur Reflexion im Bereich Antidiskriminierungsrecht und Intersektionalität in der Rechtswissenschaft geben und die Ergebnisse der Diskussion des Arbeitskreises (AK) „Antidiskriminierung und Recht“ vom 23.02.2021 auf der 61. Jungen Tagung des Öffentlichen Rechts (JTÖR) zusammenfassen. In mehreren Breakout-Rooms…
Weiterlesen
von KERSTIN GEPPERT Vor knapp einem Monat verabschiedete der Thüringer Landtag Deutschlands zweites Paritätsgesetz. Ein Aufschrei in Presse und Rechtswissenschaft wie nach der Einführung eines Paritätsgesetzes in Brandenburg im vergangenen Februar (wie hier, hier,  hier, hier, hier oder hier) blieb allerdings aus. Die Neuregelung in Thüringen gibt dennoch Anlass, Unterschiede…
Weiterlesen

2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

Schreibe einen Kommentar zu Facettenreiches Antidiskriminierungsrecht: Diskriminierungsverbote im EU-Recht › JuWissBlog Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.