Auch ohne Neutralitätsgesetz bliebe die „Kopftuchfrage“

von ADIL DEMIRKOL

Die Berliner Grünen beleben die Debatte um das Kopftuch im Polizeidienst und fordern die Abschaffung des Neutralitätsgesetzes. Doch selbst wenn das Landesgesetz fallen sollte, können bundesrechtliche Beamtenregelungen Verbote zur Folge haben.

Die Zulässigkeit religiöser Symbole und religiös konnotierter Kleidung im Staatsdienst ist ein gesellschaftspolitischer Dauerbrenner. Während in Staaten wie Großbritannien turbantragende Polizisten oder Kanada kopftuchtragende Polizistinnen zum Alltagsbild gehören, wurde im Jahr 2023 in den Niederlanden im Namen staatlicher Neutralität ein Verbot ebenjener religiöser Symbolik für Polizeibedienstete erlassen.

Auch in Deutschland ist die Diskussion im Frühjahr 2025 in den Fokus von Politik und Medien gerückt, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Debatte um die Abschaffung des Berliner Neutralitätsgesetzes und der Vereidigung eines turbantragenden Polizeianwärters in Bremen. Auf ihrem jüngsten Landesparteitag haben die Berliner Grünen ihre Forderung nach Abschaffung des Neutralitätsgesetzes bekräftigt und sich dafür ausgesprochen, religiös konnotierte Kleidung auch im Polizei- und Justizdienst zuzulassen.

Der Beitrag beleuchtet neben der aktuellen Rechtslage in Berlin die bisherige Kopftuchrechtsprechung des BVerfG als verfassungsrechtlichen Bezugsrahmen für die Ausgestaltung eines Verbots religiöser Symbole und religiös konnotierter Kleidung im Polizeidienst. Zugleich zeigt er auf, dass selbst eine Abschaffung des Berliner Neutralitätsgesetzes nicht zwangsläufig dazu führt, dass Verbote religiöser Symbole oder religiös konnotierter Kleidung ausgeschlossen wären, da die im Beamtenrecht bestehenden bundesgesetzlichen Normen weiterhin als Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Verbote herangezogen werden können – ein Umstand, der in der öffentlichen Debatte bislang nur selten berücksichtigt wird.

Die rechtliche Ausgangslage in Berlin

In Berlin gilt seit 2005 das Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin, auch bekannt als „Berliner Neutralitätsgesetz“. In § 1 S. 1 des Gesetzes ist pauschal geregelt, dass Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, darunter auch auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke. Für Angestellte und Auszubildende der Polizei gilt das in § 1 des Gesetzes geregelte Verbot nach § 5 des Gesetzes entsprechend.

Im November 2025 wurde das Berliner Neutralitätsgesetz reformiert. Auslöser war eine erfolgslose Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin, die das BVerfG ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung annahm (BVerfG Beschl. v. 17.1.2023 – 1 BvR 1661/21) sowie die verfassungswidrige Anwendungspraxis des Gesetzes im Schulbereich, die nicht mit der BVerfG-Entscheidung aus 2015 zu Kopftuchverboten für Lehrerinnen im Einklang stand. Der Gesetzgeber passte das Gesetz daraufhin ausdrücklich nur für den Schulbereich an und hob das abstrakt-generelle Verbot für Lehrkräfte auf. Für die Bereiche der Justiz und Polizei hielt er hingegen an der bisherigen Verbotspraxis fest, was Kritik hervorrief; kürzlich bestätigte der CDU-Fraktionsvorsitzende Stretter, dass an einem Verbot weiterhin festgehalten wird.

Ginge man davon aus, dass das Berliner Landesgesetz abgeschafft würde, was im Falle einer entsprechenden Mehrheit nach den Abgeordnetenhauswahlen möglich erscheint, könnte jedoch § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG weiterhin als Rechtsgrundlage für entsprechende Verbote herangezogen werden, was in der öffentlichen Debatte bislang kaum Erwähnung findet. Es besteht kein Automatismus zwischen der Aufhebung des Neutralitätsgesetzes und dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für entsprechende Verbote. Dies zeigt sich auch an dem Urteil des VG Darmstadt vom 30. Oktober 2025, das erstmals ein Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen bestätigte. In dem Fall hat die zuständige Behörde das Verbot auf § 2 Hessisches Richtergesetz in Verbindung mit § 34 Abs. 2 S. 2 und 4 BeamtStG abgestellt, was das Gericht unter zusätzlichen Hinweis auf § 45 Hessisches Beamtengesetz – eine dynamische Verweisung auf § 34 Abs. 2 S. 2 bis 4 BeamtStG – bestätigte.

34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG wurde im Jahr 2021 geschaffen und regelt nach § 1 BeamtStG für Landesbeamte, dass religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes nur dann eingeschränkt oder untersagt werden können, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.

Eignung des § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG als Ermächtigungsgrundlage für Verbote

Ob § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG selbst als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für Verbote religiöser Symbole und religiös konnotierter Kleidung dienen kann oder lediglich als rahmenrechtliche Vorgabe für eine landesrechtliche Ausgestaltung zu verstehen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Die vertretenen Auffassungen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der normativen Reichweite der Norm: Teilweise wird in ihr eine hinreichend bestimmte Grundlage gesehen, auf deren Grundlage Behörden durch dienstliche Anordnungen konkret Verbote erlassen können (Gärditz/Kamil Abdulsalam, ZBR 2021, 289 (292); Tomerius, NVwZ 2023, 1537 (1539)). Teilweise wird die Regelung lediglich als Rahmenvorgabe, die durch Landesrecht oder spezifische untergesetzliche Regelungen ausgestaltet werden kann, eingeordnet (Hecker, Die Kopftuchdebatte, S. 191 f.)Für eine unmittelbare Heranziehung des § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG wird auf den Wortlaut und die Parallele zu § 61 Abs. 2 S. 4 BBG verwiesen, in dessen Gesetzesbegründung (S. 42) der Gesetzgeber ausdrücklich feststellt, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagung handelt (Gärditz/Kamil Abdulsalam, ZBR 2021, 289 (292)). Dagegen wird angeführt, dass die ausdrückliche Anerkennung als Ermächtigungsgrundlage ausschließlich § 61 BBG betrifft und nur ausgewählte Bundesministerien zu Rechtsverordnungen ermächtigt sind (Hecker, Die Kopftuchdebatte, S. 191). Eine gerichtliche Klärung dieser Frage steht bislang aus.

Die Bedeutung der Kopftuchentscheidungen des BVerfG für den Polizeidienst

Möchte man § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG als Rechtsgrundlage für ein Verbot im Polizeidienst nutzen oder aber neue gesetzliche Regelungen als Grundlage für ein solches Verbot schaffen, sind für die verfassungsrechtliche Bewertung die bisherigen Kopftuchentscheidungen des BVerfG heranzuziehen.

Im Jahr 2015 entschied das BVerfG, dass ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nur dann verfassungsgemäß ist, wenn eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder ein sonstiges Verfassungsgut besteht. 2020 urteilte das BVerfG im Fall einer kopftuchtragenden Rechtreferendarin, dass ein solches Verbot auch ohne konkrete Gefahr für Verfassungsgüter, wie unter anderem die Neutralität des Staates in religiösen und weltanschaulichen Fragen, gerechtfertigt sein kann. Welche konkreten Anforderungen an ein Verbot religiöser Symbole oder religiös konnotierter Kleidung für Polizeibedienstete zu stellen sind, ist bislang offen. Dies zeigt sich an der bisherigen Kopftuchrechtsprechung des BVerfG.

In der Entscheidung von 2020 spielte insbesondere der Aspekt der Zurechenbarkeit individuellen Verhaltens zum Staat eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob die Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes ein legitimes Ziel für die Einschränkung der Religionsfreiheit darstellt. Maßgeblich war, ob der Staat auf das „äußere Gepräge einer Amtshandlung Einfluss“ (Rn. 90) genommen hatte, wodurch das Verhalten der einzelnen Person dem Staat zugerechnet werden konnte. Nach Auffassung des BVerfG erfolgt dies im Gerichtsaal durch das formalisierte Verfahren und sichtbar durch das Tragen der Robe. Eine vergleichbare Zurechenbarkeit könnte sich – übertragen auf den Polizeidienst – insbesondere bei uniformierten Polizeibediensteten ergeben. Aufgrund ihrer Uniform tritt bei Polizeibediensteten eine besondere Staatsnähe für die Bürger*innen sichtbar in Erscheinung. Die Uniform begründet zwar eine deutlich erkennbare Staatsrepräsentation. Anders als im Gerichtsaal fehlt es jedoch an einem durchgängig formalisierten und institutionell geprägten Setting, das darauf ausgerichtet ist, eine besonders hoheitliche Wirkung bei Bürger*innen zu entfalten und das äußere Gepräge staatlichen Handelns in vergleichbarer Weise zu ordnen. Dienstkleidungstragende Polizeibedienstete begegnen den Bürger*innen in unterschiedlichen Exekutivfunktionen und an unterschiedlichen Orten. Sie sind im Streifendienst auf der Straße, bei Kontrollen in der Straßenbahn oder im Polizeipräsidium tätig. Je nach Einsatzkontext variiert dabei die wahrgenommene Nähe zum Staat mangels performativer Elemente wie im Gerichtssaal bei Justizbediensteten, sodass eine Übertragung der Kopftuchrechtsprechung nur eingeschränkt möglich ist.

Für Polizeibedienstete ohne verpflichtende Dienstkleidung wie beispielweise Polizeibedienstete im kriminalpolizeilichen Dienst liegen daher strengere Anforderungen an ein Verbot nahe, da in diesen Fällen das äußere Erscheinungsbild noch weniger geeignet ist, eine besonders spürbare Situation der Staatsnähe zu vermitteln.

Möchte ein Land kopftuchtragende Polizistinnen zulassen, bedeutet die Abschaffung einer landesgesetzlichen Norm wie eines Justizneutralitätsgesetzes nicht, dass entsprechende Einschränkungen rechtlich ausgeschlossen sind. Mit § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG hat der Bundesgesetzgeber eine Norm geschaffen, die als „Allgemeines ‚Kopftuchverbot‘ durch die Hintertür?“ berechtigterweise diskutiert wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich die weitere Rechtsprechung zu der Frage verhält, ob § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für grundrechtsintensive Maßnahmen wie „Kopftuchverbote“ darstellt. Klar ist jedoch: Die Abschaffung des Berliner Neutralitätsgesetzes allein würde die bestehenden rechtlichen Konfliktlinien nicht lösen.

 

Zitiervorschlag: Demirkol, Adil, Auch ohne Neutralitätsgesetz bliebe die „Kopftuchfrage“, JuWissBlog Nr. 23/2026 v. 03.03.2026, https://www.juwiss.de/23-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Berlin, Kopftuchverbot, Neutralitätsgesetz, Polizei, Religionsverfassungsrecht, Staatsdienst
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