von SÖNKE E. SCHULZ
In seiner Entscheidung vom 24. 01. 2012 (III ZR 98/12) hat der Bundesgerichtshofs anerkannt, dass das Internet mittlerweile zur Grundversorgung des Einzelnen zähle. Unabhängig von einem konkret darlegbaren Schaden lasse sich allein aus der Nichtverfügbarkeit ein Schadensersatzanspruch begründen (eine ähnliche Bedeutung wurde bisher nur dem Kfz und dem herkömmlichen Telefonanschluss zugebilligt). Dieser Einordnung ist zuzustimmen, sichert der Zugang zum Internet – und nur um diesen kann es gehen – doch eine zeitgemäße, dem Stand der Zivilisation entsprechende Persönlichkeitsentfaltung. Nur welche Folgen hat diese Erkenntnis für Gesetzgebung und Verwaltung?
Anerkennung der Realitäten durch die Rechtsprechung
Der BGH steht mit seiner Bewertung nicht allein – der Wandel der Gesellschaft von einer Industrie- über eine Dienstleistungs- hin zu einer Wissens- und Netzwerkgesellschaft wird auch vom BVerfG betont. Im Rahmen seiner Hartz-IV-Rechtsprechung werden die Realbedingungen des Rechts als „technisierte Informationsgesellschaft“ (BVerfG, Urt. v. 09. 02. 2010, Rn. 138) beschrieben. Hans Peter Bull spricht von einer „Informationstechnikgesellschaft“[1].
Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums „hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen … sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab. … Das Sozialstaatsgebot … hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht … zu erfassen“ (BVerfG, Urt. v. 09. 02. 2010, Rn. 138). Der Anspruch des Einzelnen bedarf „der stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat“ (BVerfG, Urt. v. 09. 02. 2010, Rn. 133). Auch Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich des Internets, sind hier zu berücksichtigen[2].
Ein „E-Daseinsvorsorgeauftrag“ als Konsequenz?
Nun wird also auch vom BGH betont, dass das Internet der Grundversorgung zugehörig sei. Doch ist Grundversorgung (außerhalb des Zivil- und Telekommunikationsrechts) überhaupt ein Rechtsbegriff?
Für das öffentliche Recht und die Frage, welche Konsequenzen diese Erkenntnis hat, erscheint eine Zuordnung zur Diskussion um veränderte Inhalte des staatlichen Daseinsvorsorgeauftrags zielführend. Dieser ist regelmäßig den gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen. Anfang des 20. Jahrhunderts stellten Industrialisierung, Technisierung und die wachsenden Ansprüche des Einzelnen die Verwaltung vor neue Aufgaben; gleiches gilt auch für die Veränderungen des Lebens durch die zunehmende Virtualisierung. Aufgrund meiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines nach ihm benannten Instituts sei auf Folgendes hingewiesen: Mit Ausnahme des eingängigen Begriffs der Daseinsvorsorge – geprägt vor allem von Forsthoff – kann die Erkenntnis, dass unter den Daseinsbedingungen des modernen technischen Zeitalters jeder Mensch auf Verwaltungsleistungen angewiesen ist, durch die der Staat ihm das Dasein ermöglicht, bereits auf Lorenz von Stein zurückgeführt werden[3].
Die Weiterentwicklung zur E-Daseinsvorsorge wurde daher nicht ohne Grund am Lorenz-von-Stein-Institut thematisiert. „E-Daseinsvorsorge“ – dieser Begriff mag verwundern. Verbindet er doch ein traditionelles Rechtsinstitut mit dem IT-Einsatz in der Gesellschaft. Während der Daseinsvorsorge bspw. das Verkehrs- und Beförderungswesen, die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen zugeordnet werden, beschreibt der Zusatz „E-“ Entwicklungen der letzten Jahre. Und doch: Beide Elemente stehen in keinem unüberbrückbaren Gegensatz. Vielmehr ist die Verbindung Folge der Erkenntnis, dass die staatliche Verantwortung immer einem zeitlichen Wandel unterliegt.
Netzpolitik ist en vogue
Dass das Internet zu einer veränderten Rolle des Staates führen kann (und muss), ist mittlerweile ein Allgemeinplatz der politischen Diskussion geworden – Netzpolitik ist en vogue[4]. So hat die Enquete-Kommission »Internet und digitale Gesellschaft« des Deutschen Bundestags ausführlich die Effekte und Folgen der Digitalisierung für Politik, Gesellschaft und Wirtschaft untersucht und daraufhin Handlungsempfehlungen für den Bundestag erarbeitet. Auch das Thema E-Daseinsvorsorge wurde dabei adressiert – allerdings ohne, abseits der allseits präsenten Breitbanddebatte, konkrete rechtliche Reaktionen anzuregen.
Angesichts der Wirkungsweise des Internets und seiner Dienste, der nachhaltigen Veränderungen gesellschaftlicher Realitäten, steht aber zu erwarten, dass solche Reaktionen in einer Vielzahl von Rechtsgebieten erforderlich sind. Dies reicht von der Verfassung (muss das IT-Grundrecht im Verfassungstext abgebildet werden?) und das Urheberrecht (Leistungsschutzrechte) über das Zivilrecht (welchem Rechtsregime unterliegt die „Übereignung“ virtueller Gegenstände?), das Strafrecht (müssen die „Cyber-Varianten“ bestimmter Delikte, bspw. des Stalkings, des Groomings oder des Mobbings gesondert unter Strafe gestellt werden?) bis hin zum Gefahrenabwehrrecht (brauchen wir einen eigenen Rechtsrahmen für Online-Streifen[5], Online-Fahndung usw.?).
Reaktion des Rechts?
Offenbar ist eine solche Reaktion des Rechts bisher aber nur singulär und vor allem auf Auslegungsebene durch die Rechtsprechung erfolgt. Zur Systematisierung der Folgen, die mit der Bewertung des Internets als Grundversorgung verbunden sind, bietet es sich einerseits an, die einzelnen Bestandteile isoliert zu betrachten. Insofern existiert nämlich kein einheitlicher Zugang des Einzelnen zum Internet – dieser setzt eine übergreifende Infrastruktur (die nach Art. 87f GG gar nicht staatlich zur Verfügung gestellt und betrieben werden kann), eine individuelle Infrastruktur sowie eine individuelle Zugangsmöglichkeit (in der Regel vermittelt durch einen Provider) voraus.
Gewährleistung und Verkehrssicherung
Andererseits kann der Vergleich mit klassischen Infrastrukturen und den darauf bezogenen Verantwortlichkeiten des Staates zeigen, welche Aufgaben es zukünftig zu bewältigen gilt. Hinsichtlich einer Grundversorgungseinrichtung bestehen neben Gewährleistungs- nämlich auch Verkehrssicherungspflichten – letztere sind mit Blick auf das Internet unterentwickelt, zum Teil nicht einmal diskutiert.
Seiner Verkehrsregelungspflicht kommt der Staat sowohl bei klassischen Verkehrsinfrastrukturen wie auch in der digitalen Welt in Form von gesetzlichen Vorgaben und von Einzelmaßnahmen der Verwaltung nach. Für das Verhalten von Betreibern, Anbietern und Nutzern im Internet gelten selbstverständlich die allgemeinen, darüber hinaus auch internetspezifische gesetzliche Regelungen – das Internet ist keineswegs ein „rechtsfreier Raum“. Polizei- und Ordnungsrecht müssen zwar ggf. internetspezifisch fortentwickelt werden, jedoch sind konkrete Einzelmaßnahmen schon nach geltendem Recht möglich – die Diskussion um das „Stoppschild“ im Internet hat erneut die Parallelen zwischen herkömmlichen Straßen und „Datenautobahn“ anschaulich illustriert.
Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Verhaltens des individuellen Nutzers und seiner individuellen Infrastruktur ist bisher kaum Gegenstand der Diskussion, dürfte aber angesichts der zunehmenden Cyber-Bedrohungen, die oftmals auf einer Vielzahl infizierter Endgeräte basieren (Bot-Netze), eine maßgebliche Rolle spielen. Diesbezügliche staatliche Maßnahmen – Computer-TÜV, Internet-Führerschein u. Ä. – mögen auf den ersten Blick utopisch erscheinen; dies verwundert jedoch, zumal die vergleichbaren Einschränkungen im Straßenverkehr seit jeher ohne größere Einwände rechtlich wie auch in der Bevölkerung akzeptiert werden.
Fazit: Gesellschaftliche Diskussion erforderlich
Die Rolle des Staates bezogen auf das Internet muss also neu bzw. erstmals grundlegend definiert werden. Angesichts der Bedeutung ist hierbei eine breite gesellschaftliche Diskussion wünschenswert. Die Arbeit der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages ist daher positiv zu bewerten – es bleibt zu hoffen, dass ihre Diskussionsanregungen nachhaltig wirken.
[1] Bull, Netzpolitik: Freiheit und Rechtsschutz im Internet, 2013, S. 16
[2] Schulz, DuD 2010, 698 ff.
[3] Menger, in: ders. (Hrsg.), Verfassung und Verwaltung in Geschichte und Gegenwart, 1982, S. 76 (79 f.).;
[4] Exemplarisch die umfassende Auseinandersetzung des CSU-Netzrates mit der Thematik.
[5] Schulz/Hoffmann, CR 2010, 131 ff.; dies., DuD 2012, 7 ff.