Vertraulichkeit des Plagiats – Die HRK will weniger Öffentlichkeit

von SANDRO WIGGERICH

WiggerichDie öffentliche Debatte über echte und vermeintliche Plagiate in der Wissenschaft hält an, auch abseits spektakulärer Fälle. Der Anstoß dazu kommt oft nicht aus den Institutionen des Wissenschaftssystems, sondern von einzelnen Hinweisgebern, die über Internetplattformen die Prüfung eines Verdachtes anstoßen und vorantreiben. Die (weitgehende) Anonymität dieser informellen Verfahren schützt die Kritiker vor Repressalien, senkt aber auch die Hemmschwelle für unberechtigte Vorwürfe und regelrechte Hetzjagden. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat sich dieses Problems angenommen. Ihr Lösungsvorschlag ist jedoch zu weitreichend und kann sich zu einer Bedrohung des wissenschaftlichen Diskurses auswachsen.

Die Empfehlung der HRK-Mitgliederversammlung vom 14. Mai lautet:

„Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe […].“

Dass Plagiatsvorwürfe nicht leichtfertig oder gar vorsätzlich erhoben werden dürfen, versteht sich von selbst. Der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens trifft nach Auffassung der HRK jedoch auch denjenigen, der nach intensiver Prüfung einer Arbeit einen begründeten Vorwurf öffentlich vorbringt. Alleiniges Forum für die Auseinandersetzung sollen die hochschuleigenen Systeme der Selbstkontrolle sein, die umfassend „höchste Vertraulichkeit“ garantieren. Das schützt nicht nur Hinweisgeber vor wissenschaftlich-beruflichen Nachteilen und redliche Autoren vor unbegründeten Anschuldigungen, sondern auch Plagiatoren vor unerwünschter Öffentlichkeit.

Die kritische Auseinandersetzung mit fremden Texten gehört zum Handwerkszeug eines jeden Wissenschaftlers, ihre Form ist zuallererst die Rezension (bei manchen auch die Fußnote). So kann es passieren, dass man ein fremdes Werk zur Besprechung übernimmt und sich im Verlauf der kritischen Lektüre erhebliche Zweifel an der wissenschaftlichen Redlichkeit des Verfassers ergeben. Bislang darf man hierauf in seiner Rezension hinweisen, redlicherweise muss man es sogar. Aus Sicht der HRK handelt es sich bei dieser allgemein anerkannten Praxis offenbar um wissenschaftliches Fehlverhalten. Was aber wäre die Alternative? Das Buch ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, damit es an den nächsten, vielleicht weniger aufmerksamen Rezensenten weitergereicht wird? Das kann nicht richtig sein.

Das Plagiat als Dienstgeheimnis

Die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gehört für Professorinnen und Professoren ebenso wie für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im akademischen Mittelbau in aller Regel qua Satzung zu den Dienstpflichten. Damit besteht die Möglichkeit, durch die Hintertür der Neudefinition „guter wissenschaftlicher Praxis“ eine Verschwiegenheitspflicht bei Plagiatsverdachtsfällen einzuführen, deren Verletzung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlich sanktioniert werden kann. Es ist bemerkenswert, dass so Befunde, die sich jedermann beim Vergleich zweier Texte erschließen können, praktisch in den Rang von Dienstgeheimnissen erhoben würden.

Fraglich ist, wem die Definitionsmacht über die wissenschaftlichen Spielregeln zukommt. Empfehlungen der HRK sind jedenfalls nicht bindend. Als allgemeiner Bezugspunkt haben sich die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis herausgebildet. Dies liegt auch daran, dass bei Förderung durch die DFG die Einhaltung der Regeln erwartet wird bzw. bei Nichteinhaltung teilweise keine Förderung erfolgt (Empfehlung 14). Die DFG wird bei ihrer Mitgliederversammlung am 3. Juli darüber beschließen, eine Empfehlung zum Schutz von Hinweisgebern aufzunehmen. Diese dürfte inhaltlich gegenüber der HRK-Position abgemildert sein, die Vertraulichkeit des Verfahrens aber hochhalten. Weder in der HRK noch in der DFG hat der Mittelbau eine Stimme. Die konkrete Umsetzung der Empfehlungen und ihre Handhabung im Einzelfall liegt jedoch bei den Hochschulen. Hier gibt es Möglichkeiten auch für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die den wissenschaftlichen Diskurs beeinträchtigen können.

Mit offenem Visier

Die Überprüfung eines Plagiatsverdachtes ist zuallererst Aufgabe der Hochschulen. Die öffentliche Debatte über konkrete Fälle kann jedoch dazu beitragen, dass die Hochschulen diesen oft schmerzvollen Selbstreinigungsprozess auch tatsächlich vollziehen. Es wäre dabei falsch zu unterstellen, dass nur die berufenen Institutionen des Wissenschaftssystems zur Überprüfung von Verdachtsfällen befähigt sind. Man erwartet von jedem, der durch ein Hochschulstudium die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erworben hat, dass er Zitierregeln beherrscht und zwischen eigenen und fremden Erkenntnissen unterschieden kann. Um zu erkennen, ob diese Standards eingehalten wurden, ist eine darüber hinausgehende oder spezialisierte (etwa juristsche) Vorbildung nicht erforderlich. Ein „Expertentum“ für Plagiate gibt es insoweit nicht.

Unberechtigte Anschuldigungen, die leichtfertig oder gar vorsätzlich aus der Sicherheit der Anonymität erfolgen, werden sich daher auch durch die Empfehlungen der HRK und den möglichen Beschluss der DFG nicht verhindern lassen – Sanktionsmöglichkeiten bestünden ohnehin nur gegenüber Angehörigen deutscher Hochschulen. Eines solchen „akademischen Sonderrechts“ bedarf es auch gar nicht. Jeder Teilnehmer an der Diskussion von Einzelfällen haftet für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Ehrdelikte. So ist auch die Anonymität, die das Internet bietet, bei strafrechtlich relevantem Verhalten oft nur eine scheinbare. Die technische und soziale Kontrolle durch andere Teilnehmer „kollborativer Plagiatsdokumentationen“ trägt zudem dazu bei, dass offensichtlich unbegründete Verdächtigungen nicht in die öffentliche Wahrnehmung geraten.

Totzdem kann die Vertraulichkeit formeller Verfahren bei anonymen Hinweisen hilfreich sein. Sie schützt den redlichen Hinweisgeber vor dem unredlichen Autor und den redlichen Autor vor dem unredlichen Hinweisgeber. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Hinweisgeber sich bewusst der Anonymität begibt, etwa aus wirtschaftlich abgesicherter Stellung heraus. Wenn der Autor weiß, von wem die Kritik kommt, besteht formelle Waffengleichheit. Ein Verbot solcher Kritik ist unnütz und schädlich. Eine mögliche Regelung des eingangs beschriebenen Interessenkonflikts muss ausgewogen sein und sich auf problematische Fälle beschränken. Wer den Kampf um wissenschaftliche Wahrheit mit offenem Visier führen will, darf nicht wegen eines Regelverstoßes vom Platz geschickt werden.

DFG, gute wissenschaftliche Praxis, HRK, Ombudsmann, Plagiat, Sandro Wiggerich
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24 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • In Tagen von #PRISM und #Tempora Geheimschutz für öffentlich-rechtliche Verwaltungsvorgänge wie Promotionen zu fordern, zeugt von abgeschiedener Weltfremdheit und abgrundtiefem Misstrauen gegen die Demokratie. „Unter den Talaren den Muff von 1000 Jahren“ fällt einem da ein 🙂
    Na, zum Glück hat diese weltfremde Spinnerei heute keine Chance mehr.

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  • Christoph Smets
    28. Juni 2013 17:05

    Was Du schreibst ist alles zutreffend. Allerdings hat es dann doch einen gewissen Sinn, die Plagiatskontrolle zu versuchen aus dem Internet an die Universiäten zu verlagern: Erstens sind die einschlägigen Plattformen keine „Hinweisgeber“, es sind keine „Whistleblower“, weil Plagiate jedem, der eine Arbeit überprüfen möchte prinzipiell zugänglich sind. Plagiatsplattformen sind nicht Esward Snowden oder Julian Assange. Kein Plagiatsjäger offenbart unmenschliche Praktiken oder Kriegsverbrechen. Wie man aus den Listen der noch zu untersuchenden Arbeiten erkennen kann, geht es darum, systematisch Arbeiten von CDU und FDP-Politikern, Bankern, allgemein solchen die man als konservativ und wohl unerwünscht betrachtet zu untersuchen.

    Im Mittelpunkt steht dabei nicht der Wunsch nach wissenschaftlicher Aufrichtigkeit, sondern danach, Karrieren zu beenden; wie man an KT und Frau Schavan sehr zuverlässig erkennen konnte. Nun könnte man der Meinung sein, dass das doch egal ist, solange es sich wirklich um Plagiate handelt. Entgegen Deinen Ausführungen bin ich allerdings sehr wohl der Meinung, dass es „Experten“ für Plagiate braucht, vor allem aber bräuchte es endlich einmal Regeln darüber, was ein Plagiat eigentlich ist.

    Wir stellen uns dabei immer vor, dass jemand einen Textabschnitt von jemand anderem übernimmt und dies nicht kenntlich macht. Die einschlägigen Plattformen werten aber schon Dinge als „Plagiat“, die in der Beurteilgun einer studentischen Arbeit etwa höchstens als Nachlässigkeit gelten könnten. So wurde z.B. die Übernahme einer Tabelle mit der Fußnote „vgl.“ als Plagiat gewertet, weil das „vgl.“ nicht deutlich genug mache, dass die Tabelle übernommen sei.

    Unter diesen Umständen liegt es an der Stelle, die die akademische Weihe verliehen hat, ob die Arbeiten ihren Anforderungen daran entspricht. Es ist nicht Sache der Öffentlichkeit und Einiger mit einer Agenda, die teilweise durch Verdrehen und Beugen (etwas das selbst dem moralischen Unwert eines echten Plagiats sehr nahe kommt) mit selbst verliehener Autorität darüber bestimmen, was rechtens ist und was nicht.

    Antworten
    • Lieber Christoph,

      vielen Dank für Deine Rückmeldung. Ich teile Deine Ansicht, dass der Begriff des „Whistleblowers“ anders konnotiert ist. Daher habe ich versucht, darauf – außer in Zitaten – zu verzichten. Hinweise auf vermutete Regelverstöße geben die einschlägigen Plattformen aber durchaus. Ob eine politische Zielsetzung dahinter steht, kann ich nicht beurteilen – es kommt meines Erachtens für die rechtliche Beurteilung einer Arbeit auch nicht auf die Intention des Hinweisgebers an. Dies hat auch nichts mit der Frage nach einem „Expertentum“ für Plagiate zu tun: Auch Experten können sich (gerade bei der Auswahl zu untersuchender Fälle) von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

      Abgesehen davon ist es aber auch nicht erforderlich, die Plagiatskontrolle „aus dem Internet an die Universiäten zu verlagern“ – sie ist diesen ja bereits als Aufgabe zugewiesen. Nur die Universitäten bestimmen auch im Einzelfall verbindlich darüber, „was rechtens ist und was nicht“. Dies berechtigt aber nicht dazu, die Diskussion darüber anderenorts zu unterbinden.

      Dass es keine Regeln darüber gibt, was ein Plagiat ist, bestreite ich. Prägnant: „Im Urheberrecht gehen wir tagtäglich mit der Prüfung von Schöpfungshöhen um; nach den wissenschaftsinternen Normen gilt zudem recht übersichtlich: Fremde Formulierungen und inhaltliche Übernahmen sind – natürlich ausnahmslos – zu kennzeichnen.“ (https://www.juwiss.de/anything-goes-wissenschaft-wider-den-methodenzwang/). Ob die inhaltliche Ausgestaltung dieses Grundsatzes im (rechtswissenschaftlichen) Studium ausreichend vermittelt wird, steht auf einem anderen Blatt.

      Zwischen einer studentischen „Nachlässigkeit“ und einem Plagiat kann man zunächst nach dem Grad der vorausgesetzten Methodenkompetenz differenzieren. Die studentische Hausarbeit dient gerade dem Erlernen wissenschaftlicher Standards. Solche Diskussionen einzelner Stellen lenken aber vor allem von der Frage nach der erkennbaren Täuschungsabsicht ab. Als Maßstab für letztere verwenden die „einschlägigen Plattformen“ m.W. eine Erheblichkeitsschwelle einer Mindestanzahl eindeutiger Stellen, zu denen dann andere Punkte wie das von Dir beschriebene Beispiel hinzutreten.

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    • Verschwörungstheorien ?

      Lieber Herr Smets,

      zumindest für eine der vorhandenen Plattformen – VroniPlag Wiki – mag folgender Link einen ernsthafteren Einblick auf die bisherige dortige Arbeit geben: http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/VroniPlag_Wiki:Statistik

      Schaut man sich die dort einmal die Namen an, geht es keineswegs nur um oder auch nur überwiegend um Arbeiten von hochrangigen Politikern. Dies sind zwar die Fälle, die sekundär in der Presse eine Rolle spielen. Rein zahlenmäßig ist dies unter den 48 bisher öffentlich gemachten Arbeiten ein klare Minderheit. Für die Wissenschaft sind Fälle wie Mistelis oder Moeder oder auch die Arbeiten aus dem ITM in Münster viel bedeutsamer und schmerzhafter.

      Sind die Beteiligten Whistleblower ? Spontan würde ich auch andere Begriffe finden, vor allem weil die Dokmentierenden zumindest bei VroniPlag Wiki in aller Regel nicht diejenigen sind, die Verdachtsfälle melden, sondern (zumindest auch) eine ganze Reihe anderer Beteiligter. Spielt diese Bezeichnung eine Rolle ? Fakt ist, dass es im Moment keine wirklich funktionierende Selbstkontrolle innerhalb der Wissenschaft gibt, die funktional in der Lage ist, wissenschaftliches Fehlverhalten institutionell aufzudecken und adäquat – also zumindest fachöffentlich – zu kommunizieren.

      Zudem: Wenn Textvergleiche dokumentiert werden, kann sich jeder selbst ein Bild von diesem Vergleich machen und selbst ein Urteil darüber bilden, ob der dokumentierte Umgang mit einer Quelle in Ordnung ist oder nicht. Dies wird meist auch transparent auf den Wiki-Seiten diskutiert. Dieses eigene Urteilen auf Basis einer eigenen Prüfung der Fakten sollte man zumindest innerhalb der Wissenschaft auch erwarten dürfen. Die entsprechenden Plattformen entziehen keine Titel, und zumindest VroniPlag Wiki hat auch keine „Jagdagenda“, schon gar keine politisch eingefärbte. Es bestreitet auch niemand die Zuständigkeit und eigenen Beurteilungsspielräume der Universitäten hierfür. Dennoch geht es um veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten; an solchen muss öffentliche Methodenkritik wissenschaftstheoretisch wie auch rechtspolitisch gesehen zulässig sein und bleiben. Und eine bessere Methode, die Arbeiten methodisch umfassend zu überprüfen, als auf die freiwilligen und ehrenamtlichen Beiträge derer zu hoffen, die sich durch die Kleinarbeit des Textvergleichs durchwühlen, scheint es im Moment nicht zu geben.

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  • tinawinter
    3. Juli 2013 13:15
    Antworten
  • D. Kästle
    3. Juli 2013 17:37

    Die kritische Diskussion veröffentlichter Arbeiten aus der Öffentlichkeit zu verbannen, ist allerdings eine erstaunliche Idee. Auch in Zeiten zu befürchtender Shitstorms und medialer Vorverurteilungen: Wer veröffentlicht, ist schon an die Öffentlichkeit getreten und muss sich der öffentlichen Diskussion seines Werkes stellen.

    Es bleibt zu hoffen, dass die DFG heute den „Schuss ins Ungefähre“ (duz 06/2013, S. 18) vermeidet und genauer zielt.

    Antworten
  • Die DFG hat ihre Beschlüsse veröffentlicht. In den Erläuterungen zur neuen „Empfehlung 17“ (http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198_ergaenzungen.pdf) heißt es:

    „Anzeigen sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. […] Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Whistleblower mit seinem Verdacht zuerst an die Öffentlichkeit richtet, ohne zuvor die Hochschule oder Forschungseinrichtung über den Hinweis des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu informieren. Die untersuchende Einrichtung muss im Einzelfall entscheiden, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit umgeht. Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informierende Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.“

    Auch wenn hier der unmittelbare Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlt, zeigt gerade der letzte Satz, dass sich die DFG die Position der HRK inhaltlich zu eigen gemacht hat. Wenn man davon ausgeht, dass der Plagiatsvorwurf – insbesondere dann, wenn er begründet ist – stets zu einem Reputationsverlust des Betroffenen führt, ist die „Herstellung von Öffentlichkeit“ nie hinzunehmen. Ob der Reputationsverlust gerechtfertigt ist, spielt jedenfalls nach dieser Formulierung keine Rolle.

    Die Marschroute (Veröffentlichung ist Bruch der gebotenen Vertraulichkeit, führt zu Reputationsverlust, ist nicht hinzunehmen) ist also klar vorgezeichnet. Dass die Einzelfallentscheidung über Sanktionen den Hochschulen überlassen wird, kann daher nicht beruhigen.

    Antworten
    • D. Kästle
      4. Juli 2013 12:08

      Dem stimme ich zu.

      Wenigstens ist weiter oben die Formulierung der HRK zum wissenschaftlichen Fehlverhalten korrigiert:

      „Die Anzeige des Whistleblowers hat in gutem Glauben zu erfolgen. Vorwürfe dürfen nicht ungeprüft und ohne hinreichende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe, kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen.“

      Antworten
  • Das unterscheidet halt die DFG von einer seriösen Unternehmung: man man sich zum Mitverschwörer von Betrügern wie Guttenberg, Schavan (von der es ja immer viel Staatsgelder gab), und anderen Betrügern. Man will nicht mehr zur Sache reden und Plagiate seriös aufdecken, sondern man über Druck auf den Boten aus und umhüllt den Kriminellen mit einer Hülle der Intransparenz.
    Statt darauf zu dringen, dass die deutschen Hochschulen für den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt die eidesstattliche Versicherung in die Promotionsordnungen nimmt, will man die Schweinereien vertusche und vor der Öffentlichkeit geheim halten.

    Allein das wird nicht funktioniert: entweder man veröffentlicht elektronisch weltweit oder man findet nicht statt. Eine Vertuschung von Dissertationen wird in der Wissensgesellschaft nicht möglich sein. Deshalb ist die Vertuschungsaktion so weltfremd wie der von der Kultusministerkonferenz damals geplante Versuch, Lehrer und Schüler hinterfotzig mit Trojanern auf Schulservern auszuspionieren, soll wenn die Verbrechen der NSA das Leitbild der Zukunft seien.

    Die DFG schadet erheblich dem Ansehen der deutschen Wissenschaft, in dem sie Qualitätsstandaerds herabsetzt und Plagiatsverdachte vertuschen will.

    Die Ehrlichen werden die Leidtragenden sein, weil man sie verdächtigt, Nutznießer der Plagiatsvertuschungsaktion der DFG zu sein.

    Unter den Talaren der braune Muff der tausend Jahre.
    http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/empfehlungen-der-dfg-zu-wissenschaftlichem-fehlverhalten-a-909440.html

    Staatsanwalschaften gehen auch anonymen Anzeigen nach. Dass die DFG das nicht machen will, zeugt von ihrer Mauschelei und dass Guttenberg und Schavan nicht Ausnahmen waren, sondern geplanter, systematischer Betrug, gestützt von der DFG, der an Ehrlichkeit nichts liegt.

    Pfui, kann man da nur sagen!

    Ein Plagiat ist ein Plagiat, egal wer es entdeckt. Die DFG hätte sich zur Sache äußern können, sie hat es aber vorgezogen der Sachwalter des systematischen Betruges zu werden, unwürdig, öffentlich-rechtliche Verfahren durchzuführen.

    Antworten
  • tinawinter
    4. Juli 2013 15:51

    Überblick über den derzeitigen Stand der Debatte: http://redaktionsblog.hypotheses.org/1431

    Antworten
  • @tinawinter zunächst herzlichen Dank für den Verweis auf die Petition. Die heute veröffentlichten Empfehlungen der DFG haben mich als Nicht-Juristen aus zwei Gründen verwirrt. Was im folgenden der Einfachheit halber behauptet wird, ist vermutlich nur Ausdruck dieser Verwirrung:

    1. Es gibt einen Wertungswiderspruch zwischen HRK und DFG. Während der HRK zufolge der Gang an die Öffentlichkeit regelmäßig als wiss. Fehlverhalten zu werten ist, ist dies für die DFG eine Einzelfallentscheidung der Hochschule (bzw. der Ombudsperson oder der Kommission für gute wiss. Praxis), die den Bezichtigten beschäftigt oder ihm/ihr einen Titel – gemeinhin den Doktortitel – verliehen hat. Wie sollen die Hochschulen in ihren Satzungen bzw. Ordnungen mit diesem Wertungswiderspruch umgehen? Wird/kann es überhaupt noch die eigentlich beabsichtigte einheitliche
    Regelung hinsichtlich wiss. Fehlverhaltens geben? (Das war doch, wenn ich mich recht entsinne, der ursprüngliche Wunsch der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, der das ganze Unheil in Gang gesetzt hat).

    2. Welche Optionen stehen der Wissenschaftlerin zur Verfügung, die wissenschaftliches Fehlverhalten anderer während ihrer Forschungen feststellt? Für mich stellt sich die Situation laienhaft derzeit so dar, wenn man der DFG und den verschiedenen kolportierten Äußerungen zur Intention der Regelung folgt – dabei setze ich die Korrektheit der Vorwürfe voraus:

    a) Sie strebt die Veröffentlichung an, entweder im Peer Review, oder in der Tagespresse (mit oder ohne Namensnennung). Dies bleibt immer ohne Sanktion, da ja von ihr kein Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens angestrengt worden ist und sie deswegen nicht zu den von Empfehlung 17 Betroffenen gehört.

    b) Sie erreicht die Veröffentlichung der Vorwürfe und strengt ein Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an. Dies erlaubt der Ombudsperson oder der Kommission, wissenschaftliches Fehlverhalten festzustellen und nach Abwägung zu sanktionieren (oder nicht).

    Warum aber wird ein Vergehen, das für sich der Sanktionsmacht der betroffenen Universität nicht untersteht, dann zu einem Vergehen, wenn ein Verfahren angestrengt wird? Anders gefragt: verstehe nur ich diese Logik nicht, weil ich kein Jurist bin, oder handelt es sich hier um eine normative Totgeburt, weil keine Universität je auf die Idee kommen wird, diesem Unsinn selbst Rechtskraft zu verleihen? Ich bitte um Rückmeldung (nicht zuletzt, weil ich durch die Petition im öffentlichen Fokus stehe und gerne fundierte Antworten würde geben wollen). Nochmals danke!

    Antworten
  • Stefan Martini
    5. Juli 2013 10:54

    1. Ein Widerspruch besteht tatsächlich: Während in den Empfehlungen der HRK die Hinweisgeberin „regelmäßig“ gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstößt, wenn sie einen Verdacht an die Öffentlichkeit gibt, sprechen die Erläuterungen der DFG davon, dass ein „leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen“ zu einem Verstoß führen kann. Die HRK-Empfehlungen sind also strikter. Allerdings bestehen auch Gemeinsamkeiten: beide Formulierungen belassen Raum zur Flexibilität, um mit irregulären Einzelfällen umgehen zu können. Aber: Bei beiden Empfehlungen geht die Hinweisgeberin das Risiko ein, an der Heimathochschule förmliche Nachteile zu erleiden, wenn sie mit ihrem Verdacht an die Öffentlichkeit geht. Dies scheint auch Fälle einzuschließen, in denen die Verdächtigten nicht an der gleichen Institution beschäftigt sind.
    Mir scheint, dass – wie auch in der Vergangenheit – sich die DFG-Empfehlungen als Standard durchsetzen werden. Auf sie verweisen in der Regel auch die Satzungen der Hochschulen – und nicht auf Dokumente der HRK. Dies löst aber, wie gesagt und auch von Sandro hervorgehoben, das Grundproblem nicht: Der Diskurs über Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis wird demotiviert.
    2. Warum sollte sie nicht zu den Betroffenen von Nr. 17 gehören? Davon könnte man ausgehen, wenn die „Anzeige“ eines Verdachts, wovon die DFG-Erläuterungen handeln, nicht das Gleiche sind wie der Gang an die Öffentlichkeit. „Anzeige“ wäre dann der Vorgang, dass die Hinweisgeberin die Heimatinstitution der Verdächtigten informiert. Darauf deutet der Text der Erläuterungen zwar hin, erscheint mir aber unsinnig. Denn das würde tatsächlich dazu führen, dass der Gang an die Öffentlichkeit, wenn er NICHT zu einem förmlichen Verfahren an der Institution der Verdächtigten geführt hat, gar nicht von Nr. 17 erfasst wäre. Dieser Fall ist nicht an den Haaren herbeigezogen, sondern kommt vor. Es spricht also einiges dafür (auch der Text der Empfehlung selbst: „Hinweis“ und „Anzeige“ nah beieinander), Anzeige weit zu verstehen als Hinweis, der den Anstoß zu einem Verfahren führen kann. Das Risiko der Hinweisgeberin bleibt.

    Antworten
    • Zu 2.: Dies leitet sich aus der Normsetzungsabsicht der DFG ab, wie sie beispielsweise in der Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Empfehlungen aufscheint: „Die übrigen Formen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung bleiben hiervon indes unberührt.“ (http://idw-online.de/pages/de/news542001)

      Antworten
      • Stefan Martini
        5. Juli 2013 11:14

        Die Pressemitteilung spricht aber in dem Satz davor von dem (für die DFG wohl paradigmatischen) Fall, dass die Hinweisgeberin sich „zuerst an die Öffentlichkeit und erst danach an die betroffene Einrichtung“ wendet. Es wäre doch unsinnig anzunehmen, dass sich die DFG enthalten möchte, wenn die zweite „Bedingung“ nicht erfüllt ist oder wenn die Hinweisgeberin sich zuerst an die betroffene Einrichtung wendet und dann trotzdem den Gang an die Öffentlichkeit sucht. Die Subsidiarität der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle, die die DFG pflichtschuldig betont, ist doch völlig unklar, weil niemand weiß, wie die „übrigen Formen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung“ vom ‚Whistleblowing‘ abgegrenzt werden sollen. Darf ich eine Rezension schreiben, wenn ich nur kein Plagiat vorwerfe, aber darlege, dass abgekupfert wurde?

        Antworten
        • Nach meinem gegenwärtigen Verständnis (ausführlicher hier: http://redaktionsblog.hypotheses.org/1431#comment-6362) darf ich eine Rezension schreiben, dann aber kein Verfahren mehr anstrengen.

          Antworten
          • Stefan Martini
            5. Juli 2013 11:26

            Dies scheint mir eine zu förmliche Herangehensweise. Die Person, die den Hinweis gibt, und die Person, die ein Verfahren „anstrengt“, müssen ja nicht identisch sein. Es geht doch um das sachliche Problem, das die DFG angehen möchte: den Schutz von Verdächtigten, bevor ein Vorwurf in einem inneruniversitären Verfahren festgestellt wird. Diese Schutzbedürftigkeit – angenommen, sie besteht – gilt auch für den Fall, dass der Vorwurf informell, durch eine Rezension, in das öffentliche Bewusstsein gelangt.

            Antworten
  • Wenn selbst die förmliche Herangehensweise Probleme in der Sachlogik aufzeigt – dass nämlich unterschieden werden muss zwischen legitimer Veröffentlichung bei Verzicht auf Anstrengung eines Verfahrens und illegitimer Veröffentlichung bei Anstrengung eines Verfahrens – dann scheint mit der Norm insgesamt etwas nicht ganz zu stimmen. Mein Argument ist also eine reductio ad absurdum bei gleichzeitig größtmöglichem hermeneutischem Wohlwollen – ein Wohlwollen, das hier allerdings ins Leere geht, da ist m. E. einfach nichts zu retten. Auf folgenden Passus bin ich übrigens gar nicht eingegangen, weil mir überhaupt nicht klar ist, welche verhaltenssteuernden Konsequenzen von ihm ausgehen sollen:

    „Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informieren-
    de Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.“

    Wie man so etwas auslegt, würde mich als Nichtjuristen auch unter methodischen Gesichtspunkten sehr interessieren. 😉

    Antworten
    • „“Es ist nicht hinzunehmen, dass die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch die informierende Person einen Reputationsverlust des Betroffenen zur Folge hat.”

      Dieser Satz ist nur krasse Weltfremdheit und stalinistischer Unterdrückungsversuch.

      In den Fällen Guttenberg, Schavan und Koch-Mehrin ging es mit ihren „Dissertationen“ um längst veröffentlichte Werke. Mit den neuen Vorschriften sollen deutsche Wissenschaftler nun unterdrückt werden, ihre Rechte als Öffentlichkeit nicht mehr wahrnehmen zu dürfen, die jedem von der DFG nicht bezahltem deutschen Bürger völlig unbenommen sind.

      Es deutet sich mit den neuen Vorschriften ein mafiöses Netzwerk an, wie wir es bei den Unterdrückungsversuchen zur Aufdeckung der Betrügereien der Annette Schavan gesehen haben. Die meisten wohlwollenden Kommentatoren waren finanziell von ihr abhängig durch Zuwendungen des BMFT. Würde die DFG nach Seriösität streben, hätte sie anlässlich dieses Falles auch nach Lösungen gesucht, in denen keine wirtschaftlich abhängigen Gutachter Dissertationen begutachten dürfen. Bei Schavan als BMFT-Ministerin hätten es daher Ausländer sein müssen, um Unabhängigkeit zu erlangen.

      Hier soll mit dem braunen Muff der tausend Jahre, den schon die 68er bemängelt hatten, gemauschelt und weiter betrogen werden. Der Bote wird erschlagen, der Täter verschont. Ein unwürdiges Spektakel, dass mit konservativer Politik nun auch im Bereich der Wissenschaft wie schon von der CDU bei vielen anderen Bereichen Deutschland weiter zerstört werden. Dieses Mal mit Abbau wissenschaftlicher Reputation. Wissenschaft als „Neuland“: welch Armutszeugnis.

      Aber wir können die DFG ja gerne privatisieren. Nur Privatforschung. Keine öffentlich-rechtlichen Graduierungen, keine Finanzmittel vom Staat. Dann können die machen, was sie wollen , aber keine braune Mauscheleien mehr mit Steuermitteln.

      Antworten
      • Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich mich jenseits allgemein-wissenschaftspolitischer Erwägungen zunächst mit dem konkreten Inhalt der Empfehlung, die ja nun mal in der Welt ist, und ihren ja sehr greifbaren Konsequenzen für Forscherinnen und Forscher, die ja bald solchen oder ähnlichen Regelungen unterliegen mögen, auseinanderzusetzen habe.

        Antworten
  • Was wäre aus Sicht von Juristen von folgendem Argument zu halten?

    (1) Kommissionen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis können Verstöße sanktionieren.

    (2) Damit unterliegen Normen guter wissenschaftlicher Praxis dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.

    (3) Laut BVerfGE 2 BvR 2559/08 erfordert dies, „die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen“.

    (4) Empfehlung 17 und ihre Erläuterungen lassen nicht erkennen, ob nur Hinweisgeber, die ein Verfahren vor einer Ombudsperson in Gang setzen, oder alle, die wissenschaftliches Fehlverhalten an die Öffentlichkeit tragen, von ihr erfasst werden.

    (5) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ‚Leichtfertigkeit‘ kann durch Auslegung der Norm nicht näher bestimmt werden, sofern er Verhaltensweisen erfassen soll, die über bewusste Unrichtigkeit des Vorwurfs oder ungenügende Prüfung seiner Voraussetzungen hinausgehen.

    (6) Tragweite und Anwendungsbereich der Empfehlung 17 und ihrer Erläuterungen sind nicht ermittelbar.

    (7) Empfehlung 17 und ihre Erläuterungen sind nichtig.

    Antworten
    • (6) genauer: „Sofern Empfehlung 17 und ihre Erläuterungen also das Verhalten des Hinweisgebers normiert (5), insbesondere Hinweisgebern im Verfahren einen angeblich ‚leichfertigen‘ Umgang jenseits des bewussten Falschvorwurfs oder der ungenügenden Prüfung zugrundeliegender Fakten untersagt, sind die entsprechenden Bestimmungen nichtig.“ Da war ich zu voreilig.

      Antworten
  • Stefan Martini
    8. Juli 2013 09:11

    Art. 103 Abs. 2 GG ist hier nicht anwendbar – es geht nicht um „Strafbarkeit“. Dennoch ist aus rechtsstaatlichen Gründen stets zu fordern, dass staatliche Eingriffsgrundlagen bestimmt genug formuliert sind. Das kann man den Empfehlungen vorwerfen – diese sind aber nicht selbst staatliche Eingriffsgrundlagen, sondern werden ggf. von Gerichten zu Hilfe genommen (teilweise auch über Integration in die Satzungen), um solche Grundlagen zu konkretisieren. Hier belässt man den Gerichten häufig viel Spielraum – aber das ist ein Angriffspunkt für Kritik an den Empfehlungen. Eine Nichtigkeit folgt daraus nicht.

    Antworten
    • Ja, danke, das sehe ich ein. Dennoch ist es ja aber vielleicht in der publizistischen Auseinandersetzung hilfreich, darauf aufmerksam zu machen, dass die Empfehlungen, weil sanktionsbewehrt, moralisch gesehen am Bestimmtheitsgebot zu messen sind, auch wenn das juristisch gesehen nicht der Fall sein mag. Im schlimmsten Fall kann ein Verstoß gegen diese Empfehlunge schließlich die Vernichtung der beruflichen Existenz nach sich ziehen.

      Antworten
  • Zu http://archiv.twoday.net/stories/444866075/

    einige Gedanken:

    Strohschneider sagt: Wer einen Verdacht öffentlich äußert, kann zu dem Sachverhalt kein Ombudsverfahren an einer Hochschule mehr einleiten.

    Ich hab mir mal aus eigener Betroffenheit mir mal Satzungen angeschaut. Da wird das Antragsrecht auf Angehörige der Universität beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass das Ombudsverfahren den Streit zwischen zwei persönlich betroffenen Wissenschaftlern betrifft. Der externe Hinweisgeber wird nicht ins Kalkül einbezogen.

    Gegen Entscheidungen des Ombudsverfahrens ist m.E. der Verwaltungsrechtschutz gegeben.

    Nur soweit die Hochschulsatzung klar erkennen lässt, dass man öffentlich geäußerten Vorwürfen im Ombudsverfahren nicht nachgeht, kann man so verfahren.

    Ausweg: Die öffentliche Kritik ANONYM im Internet posten und als Betroffener nicht-anonym dann ein vertrauliches Ombudsverfahren starten. Soweit man in eigenen Rechten verletzt ist, wird die Hochschule das Verfahren nicht ablehnen dürfen.

    Bei Aberkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie in eine Prüfung eintritt. Jeder kann im Rahmen des Art. 17 GG formlos, fristlos, zwecklos ein solches Verfahren anregen. Die Hochschule muss prüfen und bescheiden, eine Begründung kann nach h.M. nicht verlangt werden.

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