Das Projekt Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht wird durch einen gleichnamigen Verein getragen, den wir 2012 zur Veranstaltung der 52. Assistententagung Öffentliches Recht in Hamburg sowie als Netzwerk für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Öffentlichen Recht gegründet haben. Den mit der Assistententagung in Hamburg begonnenen wissenschaftlichen Austausch möchten wir auch in Zukunft fortsetzten. Mit unseren Veranstaltungen, dieser Website und insbesondere dem JuWissBlog möchten wir eine Plattform für den wissenschaftlichen Diskurs im Öffentlichen Recht bieten.
Der Verein
Satzung des Vereins
Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Wissenschaft im öffentlichen Recht“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich dessen europäischer, internationaler sowie interdisziplinärer Bezüge.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) die Ausrichtung von wissenschaftlichen Tagungen zu Themen des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich allen offen stehen, die Mitglieder des Vereins gemäß § 5 werden können und
b) die Herausgabe von öffentlich-rechtlichen Fachpublikationen. Der Verein betätigt sich dabei nicht als Verleger.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die als Habilitandinnen und Habilitanden, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, Assistentinnen und Assistenten, akademische Rätinnen und Räte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Promotionsstudentinnen und Promotionsstudenten mit Themen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 2 befasst sind. Das Fundament des Vereinsengagements ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wir teilen die Werte des Grundgesetzes, insbesondere die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Wir lehnen jede Form von Extremismus ab. Wir verurteilen Diskriminierung und Rassismus. Gegenwärtige und zukünftige Vereinsmitglieder sollen sich mit diesen Werten identifizieren und für sie einstehen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die abgelehnten Anträge sind zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder durch die Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das auch den Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate vergangen sind.
§ 7 Nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft
(1) Die Vollmitgliedschaft wandelt sich in eine Fördermitgliedschaft
a) nach erfolgter Habilitation oder
b) bei Aufnahme eines nichtwissenschaftlichen Berufes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres.
(2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrags entspricht der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Im Übrigen haben Fördermitglieder die Pflichten eines Vollmitglieds sowie das Recht zur Teilnahme an Festvorträgen und veranstaltungsbegleitenden Rahmenprogrammen. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 6.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern und auch in Einzelfällen Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht beschließen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten[c2] .
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird für eine Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur abgeschlossenen Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Er bleibt jedoch ermächtigt, die Herausgabe von Tagungsbänden abzuwickeln. Über Vereinsmittel hierzu kann er jedoch nur mit Zustimmung des neuen Vorstands verfügen. Darüber hinaus kann der neue Vorstand den alten Vorstand ermächtigen, noch bestehende (einschließlich der erst zukünftig fällig werdenden) Verbindlichkeiten mit Vereinsmitteln zu erfüllen.
(2) Beim Wechsel des Vorstands dürfen die bestehenden Verbindlichkeiten des Vereins die Barmittel und Bankguthaben nicht übersteigen, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuvor eine Ausnahme bewilligt hat.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Regel im Rahmen der Jahrestagung statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird von der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds-Anschrift zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder des Vorstandes hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll in Präsenz stattfinden; der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
(2) Der Vorstand bestimmt die Versammlungsleitung.
(3) Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands nach § 10;
b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen;
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) die Änderung der Satzung;
e) die Auflösung des Vereins.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Art der Beschlussfassung wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. Sie hat jedoch geheim zu erfolgen wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Zur Beschlussfassung genügt die Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 8 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
(8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstands zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Geprüft wird einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.
§ 14 Vereinsauflösung und Vermögensanfall
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.
(2) Für den Fall der Auflösung wird die oder der Vorstandsvorsitzende zur Liquidatorin oder zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am XX.XXXX. 2011 beschlossen.
(2) Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Vorstand ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.
Dr. Felix Würkert (Vorsitzender)
Lamia Amhaouach-Lares (Stellvertretende Vorsitzende)
Dr. Alexander Brade (Beisitzer)
Tobias Brings-Wiesen (Beisitzer)
Dr. Katharina Goldberg (Beisitzerin)
Dr. Flemming Maltzahn (Schatzmeister)
Rebecca Kruse (Beisitzerin)
Aktuelle Beiträge
- Doch kein schwaches Parlament – Aber wie lange und zu welchem Preis?
- Überstellungen nach Italien nun rechtlich möglich – Systemische Mängel adé?
- Eine unmögliche Aufgabe: Die Sichtbarkeit indigener Völker und der Klimawandel
- Service am Montag
- Hard cases make (good) law!? – Zur Immunität amtierender Regierungschefs