Im Rechtsstaat sind nicht Freund und Feind die Kategorien der Gefahrenabwehr, sondern Störer und Nichtstörer. Gleichzeitig liegt es im Wesen des Terrorismus, dass Täter jederzeit, unvermittelt und ohne erkennbaren Anlass Anschläge ungeheuren Ausmaßes durchführen. Die Schwierigkeit für das nationale Polizeirecht, dies in Kategorien der Gefahr zu fassen, legt es nahe, rechtlich an die Person des Terroristen anzuknüpfen. Das internationale Recht ringt mit derartigen Personalisierungstendenzen im Rahmen der Terrorismusabwehr bereits seit Längerem („enemy combatants“, „targeted killings“ etc.).Bewegt sich das nationale Sicherheitsrecht dorthin, wo das Völkerrecht offenbar schon ist? Haben wir es also doch mit einem Freund-Feind-Denken zu tun und sprechen es nur nicht aus? Wo können sich national- und international-rechtlicher Diskurs befruchten?
Mit Unterstützung der Fritz Thyssen Stiftung geht die Tagung diesen und weiteren Fragen auf den Grund und thematisiert dabei aktuelle Fragen ebenso wie die Grundlagen der Terrorismusabwehr auf nationaler und internationaler Ebene.
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