Ein Verbot ohne Gegenstand – Warum Österreich das Kopftuch an Schulen verbietet und der Islam es für Kinder gar nicht verlangt

von MAHMOUD KILANI

Am 1. September 2026 tritt § 43a SchUG in Kraft. Die Bestimmung untersagt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kopfbedeckungen für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem sie das zehnte Lebensjahr vollenden – sie erfasst also im Wesentlichen die gesamte Volksschulzeit. Das Kopftuchverbot an österreichischen Schulen wird damit geltendes Recht. Der Gesetzgeber will Mädchen vor religiös motiviertem Zwang schützen. Soweit die Absicht. Das Problem liegt woanders: Die klassische islamische Rechtslehre kennt keine Kopftuchpflicht für Minderjährige. Sie hat es nie gegeben. Der österreichische Gesetzgeber verbietet etwas, das die Religion, auf die er sich beruft, selbst nicht vorschreibt. Und das ist nur die eine Hälfte der Ironie. Die andere: Viele muslimische Familien, die sich gegen dieses Verbot wehren wollen, kennen ihre eigene religiöse Tradition in diesem Punkt nicht. Sie verteidigen eine Praxis, die sie für religiös geboten halten – die es aber nicht ist.

Wovon reden wir eigentlich

Im islamischen Recht gibt es einen Grundsatz, der so klar ist, dass er eigentlich keiner Erläuterung bedarf: Religiöse Pflichten beginnen mit der religiösen Mündigkeit. Diese Mündigkeit – arabisch taklīf – tritt mit der Pubertät ein. Nicht mit dem Schuleintritt, nicht mit sechs Jahren, nicht weil die Großmutter es so will. Ein Kind, das die Pubertät nicht erreicht hat, ist nach allen vier sunnitischen Rechtsschulen von religiösen Pflichten befreit. Von allen. Auch von der Bedeckung.

Das ist kein Randaspekt und keine liberale Neuinterpretation. Es ist die Position der klassischen Gelehrten, gestützt auf einen Hadith bei Abū Dāwūd, wonach die religiöse Verantwortung von drei Personen aufgehoben ist, darunter das Kind, bis es die Pubertät erreicht. Das Prinzip ist in der islamischen Rechtswissenschaft so unbestritten wie der Vorrang des Bundesrechts im österreichischen Verfassungsrecht.

Ein Verbot sucht seine religiöse Grundlage

Der parlamentarische Diskurs rund um § 43a SchUG ging durchgehend von einer Annahme aus, die niemand überprüft hat: dass das Kopftuch bei Schülerinnen Ausdruck einer religiösen Pflicht sei. Die Erläuternden Bemerkungen sprechen von der Verhinderung einer „sozialen und religiösen Prägung“ im schulischen Umfeld. Was fehlt, ist die naheliegendste aller Fragen: Gibt es diese religiöse Pflicht überhaupt?

Der Gesetzgeber hat sie nicht gestellt. Er hat keine islamwissenschaftlichen Gutachten eingeholt. Er hat die einschlägige Literatur nicht konsultiert. Er hat einfach angenommen, dass das Kopftuch bei Kindern eine religiöse Vorschrift sei, und darauf ein Verbot gebaut. In einem Rechtsstaat, der Grundrechtseingriffe an deren Verhältnismäßigkeit misst, ist das kein Kavaliersdelikt.

Und die muslimische Seite

Hier wird es unbequem – auch für die muslimische Community. Denn wer gegen das Verbot protestiert, müsste zunächst eine Frage beantworten: Warum soll meine Siebenjährige Kopftuch tragen, wenn meine eigene Religion das nicht verlangt?

Die Wahrheit ist: Viele muslimische Familien setzen Tradition und Religion gleich. Was die Großmutter in Anatolien oder Kairo praktiziert hat, wird für islamisches Recht gehalten. Die Unterscheidung zwischen kultureller Gewohnheit und religiöser Pflicht ist in vielen Gemeinden nie geführt worden. Das Ergebnis ist ein Kampf um eine Praxis, die religiös nicht fundiert ist – geführt mit dem Vokabular der Religionsfreiheit.

Dazu kommt ein Grundsatz, den der Koran selbst formuliert: lā ikrāha fī d-dīn – es gibt keinen Zwang im Glauben (Sure 2:256). Religiöse Handlungen setzen im Islam eine Absicht voraus, die nur der Handelnde selbst fassen kann. Eine aufgezwungene religiöse Praxis ist nach klassischer Lehre schlicht ungültig. Wer ein Kind zum Tragen des Kopftuchs zwingt, handelt nicht im Einklang mit dem Islam, sondern gegen ihn.

Zwei Seiten, ein Missverständnis

Was bleibt, ist ein doppeltes Missverständnis. Der Staat glaubt, er müsse Kinder vor einer religiösen Pflicht schützen, die es nicht gibt. Und Teile der muslimischen Gemeinschaft glauben, sie müssten eine religiöse Pflicht verteidigen, die es ebenfalls nicht gibt. Beide Seiten operieren mit einer Fiktion. Und auf Grundlage dieser Fiktion wird ein Grundrechtskonflikt konstruiert, der bei näherer Betrachtung keiner ist.

Das soll nicht heißen, dass es keinen realen Druck auf Mädchen gibt. Den gibt es, in manchen Familien ganz sicher. Dass die hier vertretene These – wonach das Kopftuch vor Erreichen der religiösen Mündigkeit keine verbindliche islamische Pflicht darstellt – diese Praxis nicht aus der Welt schafft, sei ausdrücklich eingeräumt. Gerade weil das Kopftuchtragen bei Kindern auf einer verbreiteten, wenngleich aus klassisch-islamrechtlicher Sicht nicht tragfähigen Auslegung beruht, ergibt sich ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine staatliche Reaktion: Der Gesetzgeber reagiert nicht auf ein Phantom, sondern auf ein empirisch beobachtbares Phänomen. Die vorliegende Untersuchung zeigt jedoch, dass eine solche Reaktion nicht in Widerspruch zu den verbindlichen Quellen des islamischen Rechts steht – und somit auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit gewertet werden muss. Aber das richtige Instrument gegen familiären Druck ist nicht ein pauschales Bekleidungsverbot, das auf einem Missverständnis beruht. Es wäre eine ehrliche Auseinandersetzung mit familiären Dynamiken – und eine innermuslimische Debatte über den Unterschied zwischen dem, was der Islam lehrt, und dem, was kulturell überliefert wurde.

Was der VfGH wissen sollte

Wenn § 43a SchUG eines Tages vor dem Verfassungsgerichtshof landet, wird sich die Frage stellen, ob der Eingriff ein reales oder ein eingebildetes Problem adressiert. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Ziel dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist. Wenn das Ziel der Schutz vor religiösem Zwang ist, das Kopftuch bei Minderjährigen aber keine religiöse Pflicht darstellt, dann fehlt dem Verbot sein Fundament.

Frankreich, Belgien und einzelne deutsche Bundesländer haben ähnliche Regelungen erlassen. In keinem Fall wurde die islamrechtliche Quellenlage ernsthaft in den Gesetzgebungsprozess einbezogen. Die Frage, was eine Religion tatsächlich vorschreibt, wurde überall durch die Frage ersetzt, was die Mehrheitsgesellschaft als religiöse Praxis wahrnimmt. Das ist bequem. Aber es ist nicht seriös.

Zitiervorschlag: Kilani, Mahmoud, Ein Verbot ohne Gegenstand, JuWissBlog Nr. 75/2026 v. 27.08.2026, https://www.juwiss.de/75-2026/

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§ 43a SchUG, Islamisches Recht, Kopftuchverbot, Religionsfreiheit, Verhältnismäßigkeit
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Lorenz Tripp
    31. August 2026 13:03

    Die österreichische Verfassung kennt keinen „Vorrang des Bundesrechts“. Im Stufenbau der Rechtsordnung stehen (einfache) Bundes- und Landesgesetze auf derselben Stufe.

    Antworten
  • Martin Bernard
    2. September 2026 17:15

    In diesem Beitrag ist leider vieles grundlegend falsch. Das hätte bereits durch eine Lektüre von § 43a SchUG erkannt werden können. Ich beschränke mich auf zwei Anmerkungen: 1) Das Kopftuchverbot gilt nicht bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 2) Der Gesetzgeber beruft sich nicht auf eine religiöse Lehre des Islam, sondern explizit auf islamische Traditionen. Beabsichtigt ist daher kein Schutz vor einer „religiösen Pflicht [..], die es nicht gibt“, sondern vor Traditionen in manchen muslimischen Familien, die ja auch der Autor nicht leugnet.

    Antworten
  • Frank Riechelmann
    3. September 2026 20:01

    Das Phänomen, dass schon junge Mädchen Kopftuch tragen, wird von der Religion toleriert, wohl auch akzeptiert und (deshalb, zumindest im Ergebnis sogar) gefördert. Dagegen scheinen Muslime weder etwas einzuwenden, jedenfalls nicht aus religiösen Gründen, noch dürfte eine der erwähnten sunnitischen Koranschulen es untersagen. Der Befreiung von der Pflicht korrespondiert kein Verbot. Das Kopftuch wird religiös konnotiert/motiviert getragen. Hierin dürften eine hinreichende Grundlage und der Gegenstand des Verbotes liegen.

    Auf eine nicht existierende Pflicht dürfte es daher nicht ankommen.

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