von ANNA BERRY
Doctolib verwendet seit August Daten seiner 50 Millionen französischen Nutzer für ein umfangreiches Forschungsprojekt. Das Unternehmen, bekannt für das gleichnamige Terminmanagement-Tool, entwickelt sich fortlaufend zur umfassenden Gesundheitsplattform, einer „icône de la French Tech“. Diese informierte ihre Nutzer im Juli über die aktualisierten Nutzungsbedingungen und betonte, dass die Datennutzung nicht zur Verbesserung ihrer kommerziellen KI-Produkte erfolge, sondern allein zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. Betroffene können dieser Nutzung widersprechen. Auch für Deutschland erscheint dieses Szenario von Forschung, die auf eine Widerspruchslösung (Opt-out) setzt, naheliegend.
Attraktive Datenschätze für Forschung
Doctolib steht exemplarisch für Datenschätze, die zunehmend technisch (weiter)verarbeitet werden können. Diese erneute Nutzung der ursprünglich zu anderen Zwecken erhobenen Daten wird als Sekundärnutzung bezeichnet. Solche Daten sind für die Wissenschaft hochattraktiv, denn Forschende müssen diese nicht erst selbst mühsam unter hohem personellem und finanziellem Aufwand erheben. Eine solche Weiternutzung bereits erhobener Daten ist dabei nicht schon deshalb möglich, weil Forschung der Allgemeinheit dient. Zwar gibt es einige Privilegien für wissenschaftliche Forschung in der DS-GVO (u. a. Art. 5 Abs. 1 lit. b HS 2 iVm. Art. 6 Abs. 4 DS-GVO). Allerdings entbinden diese nicht von dem Erfordernis einer (erneuten) Verarbeitungsgrundlage für Sekundärnutzungen.
Gesundheitsdaten als besondere Datenkategorie
Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DS-GVO), als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen, sind besonders sensibel. Denn durch eine Bekanntgabe sind Diskriminierungen bei Abschluss von Arbeits- oder Versicherungsverträgen sowie Stigmatisierungen besonders naheliegend. Während „einfache“ personenbezogene Daten dem Schutz des Art. 6 DS-GVO unterfallen, greift bei ihnen der erhöhte Schutz des Art. 9 DS-GVO. Sofern keine Ausnahme (Abs. 2) greift, bleibt die Verarbeitung verboten.
Damit kollidieren zwei grundrechtliche Positionen: die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 13 GRCh) der Forschenden, die auf aussagekräftige Daten angewiesen sind, und das Datenschutzgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 7, 8 GRCh) der Betroffenen. Beide Positionen stehen in einem Spannungsverhältnis, aber nicht in einem Zielkonflikt. Denn das eine Recht geht nicht zwingend zulasten des anderen. Vielmehr bestehen auch Interdependenzen. So ist Forschung auf Datenschutz angewiesen, um ihr Vertrauen und den gesellschaftlichen Rückhalt nicht zu verspielen. Es geht nicht darum, ob Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verwendet werden dürfen, sondern unter welchen Bedingungen. Beide Grundrechte müssen in einen schonenden Ausgleich gebracht werden.
Einwilligung weder Goldstandard noch Sackgasse
Die Einwilligung als erste der in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO genannten Erlaubnisnormen zu nutzen, ist naheliegend. Dabei muss diese dem Wortlaut nach „ausdrücklich“ und „für einen oder mehrere festgelegte Zwecke“ erfolgen. Dies scheint aus Sicht des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und des Datenschutzgrundrechts (Art. 7, 8 GRCh) prima facie überzeugend. Wer weiß, wofür seine Daten genutzt werden, kann eigenständig über die Verwendung disponieren. So betonte das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen und die Notwendigkeit, sich entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. ErwGr. 32 S. 3 DS-GVO geht so weit, dass „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit […] keine Einwilligung darstellen [sollten]“.
Gerade bei der Sekundärnutzung zu Forschungszwecken stößt die Einwilligung an strukturelle Grenzen. Denn zum Zeitpunkt der Datenerhebung (Dateneingabe bei Doctolib oder der ärztlichen Behandlung) steht der Zweck des (späteren) Forschungsvorhabens selten fest (vgl. ErwGr. 33 S. 1 DS-GVO). Dies kollidiert mit dem Erfordernis einer möglichst konkreten Zweckbestimmung im Erhebungszeitpunkt (ErwGr. 39 S. 6 DS-GVO). Eine Möglichkeit bestünde in der erneuten Einholung einer Betroffeneneinwilligung, sobald das Forschungsvorhaben konkretisierbar ist. Dies führt jedoch dazu, einen erneuten Personenbezug der in der Zwischenzeit oftmals pseudonymisiert gespeicherten Daten herzustellen, was wiederum einen rechtfertigungsbedürftigen Verarbeitungsschritt darstellt. Während die Einwilligung im Rahmen der Primärnutzung Goldstandard bleiben kann, ist sie bei der Sekundärnutzung oftmals eine Sackgasse.
Sonstige Einwilligungsmodelle unzureichend
Die Praxis und Teile der Literatur versuchen, diese Hürden durch alternative Einwilligungsmodelle wie den Broad Consent oder den Dynamic Consent zu umgehen. Der Broad Consent baut auf dem rechtsunverbindlichen ErwGr. 33 S. 2 DS-GVO auf, der die Einwilligung „für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung“ erlaubt. Der Dynamic Consent beruht auf wiederholten Abfragen, sobald sich der Forschungszweck jeweils konkreter beschreiben lässt. Gleichwohl bergen auch diese Konzepte Erschwernisse. Während der Broad Consent mit den strengen Anforderungen der DS-GVO, insbesondere der Zweckbindung, rechtlich unvereinbar ist, stellen sich beim Dynamic Consent überwiegend tatsächliche Probleme wie die Erreichbarkeit der Betroffenen (Adressänderungen, Tod) für häufige Re-Kontaktierungen sowie die Gefahr eines Information Overload. Es existieren überdies Spannungen zum Recht auf Nichtwissen, denn Betroffene müssen sich ggf. mit Krankheiten befassen, die geeignet sein können, ihre Lebens-/Familienplanung umzuwerfen.
Forschungsklauseln mit flankierendem Opt-out als Lösung
Wenngleich Art. 9 Abs. 2 DS-GVO die Einwilligung als erste Erlaubnisnorm nennt, steht sie unterschiedslos neben den anderen Verarbeitungsgrundlagen der lit. b–j. Sie ist primus inter pares. Für Forschungszwecke kommt dabei vornehmlich die Variante lit. j in Betracht (ergänzt durch Art. 89 DS-GVO). Diese erlaubt die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken, sobald eine unions- oder mitgliedstaatliche Regelung existiert, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, sowie geeignete und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen Betroffener vorsieht.
Auf dieser Grundlage ist u. a. die Bundes-Forschungsklausel des § 27 Abs. 1 BDSG ergangen. Voraussetzung für diese ist, dass die Interessen der Forschenden an der Datenverarbeitung die Interessen der Patienten am Schutz ihrer Daten erheblich überwiegen sowie „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person“ ergriffen werden.
DS-GVO verbietet nicht per se Widerspruchslösung
Stützt man die Datenverarbeitung auf eine Betroffeneneinwilligung, kann Schweigen oder Untätigkeit diese nicht ersetzen. Das Opt-out-Konzept ist mit ihr unvereinbar.
Anders verhält es sich, wenn die Forschungsklausel die Legitimationsgrundlage bildet. Denn dann rechtfertigt nicht Untätigkeit die Verarbeitung, sondern (bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen) die gesetzliche Regelung.
Es sprechen gleichwohl gute Gründe dafür, Forschungsklauseln wie § 27 BDSG um eine Widerspruchslösung zu ergänzen. Durch die Implementierung solcher Partizipationselemente wird den Kritikern, die vorwiegend an der Einwilligung festhalten, der Wind aus den Segeln genommen. Jede Mitwirkung des Betroffenen ist positiv in die vorzunehmende Güterabwägung einzustellen, da sie eine geringere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen impliziert. Die Ergänzung der Klausel um überobligatorische Bausteine lässt sich nahtlos in das Schutzkonzept integrieren. Während die gesetzlichen Voraussetzungen die Verarbeitung legitimieren, stärkt das Opt-out die Datensouveränität des Einzelnen.
Mehr Mut zu Forschungsklauseln
Forschungsklauseln sind derzeit durch einen Flickenteppich, bestehend aus Normen auf Bundes- und Länderebene, sowie durch allgemeine und spezielle Datenschutzrechte geprägt. Für den Gesetzesanwender ist oftmals unklar, welche Regelungen im konkreten Fall Anwendung finden. Bei Forschungskooperationen können zudem mehrere Gesetze kumulativ einschlägig sein. Aus diesem Grund sollten die derzeitigen Klauseln attraktiver gestaltet werden. Derzeit variieren die Maßstäbe etwa dahingehend, ob die Forschungsinteressen überwiegen (§ 13 LDSG BW, § 25 BbgDSG, § 24 HDSIG, § 13 NDSG, § 17 DSG NRW, § 12 SächsDSDG, § 13 LDSG SH) oder erheblich überwiegen (Art. 8 Abs. 1 Nr. 5 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c BayDSG, § 17 BlnDSG, § 13 BremDSGVOAG, § 11 HmbDSG, § 9 DSG M-V, , § 22 LDSG RP, § 23 SDSG, § 27 DSAG LSA, § 16 ThürDSG) müssen. Der nationale Gesetzgeber sollte den Maßstab vereinheitlichen, um Rechtsunsicherheiten zu reduzieren.
Ausblick
Doctolib legt den Finger in die Wunde eines Problems, das auch Deutschland betrifft und uns in den kommenden Jahren weiter beschäftigen wird. Durch die Digitalisierung des Gesundheitswesens gibt es immer größere Datenmengen, während KI die Auswertungsmöglichkeiten und den Wert für Sekundärnutzungen weiter steigert. Diese Datenschätze dürfen der Forschung nicht verschlossen bleiben. Die entscheidende Aufgabe besteht nicht darin, Gesundheitsdaten umfassend zu schützen, sondern in der Klärung, wie und wann Forschung personenbezogene Daten ohne Einwilligungen nutzen darf, ohne die informationelle Selbstbestimmung auszuhöhlen. Ein Opt-out ist dabei nur eine Option, wenn man dieses nicht als Einwilligungsersatz versteht, sondern mit anderen Erlaubnisgrundlagen kombiniert.
Zitiervorschlag: Berry, Anna, Widerspruchslösung als Chance für die Forschung: Opt-ion Doctolib, JuWissBlog Nr. 74/2026 v. 20.08.2026, https://www.juwiss.de/74-2026/
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