von ANNA SCHIMKE
Jüngst hat der EuGH entschieden, dass Google unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet ist, Daten aus den Suchergebnissen zu entfernen, die rechtmäßig auf Webseiten Dritter veröffentlicht wurden. Das Stichwort zum Urteil lautet ‚Recht auf Vergessenwerden‘.
Inhalt des Rechts auf Vergessenwerden
Das Recht auf Vergessenwerden wird in der Regel mit einem Anspruch des Einzelnen identifiziert, einst rechtmäßig veröffentlichte personenbezogene Daten nach Ablauf einer bestimmten Zeit aus den jeweiligen Verwendungskontexten entfernen zu lassen. Das Recht auf Vergessenwerden vermittelt dem Einzelnen jedoch keinen absoluten Anspruch auf Löschung, sondern ist Ergebnis einer Abwägung.
Lebach-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Diese Figur ist dem deutschen Verfassungsrecht aus der sog. Lebach-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. In dem Fall Lebach ging es um die Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse eines ehemaligen Straftäters auf der einen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Straftat auf der anderen Seite. Selbst wenn das Informationsinteresse zunächst überwogen habe, so das Bundesverfassungsgericht, könne sich das Abwägungsergebnis mit Zeitablauf zugunsten des Resozialisierungsinteresses verschieben. Auch andere europäische Rechtsordnungen, wie etwa die französische, kennen eine entsprechende Figur.
Neue Gefährdungslagen
Mit der Digitalisierung und der Entwicklung des World Wide Webs stellt sich die Frage nach dem Umgang mit rechtmäßig veröffentlichten personenbezogenen Daten mit neuer Brisanz: Einmal im Netz veröffentliche Daten können unproblematisch vervielfältigt und als Informationsgrundlage in verschiedensten Kontexten über einen prinzipiell unbegrenzten Zeitraum hinweg dienen – das Internet vergisst, so die gängige These, nicht.
Das Recht auf Vergessenwerden in der europäischen Datenschutzgrundverordnung
Diese These wurde von der Diskussion um eine neue europäische Datenschutzgrundverordnung aufgenommen. Hintergrund war der Vorschlag des Juristen Viktor Mayer-Schönberger, dem Internet das Vergessen über die Einführung von Verfallsdaten einzuschreiben. Die Diskussion wurde auf europäischer Ebene unter der spezifischen Perspektive des Einzelnen in Bezug zu ‚seinen‘ Daten geführt. Diesem drohe wegen der Möglichkeiten zur dauerhaften Speicherung und einfachen Abrufbarkeit von Daten im Internet ein Kontrollverlust. Die Kontrolle über ‚seine‘ Daten sollte der Einzelne über ein Recht auf Vergessenwerden zurückerhalten, das in Art. 17 des Entwurfs der Europäischen Kommission zur Datenschutzgrundverordnung Eingang gefunden hatte. Im Einzelnen war umstritten, was genau der Inhalt dieses Rechts sein sollte. Überwiegend wurde es jedoch als ein Löschungsanspruch verstanden, der die Besonderheit hatte, dass derjenige, der zum Löschen verpflichtet war, zugleich grundsätzlich auch dazu verpflichtet war, das Löschungsbegehren an Dritte, die die Daten ebenfalls verarbeitet hatten, weiterzuleiten.
Im aktuellen Entwurf zur Datenschutzgrundverordnung ist das Recht auf Vergessenwerden dem Namen nach nicht mehr enthalten. Die ihm zugrundeliegende Vorstellung einer Kontrollbefugnis des Einzelnen über ‚seine‘ Daten im Sinne einer eigentumsähnlichen Herrschaftsbefugnis klang jedoch auch in der Vorlagefrage an, die der EuGH zu beantworten hatte und droht somit in der weiteren Diskussion um ein Recht auf Vergessenwerden mittransportiert zu werden. So wurde der EuGH gefragt, ob ein Recht auf Löschung auch dann bestehen könne, wenn die betroffene Person sich wünscht, dass eine Information vergessen wird (Rn. 20).
Die Vorstellung einer eigentumsähnlichen Herrschaftsbefugnis über die eigenen Daten ist wenig fruchtbar
Die Vorstellung einer eigentumsähnlichen Herrschaftsbefugnis des Einzelnen über ‚seine‘ Daten ist in der datenschutzrechtlichen Diskussion seit langem bekannt. Sie ist weder gegenstandsgerecht noch für eine Weiterentwicklung des Datenschutzrechts und des Rechts auf Vergessenwerden fruchtbar. Sie ist nicht gegenstandsgerecht, weil sie Daten nicht als Gegenstand von Kommunikation konstruiert, sondern von einem sich abschottenden Einzelnen aus denkt. Sie ist für die Weiterentwicklung des Datenschutzes und des Rechts auf Vergessenwerden unter anderem deshalb nicht fruchtbar, weil sie auf Probleme fokussiert, in der der Einzelne Angriffe auf ‚seine‘ Daten abwehrt. Dadurch geraten Gefährdungen aus dem Blick, die sich aus strukturellen Schieflagen innerhalb der Kommunikationsbedingungen ergeben, in die der Einzelne eingebunden und auf die er für seine Persönlichkeitsentfaltung angewiesen ist. Eine Perspektive, die auf diese Gefährdungen abzielt, rückt beispielsweise – im Gegensatz zu einer eigentumsähnlichen Perspektive – die staatlichen Schutzpflichten stärker in den Vordergrund, die bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Private bestehen.
Mit dem Blick auf das Recht auf Vergessenwerden im Sinne der EuGH-Entscheidung folgt daraus unter anderem, dass ein solches Recht nicht schon deshalb bestehen kann, weil ein Betroffener wünscht, dass auf ihn bezogene Daten gelöscht werden. Schon auf der Ebene der Gewährleistungsbereiche von Art. 7 und 8 GRCh muss also differenziert begründet werden, aufgrund welcher Gefährdungslage ein Recht auf Vergessenwerden eingeräumt wird. Insbesondere mit Blick auf Art. 8 GRCh bleibt der EuGH so unbestimmt, dass die in der Entscheidung aufgestellten Kriterien einer weiteren Konkretisierung bedürfen.
Fazit
Die weitere Diskussion um das Recht auf Vergessenwerden sollte sich von der Vorstellungen eines Individuums, das seine Daten gegen andere verteidigt, abgrenzen und sich stattdessen – wie es für das deutsche Datenschutzrecht beispielsweise von Wolfgang Hoffmann-Riem seit längerem gefordert wird – am Maßstab der Freiheit des Einzelnen in der Kommunikation mit anderen orientieren.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrte Frau Schimke,
die Problematik der personenbezogenen Daten als Gegenstand von Kommunikation arbeiten Sie sehr überzeugend heraus. Sie betonen die Relevanz der Kommunikation für die Persönlichkeitsentfaltung und kommen letztlich zu dem Schluss, dass die staatliche Schutzpflicht in diesem Zusammenhag eine zentrale Rolle spielen sollte („Verarbeitung personenebezogener Daten durch Private“). Ich bin begeistert, wie deutlicht Sie diesen Aspekt herausgearbeitet haben und wie wortgewaltig Sie deutlich machen, worum es bei der Debatte eigentlich geht. Mir fehlt der juristische Hintergrund, um auf Ihrerer Argumentationsebene zu bleiben. Jedoch deuten Sie mit dem Ausdruck „Masstab der Freiheit des Einzelnen in der Kommunikation mit anderen“ an, dass dieses and die Umgangsweise mit personenbezogenen Daten im Internet geknüpft ist. Oder dass in den elektronischen nur eine Parallellwelt entstehen kann und vorsichtige, kritische Bürger Ihre persönliche Meinung nur noch im engsten Kreis äußern um sich vor unkontrollierbaren Angriffen durch die Nutzer elektronischer Medien zu schützen. Oder Jugendliche mit einer Behinderung auf die Nutzung von WhatsApp verzichten müssen aufgrund eines Verbots durch die Eltern mit dem Ziel sie davor zu schützen, dass sie aufgrund eines technischen Versehens mitlesen müssen, was Ihre Klassenkameraden Hämisches über sie schreiben.
Ich bin Mutter von zwei Kindern, die kurz vor der Pubertät stehen. Wir Eltern nutzen soziale Medien bewußt sehr eingeschränkt, weil wir einige Risiken erkannt haben. In den weiterführenden Schulen unserer Kinder finden Informationsabende statt, um die Eltern darüber aufzuklären. Es wird deutliche, dass schon Kinder im Alter von 10 Jahren für „ihre Persönlichkeitsentfaltung darauf angwiesen sind“. Den Eltern kommen hier erweiterte Erziehungsaufgaben zu. Die Geschäftsbedingungen mancher Anbieter sehen eine Nutzung der Software nur ab dem Alter von 16 Jahren vor. Es scheint jedoch gesellschaftlicher Konsens zu sein, dass diese Altersbeschränkung kein Hinderungsgrund ist, die Kinder dennoch an der Kommunikation durch soziale Medien teilnehmen zu lassen. Andernfalls können Ihnen wichtige Informationen entgehen und nur eine eingeschränkte Teilhabe möglich sein. Hieraus resultiert auch eine verschärte soziale Ungerechtigkeit, denn die Kosten für die technische Ausstattung und die elterliche Bildung für den Umgang damit wird für die Persönlichkeitsentwicklung ihrer Kinder zunehmend entscheidender.
Aus diesen Erfahrungen heraus möchte ich Ihnen danken für die Argumentation für eine Relevanz der staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich personenbezogener Daten durch Private.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Worringen