Deutschland als Lord of War? Die Rechtmäßigkeit von Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien

von RALPH JANIK

RalphJanikswÜber eine Milliarde Euro – auf diesen Betrag beläuft sich laut einem Bericht im Spiegel der Gesamtwert der zwischen Jänner und April 2014 erteilten Ausfuhrgenehmigungen für deutsche Rüstungsgüter. Auch wurde bekannt, dass die deutsche Bundesregierung 2013 um 43 % mehr Ausfuhren von Kleinwaffen als noch 2012 genehmigt hatte. Zu den Empfängerländern gehört unter anderem Saudi-Arabien, das wiederum Kriegsparteien in Syrien mit Waffen unterstützt. Da ein derartiges Vorgehen völkerrechtlich hochproblematisch ist, sollen nachfolgend auch die deutschen Waffenlieferungen kritisch beäugt werden.

Hier spielt auch der durch Deutschland am 2. April 2014 ratifizierte, noch nicht in Kraft getretene Vertrag über den Waffenhandel (das Arms Trade Treaty) eine Rolle, den bis dato 118 Staaten unterzeichnet und 32 ratifiziert haben. Deutschland hat bei der Ratifikation erklärt, Artikel 6 und 7, die die Kriterien für die Gewährung von Exporten festlegen, mit sofortiger Wirkung vorläufig anzuwenden. Diese Vorgehensweise ist in Artikel 23 ausdrücklich vorgesehen. Damit ist Deutschlandan diese Bestimmungen vertragsrechtlich gebunden (siehe hierzu die ILC-Kommentare zu Artikel 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention – „… there can be no doubt that such clauses have legal effect and bringt the treaty [oder einen Teil davon] into force on a provisional basis“).

Bei der rechtlichen Beurteilung von Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien sind dementsprechend der Zeitraum bis 2. April 2014 und die Phase danach zu unterscheiden.

Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien und das System der Staatenverantwortlichkeit

Wenn man sich der beispielsweise von Österreich vertretenen Ansicht anschließt, dass die Unterstützung der nicht-staatlichen Kombattanten in Syrien völkerrechtswidrig ist, sind die vor dem 2. April erfolgten Waffenlieferungen im Hinblick auf Artikel 16 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit zu beurteilen. Dieser regelt die Hilfe oder Unterstützung bei völkerrechtswidrigen Akten: “A State which aids or assists another State in the commission of an internationally wrongful act by the latter is internationally responsible for doing so if: (a) that State does so with knowledge of the circumstances of the internationally wrongful act…“ Zusätzlich schränken die Kommentare zu diesem Artikel dessen Anwendungsbereich auf Fälle vorsätzlicher Unterstützung ein: “A State is not responsible for aid or assistance under article 16 unless the relevant State organ intended, by the aid or assistance given, to facilitate the occurrence of the wrongful conduct and the internationally wrongful conduct is actually committed by the aided or assisted State.” Außerdem halten sie explizit fest, dass der materielle oder finanzielle Unterstützung leistende Staat unter normalen Umständen nicht das Risiko trägt, dass der Adressat diese im Rahmen einer völkerrechtsverletzenden Handlung einsetzt. Zumindest diese Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien wären somit nach gegenwärtigem Erkenntnisstand relativ unproblematisch.

Allgemein lässt sich diese restriktive Anwendung von Artikel 16 hinterfragen, zumal sie über dessen Wortlaut hinausgeht: Dementsprechend ließe sich entgegen der Kommentare postulieren, dass ungeachtet eines Vorsatz-Erfordernisses die bloße wissentliche Unterstützungshandlungen von Völkerrechtsverstößen umfasst sind. Andernfalls könnten Staaten sich mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, dass eine Waffenlieferung rein kommerzielle Gründe hat und die Unterstützung bei einer Völkerrechtsverletzung keine Rolle gespielt hat. Als Mittellösung könnte auch das Vorliegen von bloßem Eventualvorsatz als ausreichend angesehen werden.

Sofern Deutschland entsprechende Kenntnis gehabt haben sollte, dass Saudi-Arabien deutsche Rüstungsgüter in den Syrien-Konflikt weiterleitet, könnte dies bei einer weniger restriktiven Leseart als jener der ILC als Hilfe oder Unterstützung gewertet werden. Es sei an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass für einen derartigen Vorwurf gegenwärtig allerdings keinerlei Hinweise vorliegen.

Waffenlieferungen und das Arms Trade Treaty

Diese unbefriedigende Rechtslage war einer der Hauptbeweggründe für die Schaffung des Arms Trade Treaty. Mit diesem haben Waffenlieferungen an Staaten, die wiederum Bürgerkriegsparteien beliefern, eine neue Facette bekommen. So legt Artikel 6(3) fest, dass ein Vertragsstaat keine Waffentransfers genehmigen darf, „wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen … bei der Begehung von“ Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen „verwendet werden würden.“ Entscheidend ist also die im Vertrag nicht näher ausgeführte Definition von „Kenntnis“, bzw. „Wissen“ (knowledge)– gerne wird in diesem Zusammenhang auf Artikel 30(3) des Rom-Status verwiesen: „‘Wissen‘ … bedeutet das Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird.“ Diese Bestimmung entspricht insofern der oben beschriebenen weiten Auslegung von Artikel 16 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit.

Aufgrund der oftmals schwer überprüfbaren Feststellung des tatsächlichen Vorliegens von Wissen geht Artikel 7 des Arms Trade Treaty weiter, indem er auch mögliche negative Folgen nennt: So hat jeder Staat bei nicht nach Artikel 6 verbotenen Ausfuhren die Wahrscheinlichkeit etwa zu beurteilen, ob die Waffenlieferungen „b) dazu verwendet werden könnten, i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen oder zu erleichtern; ii) eine schwere Verletzung des internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern“. Sollte diese Überprüfung zu der Feststellung führen, „dass ein überwiegendes Risiko besteht, dass eine [dieser] Folgen eintritt, so darf er die Ausfuhr nicht genehmigen.“

Als Mindest-Erfordernis wäre es angebracht, bei Lieferungen an Staaten, die nachweislich Bürgerkriegsparteien beliefern, sich vertraglich hinsichtlich des weiteren Verbleibs der Waffen abzusichern. Im Sinne einer möglichst hohen Sorgfalt sollte darüber hinaus in jedem Fall von einem „überwiegenden Risiko“ ausgegangen werden, dass diese bei den oben genannten negativen Folgen eingesetzt werden könnten. Das gilt vor allem dann, wenn der belieferte Staat selbst keine Vertragsparteien des Arms Trade Treaty ist.

Fazit

Während vor dem 2. April erfolgte Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien – jedenfalls gemäß der Lesart der ILC-Kommentare – wohl nicht als völkerrechtswidrig einzustufen sind, könnte eine derartige Auslegung des Arms Trade Treaty einen entscheidenden Wendepunkt markieren, indem nicht nur direkte, sondern auch mögliche indirekte Waffenlieferungen – egal, ob diese gewollt werden oder Kenntnis vorliegt – unterbunden werden. Man darf folglich gespannt sein, wie sich das Arms Trade Treaty auf künftige Ausfuhrgenehmigungen auswirkt.

Arms Trade Treaty, Bürgerkrieg, ILC, nicht-internationale Konflikte, Ralph Janik, Saudi Arabien, Staatenverantwortlichkeit, Syrien, vorläufige Anwendung, Waffenlieferungen
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