„Livin‘ easy, lovin‘ free“, heißt es einleitend in „Highway to Hell” von AC/DC. Dieser Devise scheint auch die deutsche Bundesregierung zunehmend zu folgen und dabei in Leichtigkeit wie Beliebigkeit auf das Grundgesetz zu blicken. Das droht jetzt erneut im Nachgang zur aktuellen Kabinettsumbildung, wenn neue Bundesminister nicht rechtzeitig vereidigt werden. „Kostengründe“ – das ist das absehbare Argument. Was zunächst plausibel klingt, ist indessen ein Maßstäbe wieder ein wenig verschiebender, bedenklicher Umgang mit der Verfassung.
Intro
Infolge des Rückzugs von Jens Spahn vom Vorsitz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mussten diverse Personalien in der Bundespolitik CDU-seitig neu besetzt werden. Thorsten Frei soll daher neuer Fraktionsvorsitzender werden, Nina Warken wurde infolgedessen als neue und erste Chefin des Bundeskanzleramts ernannt, Carsten Linnemann als neuer Bundesgesundheitsminister und Steffen Bilger zudem als neuer Bundesverkehrsminister.
Den Deutschen Bundestag, welcher sich noch bis zum 7.9.2026 in der parlamentarischen Sommerpause befindet, will der Bundeskanzler gleichwohl – anders als in der Vergangenheit – nicht für eine Vereidigung neuer Bundesminister früher zusammenrufen lassen. Wenn die Neubesetzungen aber schon vorher ihre Ämter antreten, erfolgt die in Art. 64 Abs. 2 GG vorgesehene promissorische Eidesleistung nicht „bei der Amtsübernahme“. Die Bundesregierung verkennt dadurch abermals den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann.
Refrain
Damit zeichnet sich ein wiederholendes Muster ab. Ein Muster einer Bundesregierung, die es mit dem Recht gelegentlich nicht so genau nimmt, wenn manch ein Vorhaben möglichst rasch durchgesetzt werden soll.
Begonnen hat das mit den Zurückweisungen Schutzsuchender an der deutschen Grenze, welche Bundesinnenminister Alexander Dobrindt am ersten Tag nach dem Regierungsantritt im vergangenen Jahr angeordnet hat. Daran hat sich seitdem auch nichts geändert, obwohl das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschlüssen vom 2.6.2025 und 22.5.2026 die Unionsrechtswidrigkeit klar bescheinigt hat. Vielmehr wurden diese als bloße Einzelfallentscheidungen abgetan, und die erkannten Rechtsverstöße werden fortgesetzt.
In eine nicht unähnliche Richtung geht die Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.2026. Dort hat es das pauschale Ende der Aufnahme von Menschen aus Afghanistan im Rahmen eines Aufnahmeprogramms immerhin für willkürlich und deshalb verfassungswidrig erklärt. Trotzdem zeigt sich das Bundesinnenministerium davon wiederum wenig beeindruckt.
Nun also soll auch die Vereidigung entgegen Art. 64 Abs. 2 GG noch warten.
Verstoß
Dass ein Verstoß gegen die Vorgabe des Art. 64 Abs. 2 GG bzw. den dies wiedergebenden § 3 BMinG vorliegen kann, wonach Bundesminister den Eid „bei der Amtsübernahme“ leisten, wird von Verfassungsrechtlern inzwischen auch in den Medien benannt (u.a. hier, hier und hier), zuerst derartig von Stefan U. Pieper. Zur Begründung dessen bietet es sich an, nach dem klassischem Kanon Schlaglichter auf Wortlaut, Systematik, Historie und Zweck dieser Norm zu werfen.
Ausweislich der Abfassung dieser Bestimmungen wird zum einen zwischen Eidesleistung und tatsächlicher Amtsübernahme unterschieden. Zum anderen wird aus diesem Wortlaut gefolgert, dass die Vereidigung nicht nach Amtsübernahme erfolgen darf. Dass eine Amtsübernahme neuer Bundesminister in die parlamentarische Sommerpause fällt, entbindet jedenfalls außerhalb von „außergewöhnlichen Notlagen“ nicht von dieser Reihenfolge.
Systematisch kann dies durch den Verweis auf den Bundeskanzler in derselben Grundgesetznorm jedenfalls mit Blick auf die Staatspraxis gestützt werden. Denn auch für diesen wird stets erst die Ernennung, dann der Amtseid und erst dann die Amtsübernahme vorgesehen.
Die Aufnahme der Eidespflicht für Bundesminister in die Verfassung ist historisch gesehen ein Novum. Bereits § 190 Abs. 3 der Paulskirchenverfassung bestimmte jedoch immerhin, dass der Kaiser zur Vornahme von Regierungshandlungen erst nach der Eidesleistung berechtigt sein sollte. Kaiser und Minister waren dabei zwar verschieden, doch kann diese Bestimmung gleichwohl für das Verständnis des Art. 64 Abs. 2 GG weiterhelfen. Denn sie trifft in einem Regelwerk, auf dem das Grundgesetz mit aufbaut (Stern/Sodan/Möstl/Barczak, § 4, Rn. 57 ff.), einerseits Vorgaben zum Zeitpunkt der Eidesleistung und betrifft andererseits Regierungshandlungen. Damit kann dies zumindest indiziell zur Orientierung dienen.
Zudem ist der Zweck der Vereidigung selbst vor allem sicherzustellen, dass das Grundgesetz verteidigt wird, Art. 56 GG. Damit nimmt sie die wehrhafte Demokratie iwS. in sich auf (deutlich Huber/Voßkuhle/Schröder, Art. 64, Rn. 36 f.). Das zeigt, dass es sich um mehr als eine bloß formale Stufe des Amtsantrittsprozesses handelt.
Somit wird deutlich, dass die Amtsübernahme nicht erfolgen kann, solange der Eid noch nicht geleistet wurde. Was heißt das für diese Personen konkret? Bei Linnemann und Bilger als neuen Ministern ist die vorherige Vereidigung nötig. Und bei Warken? Sie wurde als Bundesgesundheitsministerin bereits vereidigt. Eine erneute Vereidigung ist daher entbehrlich (Hofmann/Henneke/Uhle/Müller-Franken, Art. 64, Rn. 27).
Folge
In Bezug auf die Folgen der Verfassungswidrigkeit kann es dann jedoch auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinen, dass praktisch einhellig angenommen wird, ein solcher Zustand mache trotzdem vorgenommene Amtshandlungen nicht ungültig. Diese Annahme lässt sich jedoch darauf stützen, dass die Eidesleistung keine konstitutive Wirkung hat – sie begründet keine neuen Rechte oder Pflichten (Dürig/Herzog/Scholz/Herzog, Art. 64, Rn. 30). Wären die Amtshandlungen infolge der Verfassungswidrigkeit (trotzdem) unwirksam, würde dies die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung drastisch beeinträchtigen (Busse, § 3 BMinG, Rn. 1): Die Auswirkungen der Nichtigkeit einer jeden tatsächlichen Amtshandlung wären in der Regierungspraxis mit vielfältigen Aufgabenfeldern der Bundesminister weitreichend und der Rechtssicherheit abträglich. Diese Folge wäre daher nicht im Sinne des Grundgesetzes.
Kosten
Rechts- und verfassungswidrig, aber nicht ungültig, so lautet also das Fazit zur fehlenden Vereidigung neu antretender Bundesminister. Ist der Grundgesetzverstoß also egal, weil folgenlos und in Abwägung mit den Kosten der Einberufung des Bundestags zu einer Sondersitzung erst recht nachrangig? Das ist des Pudels Kern. Wenn die Einhaltung der Verfassung zu einem Abwägungsposten in einer politischen Opportunitätsbetrachtung wird, dann ist das zum einen nicht erstaunlich, denn es ist nicht völlig neu. Es muss aber, zum anderen, immer klar sein, dass die Verfassungsbindung stets Vorrang hat. Schließlich würde auch niemand ernsthaft behaupten, dass etwa der grundgesetzliche Grundrechtsschutz angesichts seiner Kosten zurückgefahren werden müsste – und das muss im Staatsorganisationsrecht gleichermaßen gelten.
Der Respekt vor der Verfassung gebietet es, sie auch dann zu wahren, wenn eine negative und folgenreiche Verfassungsgerichtsentscheidung nicht droht. Nicht nur, weil die Angehörigen der Bundesregierung ja aktuell alle auf die Wahrung und Verteidigung der Verfassung vereidigt sind. Es geht schlicht ums Prinzipielle. Mit Blick auf die bisherige Verfassungstreue dieser Bundesregierung läuft gerade ein weiterer Test darüber, wie sie es mit dieser Verfassung hält.
Outro
Auch wenn AC/DC’s “Highway to Hell” mit den Worten “And I’m goin’ down / All the way” endet, muss das nicht auch für diese Bundesregierung gelten. Dem aktuellen Zustand kann entgegengewirkt werden: Indem der Deutsche Bundestag schnellstmöglich zusammengerufen wird (Art. 39 Abs. 3 GG) und die Bundesminister bis zur Amtsübernahme vertreten werden (§ 14 GO-BReg).
Die Verfassung hochzuhalten – das wäre in diesen Zeiten das dringend notwendige Signal. Es fehlt.
Zitiervorschlag: Eichstädt, Florian , JuWissBlog Nr. 72/2026 v. 05.08.2026, https://www.juwiss.de/72-2026/
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