Prüflinge seien nicht resilient genug – mutmaßlich zu viel Multimediakonsum, der die Panikmache der Repetitorien potenziere. Sicher: eine breite Stoffbasis sei vonnöten, aber verlangt werde nur Methode. Bemerkenswert, was der KoA jüngst dozierte. Denn Examenspsychosen sind spätestens seit den 1920er Jahren wiederkehrendes juristisches Thema. Prätentiös wird es aber, wenn Methode gepredigt, bundesrechtliche Stoffbegrenzungen gleichwohl missachtet werden. „Quod licet Iovi, non licet bovi“ lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
„Prüfungsinhalte sollten sich auf Wesentliches konzentrieren“, heißt es im Bericht zur „Zukunft der volljuristischen Ausbildung“ des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung (KoA). So richtig diese Aussage ist, so wenig ist sie mit dem Wesentlichkeitsverständnis des KoA kompatibel. Denn die zugrunde gelegten Kriterien sind – nach juristischer Notenterminologie – unbrauchbar.
Die Wesentlichkeit lasse sich nach den Berichten des KoA von 2016 und 2017 nach Praxisrelevanz, Eignung für exemplarisches bzw. methodisches Lehren und Lernen, Prüfbarkeit, Prüfungswirklichkeit und Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst bemessen.
Die Kriterien sind zirkulär, weil selbstreferenziell, und erhalten die verwaltungsorganisatorische Praxis der Staatsexamina aufrecht. Dies räumt der KoA nolens volens selbst ein. Denn man war sich einig, „dass die Kriterien nicht quasi mathematisch angewendet werden, sondern nur eine Richtschnur bilden können“. Abweichungen „je nach Gewichtung“ bleiben gestattet – freilich ohne Maßstäbe dafür anzudeuten.
Darüber hinaus missachtet der KoA, dass die Landesgesetzgebung lediglich ermächtigt wird, das „Nähere“ zu regeln (§§ 5a Abs. 4, 5d Abs. 6 Satz 1 DRiG). Die vom KoA 2016 und 2017 vorgeschlagenen Kataloge haben keine Beschränkung des Prüfungsstoffs erreicht und sie überschreiten das bundesrechtlich Erlaubte massiv. Infolge der KoA-orientierten Ausgestaltung der landesrechtlichen Stoffkataloge greifen diese in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Stoffbeschränkung
Die hier maßgebliche Definition der Pflichtfächer, die „Gegenstand des Studiums sind“, hat seit 1992 einen unveränderten Inhalt (§ 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG):„Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen“.
1992 wurde die 1984 erstmals eingeführte Definition „akzentuiert“. Movens war die Einsicht, dass „die Angst vor der alle Prüfungsgebiete umfassenden Prüfung“ und die „Prüfungspraxis“ das Studierverhalten und den Ausbildungserfolg negativ beeinflussen.
Die damit vorgenommene „bundesgesetzliche Beschränkung des Pflichtfachstoffs“ erfolgte mit dem Ziel, die Pflichtfächer enger zu definieren und konkreter zu umschreiben. Es wurde klargestellt, „daß die Pflichtfächer nicht das gesamte Bürgerliche Recht, das gesamte Strafrecht, das gesamte Öffentliche Recht und das gesamte Verfahrensrecht umfassen“.
Ausschließlich in diesem Rahmen waren und sind die Landesgesetzgeber ermächtigt, das Nähere zu regeln (§§ 5a Abs. 4, 5d Abs. 6 Satz 1 DRiG). Dem Wortsinn gemäß unterliegt die genauere Bestimmung der Einzelheiten zwingend dieser Grenze. Beachtlich ist: Die „Landesgesetzgeber“ wurden vom Bundesrat aufgefordert, „den Prüfungsstoff“ zu beschränken.
Woraus die bundesrechtliche Regelungskompetenz zur Jurist*innenausbildung abgeleitet wird, kann dahinstehen. Maßgeblich ist, dass die Regelungskompetenz der Länder auf das beschränkt ist (Art. 72 Abs. 1 GG), wozu das Bundesrecht ermächtigt (§§ 5a Abs. 4, 5d Abs. 6 Satz 1 DRiG): auf das Nähere.
Das Nähere hat sich an diese bundesgesetzliche Grenzziehung zu halten. Es besteht keine Ermächtigung – Weiteres, also außerhalb der Grenzen Liegendes – zu regeln.
Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts – was soll das sein?
Die Pflichtstoffdefinition lässt weite Deutungs- und Gestaltungsspielräume zu. Über eine positive Ausfüllung – beispielsweise der „Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts“, als dem mit Abstand größten Pflichtstoffblock – lässt sich daher trefflich streiten.
Negativ können die „Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts“ dennoch klar konkretisiert werden – mit der Folge, erhebliche Stoffblöcke zwingend auszuschließen, die derzeit den Kernbereichen des Bürgerlichen Rechts zugeschlagen werden.
Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sind unstreitig bedeutende Rechtsgebiete. Den „Kernbereichen des Bürgerlichen Rechts“ im Sinne des DRiG unterfallen sie aber nicht und dürfen daher nicht zum Prüfungsstoff im Staatsexamen gemacht werden.
Wenngleich historisch betrachtet ihr rechtlicher Nukleus im Bürgerlichen Recht zu finden ist, handelt es sich um Sonderprivatrecht. Also um Regelungsgegenstände, die sich immer weiter spezialisiert haben und damit dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts entwachsen sind.
Kein Bürgerliches Recht
Für das Arbeitsrecht folgt diese offensichtliche Ausdifferenzierung bereits unmittelbar aus dem Grundgesetz. Der Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen differenziert seit 1949 unverändert strikt zwischen dem Bürgerlichen Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) und dem Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG).
Es begegnet immerhin erheblichen Zweifeln, das Arbeitsrecht dem Begriff des „Bürgerlichen Rechts“ im hier maßgeblichen Sinne zu subsumieren, wenn dies nicht nur der verfassungsrechtlichen Terminologie widerspricht, sondern auch mit der verfassungsimmanenten Systematik – wie sie auch aus der Ausdifferenzierung der Gerichtsorganisation folgt (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG) – schwer in Einklang zu bringen ist.
Das DRiG selbst greift schließlich diese Differenzierung in § 5b Abs. 3 Satz 3 auf und perpetuiert sie.
Bürgerliches Recht: Ja – Kernbereich: Nein
Zwar scheitern Handels- und Gesellschaftsrecht nicht an der Voraussetzung „Bürgerliches Recht“, sie können aber nicht dem Kernbereich subsumiert werden. Handels- und Gesellschaftsrecht haben sich durch Spezialisierung und Verselbstständigung aus dem Kernbereich gelöst.
Der Großteil des zentralen Normenbestandes wurde längst aus dem BGB in eigenständige und speziellere Kodifikationen ausgelagert. Eben dieser – dem Spezialisierungsgrad geschuldeten – Herauslösung aus dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts trägt daher auch das Gerichtsverfassungsgesetz konsequent Rechnung. So können etwa Amtsgerichte Expertise in Handelssachen bezirksübergreifend ausbilden und bündeln (§ 23d Satz 1 GVG). Demselben Zweck dienen die Handelskammern bei den Landgerichten (§§ 93–114 GVG).
Von Vorbehalt und Vorrang
Nicht nur dem nahezu unbeschränkten Beurteilungsspielraum schob das BVerfG vor 35 Jahren einen Riegel vor, es betonte zudem, dass die Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Prüfungsrecht zwingend gilt. Denn juristische Staatsprüfungen „greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein“ und sind daher verfassungskonform einzuhegen.
Diese bindende Entscheidung konkretisiert Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Es besteht die Pflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG), die bundesgesetzlichen Grundsatzentscheidungen seit 1992 einzuhalten. Nur in den Grenzen des Näheren ist das Landesrecht ermächtigt (§§ 5a Abs. 4, 5d Abs. 6 Satz 1 DRiG).
Eine Missachtung der Schranken des DRiG wirft immerhin die Frage auf, ob dadurch nicht in die subjektive Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unter Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) auf verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Weise eingegriffen wird. Falls ja, dürfte dies verfassungswidrige Stoffkataloge und grundrechtswidrige Leistungsermittlungs- und Leistungsbewertungsverfahren zur Folge haben.
Beamten-Dreisatz contra legem
Der vom KoA geführte Schild „Einheitsjurist*in“ schützt vor verpflichtender Stoffreduzierung nicht. Gerade wegen dieses Leitbildes wurde 1992 die „Beschränkung des Pflichtfachstoffs“ dekretiert. Und auch die Kriterien des KoA zur Stoffauswahl sind „fehlgehende Schläge“.
Mit einem überbordenden Stoffkatalog schon denkgesetzlich nicht kompatibel, geht das viel beschworene exemplarische und methodische Lehren und Lernen erst recht fehl, wenn die „bundesgesetzliche Beschränkung des Pflichtfachstoffs“ missachtet wird.
Solange der Normenkontrollrat keinen Anlass zu Zweifeln liefert, ist Praxisrelevanz qualitativ als Maßstab nutzlos. Soweit Praxisrelevanz quantitativ etwa nach der Anzahl der Rechtsbetroffenen bemessen werden sollte, wäre im Öffentlichen Recht ein vollständiger Kahlschlag geboten. Das Pflichtfach müsste dann überwiegend, wenn nicht gar ausnahmslos, die 13 Sozialgesetzbücher nebst dem SGG umfassen.
Prüfungswirklichkeit und Ausbildungskapazitäten fundieren eine selbstreferenzielle self-fulfilling prophecy. Denn was soll vom „Das haben wir schon immer so gemacht“ an Änderung erwartet werden?
Was bleibt: Ein Bericht, der wissenschaftlichen Standards nicht standhält, wie Quint Aly zu Recht moniert. Ein Bericht, der die Anliegen der Studierendenschaft anhört, abhakt und ignoriert. Nichts Außergewöhnliches im Umgang mit Kritiker*innen.
Ausnahmsweise hat es die Jurist*innenausbildung wieder ins Programm des DJT geschafft. Daher ist dem von Julian Krüper verfassten Gutachten F eine breite Leser*innenschaft zu wünschen. Zudem sollte der KoA-Bericht in diesem Kontext nochmals in den Blick genommen werden. Denn bemerkenswert ist ferner, dass – soweit Probleme der Jurist*innenausbildung eingeräumt werden – die Verantwortung zu deren Beseitigung nahezu allen beteiligten Akteur*innen auferlegt wird – ausgenommen den Prüfungsämtern: Hier genügt ein bisschen mehr Kommunikation.
Zitiervorschlag: Pietsch, Timo, „[…], denn sie wissen nicht, was sie tun“ – KoA und der Prüfungsstoff , JuWissBlog Nr. 71/2026 v. 31.07.2026, https://www.juwiss.de/71-2026/
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