Verfassungsrechtswidriges Bundes-Veto gegen die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen in Berlin

von MATTHIAS GRÜBL

Ausweislich ihres jüngst veröffentlichten „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ plant die Regierungskoalition die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiete der Vergesellschaftung zumindest teilweise auszuhebeln. Unter Ziff. 18 Abs. 3 des nämlichen Programms heißt es denn wie folgt: „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist.“ Dass ein entsprechendes Bundesgesetz die intendierte Sperrwirkung deshalb nicht zu erzeugen vermöchte, weil es der Systematik der Art. 72 ff. GG zuwider stünde, haben sowohl Timo Laven wie auch Emil Brandenburg bereits überzeugend dargetan. Darüber hinaus wäre ein solches Gesetz aber auch insofern verfassungsrechtswidrig, als der Bund damit seine (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz zweckentfremden würde, um ein Einspruchsrecht gegen ein drohendes Landessozialisierungsgesetz geltend zu machen – ein Einspruchsrecht, das zwar dem Reich unter der Weimarer Reichsverfassung, das dem Bund aber de constitutione lata nicht zusteht.

Zur Motivation des angestrebten Vergesellschaftungsverbotes

Wie gesehen, ist Schutzgut des beabsichtigten bundesgesetzlichen Vergesellschaftungsverbotes „der private Wohnungsbau“. Was zunächst sehr abstrakt klingt, hat einen ganz konkreten Hintergrund, nämlich die Perspektive, dass die bislang ungenutzte Ermächtigung des Art. 15 GG nicht mehr länger auf ihren Einsatz warten muss, dass sie namentlich im Land Berlin in Anspruch genommen wird, um private Wohnungsbaugesellschaften zu sozialisieren. Hatte sich doch in einem von der Bürgerinitiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ forcierten Volksentscheid – der sich im kommenden Herbst bereits zum fünften Male jährt – eine Mehrheit der Abstimmenden dafür ausgesprochen, dass der Wohnungsnot mithilfe des Instrumentes der Vergesellschaftung begegnet werde. Und steht überdies doch zu befürchten, dass ein neuerlicher, nunmehr schärfer angelegter Volksentscheid der besagten Initiative unmittelbar zum Inkrafttreten des von ihr konzipierten Vergesellschaftungsgesetzes führen könnte.

In Anbetracht dieser Bedrohungslage wurde gelegentlich einer Sonder-Konferenz der Landes-Bauminister Anfang Juni an den Bund appelliert, „gesetzliche Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um den Wert von Investitionen auf dem Wohnungsmarkt nachhaltig zu schützen.“ Konkret zeigten sich die Bauminister von der Sorge umgetrieben, dass die in Berlin laufenden Vergesellschaftungspläne, sollten sich diese weiter zuspitzen, über das Land Berlin hinaus Konsequenzen zeitigen, „sich bundesweit nachteilig auf die Bereitschaft zu Investitionen in den Mietwohnungsbau auswirken“, und überhaupt „negative Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland“ mit sich bringen könnten. Auch in einer tags darauf veröffentlichten Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung, die in einer ungewöhnlich zentralistischen Wendung offenbar als treibende Kraft hinter dem entsprechenden Beschluss gewirkt hatte, wurde ausdrücklich auf das in Berlin heraufziehende Schreckensszenario Bezug genommen. Sollte es Realität werden, so ließ sich der zuständige Minister Bernreiter zitieren, „würde [kein Mensch] noch Wohnungen bauen, kein Immobilienunternehmen würde noch ein Darlehen bekommen, alle Sicherheiten wären vernichtet.“

Mit ihrem vorerwähnten Vorstoß eines bundesgesetzlichen Vergesellschaftungsverbotes nimmt die schwarz-rote Regierungskoalition nun den Ball der Bauminister bereitwillig auf. Bundeskanzler Friedrich Merz lässt in seiner Stellungnahme denn keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass das betreffende Gesetz von einem „sehr konkreten Fall“ – der Causa „Deutsche Wohnen und Co Enteignen“ – motiviert wäre. Auch greift er die Argumentation der Bauminister auf, wenn er darauf hinweist, dass die Intervention des Bundes in eine Angelegenheit des Landes Berlin aufgrund einer Gefahr für das gesamtdeutsche Wohlergehen gerechtfertigt sei.

Rückgriff auf ein antiquiertes Instrument

Ob tatsächlich eine solche Gefahrenlage besteht, mag dahingestellt bleiben. Von verfassungsrechtlichem Interesse ist allein die Tatsache, dass – um es zu wiederholen – der Bund beabsichtigt, ein bestimmtes, allmählich Formen annehmendes Vergesellschaftungsvorhaben auf Landesebene mit Rücksicht auf das gesamtdeutsche Wohl zu blockieren. Der Sache nach würde der Bund mithin auf ein Instrument zurückgreifen, welches der Reichsregierung nach Art. 12 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) noch explizit eingeräumt war.  Denn während Art. 12 WRV in seinem ersten Absatz eine Regelung zur konkurrierenden Gesetzgebung enthielt, die man als Vorläuferbestimmung des heutigen Art. 72 Abs. 1 GG betrachten mag, lautete Abs. 2 der nämlichen Vorschrift wie folgt:

„Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Art. 7 Ziff. 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.“

Dem Reich stand, mit anderen Worten, ein Einspruchsrecht zu, wenn ein Land von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 7 Ziff. 13 WRV zur „Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen“ auf eine Art und Weise Gebrauch machen wollte, die nach Auffassung der Regierung „das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt“. Dies Einspruchsrecht wurde offenbar – so geht es aus den Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Nationalversammlung hervor – eingefügt, um einen Kompromiss zu schaffen, der erforderlich wurde, insbesondere um Stimmen zu besänftigen, denen zufolge man die Vergesellschaftungsmacht überhaupt – ausschließlich – dem Reiche hätte vorbehalten sollen. Der seinerzeitige Reichsinnenminister Hugo Preuß, seines Zeichens an sich Befürworter einer ausschließlichen Reichskompetenz, begründete das Erfordernis nach einem Einspruchsrecht mit folgendem Beispiel: „Wenn der Staat Hamburg […] Heringsfang und Heringshandel sozialisiert, so können Sie in Deutschland keine Heringe kaufen. Es wäre im gesamten Reichsinteresse notwendig, gegen eine solche Maßnahme Einspruch einzulegen.“

In der Weimarer Kommentarliteratur wurde Art. 12 Abs. 2 WRV als „ein besonders geregelter Fall der selbständigen Reichsaufsicht“ (Fritz Poetzsch-Heffter) rezipiert, und damit auf eine von Heinrich Triepel in seiner grundlegenden Schrift über „Die Reichsaufsicht“ (1917) eingeführte Unterscheidung zurückgegriffen. Je nachdem, ob das Reich in einer bestimmten, ihm zur Gesetzgebung zugewiesenen Materie gesetzgeberisch bereits in Aktion getreten ist, differenzierte Triepel zwischen der „abhängigen“ Reichsaufsicht einerseits, der „selbständigen“ Reichsaufsicht andererseits; während die erstere an eine reichsrechtliche Regelung anknüpfen und ihr zur Geltung verhelfen soll, sei die zweitere ein Mittel, um, losgelöst von einer solchen Regelung, die Interessen des Reiches durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund erhellt die zuvor genannte Klassifizierung von Art. 12 Abs. 2 WRV, ja, es handelt sich um eine – auch von Triepel selbst in einer späteren Schrift als solche anerkannte – nachgerade paradigmatische Ausprägung der selbständigen Reichsaufsicht. Denn um das Einspruchsrecht der Reichsregierung auszulösen, brauchte ein Land, indem es die Vergesellschaftung etwa einer wirtschaftlichen Unternehmung vorbereitete, nicht etwa dem Reichsrecht zuwider handeln, nein, das Reich brauchte noch nicht einmal selbst in dieser Richtung tätig geworden zu sein – es genügte, wenn nur durch die Pläne des Landes das Wohl der Reichsgesamtheit gefährdet würde.

Kein Äquivalent zu Art. 12 Abs. 2 WRV im Grundgesetz

Im Grundgesetz findet sich nun aber keine dem Einspruchsrecht des Art. 12 Abs. 2 WRV entsprechende Befugnis der Bundesregierung. Dies ist freilich insofern nur konsequent, als dem Grundgesetz –  sowohl nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum, wie auch nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts – das Institut der selbständigen Bundesaufsicht überhaupt fremd ist.

Daraus lässt sich nur folgern, dass es dem Bund verwehrt ist, einem Land, das gedenkt, von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 15 GG Gebrauch zu machen, mit der Erwägung entgegenzutreten, wonach dadurch eine Gefahr für das gesamtstaatliche Wohl begründet würde. Dies muss namentlich auch und insbesondere dann gelten, wenn der Bund, wie in der vorliegenden Berliner Konstellation, sein Veto in einem abstrakt-generellen Vergesellschaftungsverbotsgesetz zu verstecken sucht. Denn erlässt er ein solches aus Anlass eines konkret sich abzeichnenden Landesvergesellschaftungsgesetzes, so missbraucht er seine Kompetenzen, um ein Recht wahrzunehmen, das ihm unter dem Grundgesetz nicht zusteht.

Zitiervorschlag: Grübl, Matthias, Verfassungsrechtswidriges Bundes-Veto gegen die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen in Berlin, JuWissBlog Nr. 70/2026 v. 30.07.2026, https://www.juwiss.de/70-2026/

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