Einsicht erst ab 18? – Gedanken zum Wahlrecht für Minderjährige

von MORITZ VON ROCHOW

AusschnittswHeute ist U18, der Wahltag für Kinder und Jugendliche. Mit diesem Projekt sollen Jugendliche das politische System verstehen lernen, um in (ferner) Zukunft auch einmal verantwortungsbewusst eine gültige Stimme abzugeben. So ehrenwert dieser Ansatz auch ist, so verkennt er doch zweierlei: Erstens: auch Erwachsene wissen oft nicht, was ihre Stimme bewirkt. Zweitens: Die alles andere als desinteressierten Jugendlichen sind bereits jetzt das Salz in der Suppe des politischen Geschehens. Im Bundestagswahlkampf sind es vor allem die Mitglieder der Jugendorganisationen, die in diesen Tagen Wahlplakate aufhängen (oder abreißen) und an Canvassing-Ständen Flyer verteilen. So ist die Einführung eines Wahlrechts ab 16 in immer mehr Bundesländern bei Kommunal– und teilweise auch bei Landeswahlen, so zuletzt auch in Hamburg, nur konsequent und eine vernünftige Reaktion auf Politikverdrossenheit und demographischen Wandel.

Wird 16 das neue 18 in Sachen politischer Beteiligung und demokratischer Teilhabe? Wie ist dann das verfassungsrechtlich vorgesehene Mindestwahlalter von 18 Jahren zu begründen? Eine historische Bestandsaufnahme und einige Gedanken anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl.

Art. 38 II GG: Mindestwahlalter von 18 Jahren

Art. 38 I GG fordert die Allgemeinheit der Wahl, d.h. den gleichen Zugang aller zur Wahl, und verbietet insbesondere den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist jedoch verfassungsgemäß, wenn hierfür ein zwingender Grund besteht. Eine mögliche Einschränkung konstituiert Art. 38 II GG selbst, indem er das Mindestwahlalter auf 18 Jahre festsetzt. Eine Beschränkung des Wahlalters war schon seit jeher in den verschiedenen Wahlsystemen vorgesehen und anerkannt.[1] Neben dem Bezug auf das „seit jeher“ ist die gängigste Begründung eines Mindestwahlalters die bei Minderjährigen noch nicht vorhandene Einsichtsfähigkeit zum Durchschauen und Verstehen politischer Prozesse.

Tempora mutantur

Gerade diese beiden Begründungen müssten jedoch zumindest stutzig machen: Zum Einen sollte sich eine Rechtfertigung nach dem Schema: „Das war schon immer so“ stets einer sich wandelnden Realität stellen. Wo wären wir, wenn die Beschränkung des Zusammenlebens auf heterosexuelle Paare und die Begründung gewisser ehelicher Pflichten[2] schon allein deshalb nicht hätte hinterfragt werden dürfen, weil dies seit jeher Recht und Moral entsprach? Auch das Wahlrecht kann für sich nicht per se in Anspruch nehmen, dem Fortschritt als ewiger Fels in der Brandung zu trotzen.

Wer einsichtig ist, bestimmen die Einsichtigen

Wenn schon die traditionelle Herleitung eines Mindestwahlalters unter Rückgriff auf das Reichswahlgesetz von 1920[3] nicht so recht zu überzeugen vermag, so erinnert die Begründung, den Jugendlichen fehle die Einsichtsfähigkeit erschreckend an ganz andere Zeiten: Seit Herodot postulierte: „Die Herrschaft des Volkes aber hat vor allem schon durch ihren Namen – Gleichberechtigung aller – den Vorzug,“[4] zeigt sich die Demokratiegeschichte in Wahrheit als eine Geschichte der Ausgrenzung von Bevölkerungsgruppen unter Verweis auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit. Ausgehend von Aristoteles, der im 4. Jahrhundert v. Chr. erkannte, dass bestimmte Menschen „Sklaven von Natur“ seien und daher zwar für niedrige Verrichtungen, nicht aber für staatsbürgerliche Tätigkeiten geeignet erscheinen,[5] über Jefferson Davis, der Sklaverei als eine Form des Civil Government bezeichnete „for those who by their nature are not fit to govern themselves“ bis hin zum Schweizer Kanton Appenzell-Innerhoden, der erst 1990 das Frauenwahlrecht einführte, wurde das Argument der fehlenden Einsichtsfähigkeit von der wahlberechtigten Bevölkerung verwendet, um die Wahllosigkeit der Ausgegrenzten zu rechtfertigen: Wer wählen will, muss ein selbstständiges Glied der Gemeinschaft sein.

Und gerade diese Selbstständigkeit wird bei Minderjährigen in Frage gestellt. Muss man nicht davon ausgehen, dass Minderjährige bei der Stimmabgabe ihren Eltern hörig sind? – ebenfalls ein Argument mit langer Tradition: Bereits Titre III, Chap.1 Sec.2 der Verfassung französischen Revolutions-Verfassung von 1791 erlaubte nur „Aktivbürgern“ die Wahl der „Assemblée Nationale“. Aktivbürger war, wer älter als 25, männlich und nicht in einem Dienstverhältnis war und wer mindestens 3 Tagessätze Steuern zahlte.[6] Auch das das preußische Wahlgesetz von 1848 versagte Personen der dienenden Klasse, welche bei ihrem Meister Wohnung und Kost hatten das Recht zur Wahl mit der Begründung, dass Personen, die abhängig beschäftigt sind, nicht ihre eigene Stimme abgeben, sondern der Meinung ihres Dienstherrn folgen.

Unfreie Radikale?

Erscheint diese Argumentation heute mit Blick auf abhängig Beschäftigte absurd, so entbehrt sie mit Blick auf Minderjährige nicht einer gewissen Überzeugungskraft, kollidiert aber mit einem anderen Vorwurf, der der Jugend gerne gemacht wird: So sollen Jugendliche einen besonderen Hang zu radikalen Parteien besitzen. Diese Auffassung verkennt jedoch die Funktionsweise der Demokratie. Das Wahlvolk ist gerade kein Selbstbedienungsladen, aus dem sich die Parteien ihnen genehme Menschen auswählen können, sondern umgekehrt werfen die Parteien ihre Ideen auf den Markt, bewerben diese und hoffen, dass sie ihnen von der Bevölkerung „abgekauft“ werden. Eine Partei, die von Jugendlichen angenommen wird, bietet entweder das für diese beste „Produkt“ oder hatte schlicht das beste Marketing. Und selbst wenn Jugendliche tatsächlich in ihren Ansätzen radikaler sein sollten – aktuelle Umfragen sprechen dagegen – so handelt es sich bei ihnen dennoch um einen wichtigen Teil der Bevölkerung, deren Meinung, so lange sie sich im Rahmen der FDGO bewegt, verdient bei des Volkes Willensbildung berücksichtigt zu werden.

Was die Beeinflussbarkeit betrifft: Wir alle sind beeinflussbar! Allein die Lektüre einer Tageszeitung führt unbewusst durch Bild- und Wortwahl zu einer irrationalen Meinungsbildung, der sich auch Erwachsene nicht entziehen können. Die irrationale Manipulierbarkeit jedes Wählers wird zur Zeit anhand einer Vielzahl inhaltsleerer aber bildgewaltiger Wahlplakate gezielt eingesetzt. Deren Zielgruppe sind mit Sicherheit keine Kinder.

Einsichtsfähigkeit im deutschen Verfassungsrecht

Systematisch ist das Konzept der Einsichtsfähigkeit dem Verfassungsrecht nicht fremd. Auch bei Grundrechten wird auf die (umstrittene) Grundrechtsmündigkeit rekurriert. Hier beschränkt sie aber nicht den persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts, sondern wirkt sich lediglich auf dessen Geltendmachung (selbst oder durch Vertretung) aus. Eine Beschränkung des Schutzbereichs durch eine fehlende Einsichtsfähigkeit kennt das Verfassungsrecht sonst nicht. Auch erscheint es zumindest merkwürdig, dass es einem 14-jährigen im Rahmen von Art. 4 I GG zugetraut wird, die „Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens“ zu erlangen, nicht aber das politische System der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

Passives Wahlrecht?

Wenn Jugendlichen auf Landesebene das Wahlrecht gestattet wird, dann nur das aktive. Warum eigentlich? Indem einem überzeugenden 16-jährigen das passive Wahlrecht aberkannt wird, ist nicht seine, sondern meine Wahlfreiheit eingeschränkt, nämlich die, ihn zu wählen. Warum überlässt man es nicht dem Wähler selbst zu beurteilen, ob ein Kandidat die Reife besitzt, ihn im Bundestag zu vertreten? Immerhin werden durch die Jugendorganisationen und deren Einfluss in den Parteien bereits die Wahlprogramme auch von Minderjährigen gestaltet.

Heute dürfen die Minderjährigen wählen, in neun Tagen dann die Erwachsenen. Ich bin mir sicher, dass sich zeigen wird, dass unsere Jugend weder fremdbestimmt noch radikal ist und schon einsichtig entscheiden kann – und dem Wahlrecht ab 16 auf Bundesebene somit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.



[1] BVerfG, Beschluss vom 23. 10. 1973 – 2 BvC 3/73, NJW 1974, 311.

[2] BGH, Urteil vom 2. 11. 1966 – IV ZR 239/65 (KG), NJW 1967, 1078.

[3] BVerfG, Beschluss vom 23. 10. 1973 – 2 BvC 3/73, NJW 1974, 311.

[4] Otanes bei Herodot, Historien, III. Buch, 80 (Verlag Alfred Kröner, 1971) S. 218

[5] Aristoteles, Politik (Rolfes, Eugen, Hrsg. Verlag von Felix Meiner, Leipzig, 1948) S. 10.

[6] Horst Dippel, Constitutions of the World, Europe 11, S. 40.

Allgemeinheit, Art. 38, Demokratie, Einsichtsfähigkeit, Jugendwahlrecht, Minderjährige, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Wahlrecht
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