Swingen im Rathaus? – Eine kommunalrechtliche Einordnung

von HANS FLEMMING MALTZAHN

Dass sich das Kommunalrecht mit Fragen sexuellen Vergnügens zu befassen hat, lässt sich wohl als einigermaßen ungewöhnlich bezeichnen. In Mannheim geben die Geschehnisse rund um eine von einem Stadtrat veranstaltete Swingerparty nun einen Anlass: Darf ein Stadtrat das Rathaus zum Swingen nutzen? Kann eine Stadt einen Swingerclub betreiben? Und welche Konsequenzen kann eine unangemeldete Swingerparty im Rathaus kommunalrechtlich nach sich ziehen?

Ob es nur Aufreger für ein empörungsbereites Publikum in der Sommerpause sein sollte oder Ausdruck eines ernstzunehmenden kommunalpolitischen Anliegens ist, wird sich wohl erst in den kommenden Wochen und Monaten zeigen. Fest steht, dass es ein Mannheimer Stadtrat im August 2026 mit einer Ankündigung in nahezu alle großen deutschen Medien geschafft hat. Mich erreichte eine Mail, die mich erst einmal die Augenbrauen hat heben lassen. Ihr ungewöhnlicher Betreff: „WG: Anfrage Swinger-Party im Rathaus Mannheim“. Spam? Eine Einladung? Ich hatte jedenfalls keine entsprechende Raumanfrage gestellt. Merkwürdig.

Was war passiert?

Ein Mannheimer Stadtrat erkennt in der Veranstaltung von Swingerpartys ein neues kommunalwirtschaftliches Betätigungsfeld. Seine Idee: Die Stadt solle einen Swingerclub eröffnen, um neue Touristengruppen zu locken und neue Einnahmequellen zu erschließen. Um seiner Forderung die nötige Aufmerksamkeit zu verschaffen und die Praxis des Swingens bekannter zu machen, kündigt er an, im Rathaus eine erste „politische Swingerparty“ zu veranstalten. Wenig überraschend sorgt dies für Aufsehen nicht nur in lokalen, sondern sogar überregionalen Medien. Die Stadtverwaltung wird um Stellungnahme gebeten und gibt an, dass keine entsprechende Veranstaltung im Rathaus von dem Stadtrat angemeldet worden sei. Nachdem sich die erste Empörung in den darauffolgenden Wochen gelegt hat, teilt der Stadtrat mit, dass die Swingerparty mit einer Handvoll Gleichgesinnter stattgefunden habe. Genutzt habe man den ihm für einen „kommunalpolitischen Stammtisch“ im Rathaus zur Verfügung gestellten Raum.

Die Stadtverwaltung bereitet seitdem eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat vor, um über Ordnungsmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Stadtrat zu beraten. Man hält eine „gröbliche Verletzung der gemeinderätlichen Treupflicht“ für naheliegend. Andere Stadträte sind empört. Sie sprechen von „pubertärem Klamauk“ und sehen in der Veranstaltung „eine Verunglimpfung und Missachtung des Gemeinderats“.

Die Praxis des Swingens im öffentlichen Recht

Das Verdikt der politischen Konkurrenz ist mithin getroffen: Swingen im Rathaus geht nicht, erst recht nicht ohne Anmeldung und muss Konsequenzen haben. Doch ist dem wirklich so? Blickt man auf das, was Gerichte und Rechtswissenschaft bisher zur Freizeitgestaltung des Swingens zu sagen hatten, könnte das Recht bereits liberaler denken als manch einer in Mannheim: Bereits vor knapp 25 Jahren urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass „Gruppensex, Partnertausch und die Beobachtung des Geschlechtsverkehrs durch Dritte [..] keinem ausreichend verbreiteten sozialethischen Unwerturteil [entsprechen], wenn Jugendliche nicht und dritte Personen nicht ungewollt mit dem Geschehen in den Betriebsräumen in Kontakt kommen können“. In der gaststättenrechtlichen Kommentarliteratur geht man davon aus, dass der Betrieb eines Swingerclubs in einem abgeschirmten Bereich den Entzug der Gaststättenerlaubnis nicht rechtfertigen könne. Der Unsittlichkeit werde nicht Vorschub geleistet, dem grundgesetzlich verbürgten Menschenbild nicht widersprochen (Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GastG § 4 Rn. 12). Im Baurecht ordnet man Swingerclubs zwar grundsätzlich nicht als Wohnnutzung, allerdings als Vergnügungsstätten ein, welche baurechtlich in Kerngebieten zulässig sind, d.h. Ortsbereichen, die vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen.

Die Fragen, die sich im Mannheimer Fall stellen, sind indes andere. Der Sachverhalt versammelt Problemstellungen aus drei Bereichen des Kommunalrechts, die sich ein zum Besonderen neigender Klausurersteller kaum schöner hätte zusammenfantasieren können:

Swingen als kommunalwirtschaftliche Betätigung?

Grenzen für die gemeindliche Errichtung von wirtschaftlicher Unternehmen trifft in Baden-Württemberg § 102 GemO. Hiernach muss vor allem ein öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigen. Ein öffentlicher Zweck ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, „wenn die Lieferungen und Leistungen des kommunalen Unternehmens sachlich und räumlich im gemeindlichen Wirkungskreis liegen und dazu dienen, Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner zu befriedigen.“ Dass das Swingen wortwörtlich der Bedürfnisbefriedigung dient, ist kaum zu bezweifeln. Einschränkungen dahingehend, dass es nicht auch um sexuelle Bedürfnisse gehen kann, haben bisher weder Rechtsprechung noch Rechtswissenschaft entwickelt. Der Stadtrat schlägt den gemeindlichen Swingerclub allerdings vor allem vor, um Touristen zu locken. Im Vordergrund stehen damit nicht die Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner, sondern Dritter. Über dieses Problem hinweg hilft auch nicht das zweite Ziel, die Stärkung der kommunalen Finanzen. Denn „rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind den Gemeinden untersagt“, so bereits das Bundesverfassungsgericht.

Selbst wenn man argumentieren möchte, dass auch Gemeindeeinwohner den Club nutzen könnten und der Club daher auch den nicht-fiskalischen öffentlichen Interessen zugutekomme, stieße man aber an kommunalrechtliche Grenzen. So lässt § 102 GemO gemeindliche Wirtschaftstätigkeiten außerhalb der Daseinsvorsorge nur subsidiär zu einem privaten Angebot zu. Der öffentliche Zweck darf nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden können. In der näheren Umgebung Mannheims finden sich mehrere privat betriebene Swingerclubs. Eine ausreichende Versorgung mit Möglichkeiten zum Swingen – zumal dies auch im privaten Rahmen stattfinden kann – erscheint aus der Außenperspektive sichergestellt.

Aber: Swinger-Benutzungsrecht für gemeindliche Einrichtungen

Doch wie steht es um die Möglichkeiten, als Stadtrat öffentliche Einrichtungen der Stadt für eine Swingerparty zu nutzen? Gemeindeordnung und Geschäftsordnung des Mannheimer Gemeinderates gewähren einzelnen Stadträten – auch für ihre politische Arbeit – keine besonderen Benutzungsrechte. Der swingende Stadtrat ist damit auf seine Rechtsstellung als Einwohner (§ 10 GemO) verwiesen. Diese berechtigt ihn im Rahmen des geltenden Rechts, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen.

Zum einschlägigen geltenden Recht zählen die von der Stadt festgelegten Überlassungsbedingungen für die Benutzung städtischer Säle und Räume. Zentrale Voraussetzung für eine Nutzung ist hiernach, dass die Zweckbestimmung des Gebäudes die Veranstaltung zulässt. Die Zweckbestimmung erfolgt über die – für das Mannheimer Rathaus nicht näher bekannte – Widmung. Naheliegt, dass das Rathaus der politischen und der behördlichen Arbeit der Stadt, nicht aber der Veranstaltung von bloßen Freizeitvergnügen gewidmet ist. Kulturelle Veranstaltungen finden regelmäßig im Rathaus statt und deuten auf eine jedenfalls nicht gänzlich enge Zweckbestimmung hin. Eine Raumnutzung kann nach den Überlassungsbedingungen jedenfalls dann verweigert werden, wenn es sich nicht um eine kulturelle oder ähnliche Veranstaltung handelt. Wie ist eine „politische Swingerparty“ einzuordnen?

Swingen ist eine – bis in die Antike zurückreichende – Kulturpraktik. Sie ist zwar in Deutschland kein Mehrheitsphänomen. Als auf Gewaltfreiheit gründende Sexpraktik begegnen ihr – wie bereits Gerichte erkannt haben – indes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, solange Unbeteiligte und Jugendliche unbehelligt bleiben. Dies lässt sich über Raumwahl, Raumgestaltung und Einlasskontrollen sicherstellen. Dass eine Veranstaltung zum Swingen dann kein Ausdruck von Kultur ist, dürfte nur dem einleuchten, der Sexuelles mit dem Animalischen gleichsetzt und damit voraufklärerisches Denken übt. Swingerpartys allein deshalb nicht als kulturelle Veranstaltung anzusehen, weil Teile der Bevölkerung „die Nase rümpfen“, kann rechtlich nicht überzeugen. Moralvorstellungen machen noch kein rechtliches Argument – wie für den Bereich des Freizügigen vor allem die Entwicklung der §§ 118, 119 OWiG zeigt. Für das Benutzungsrecht entscheidend ist, dass die Veranstaltung mehr Kultur, denn Party ist. Hierfür spricht die politische Stoßrichtung.

Ob es in Zeiten, in denen Politik und Demokratie zunehmend an Ansehen verlieren, zielführend ist, mit einer Swingerparty im Rathaus Bürger gewinnen zu wollen, ist eine Frage politischen Kalküls, keine des Rechts. Dass nur eine Handvoll Personen an der Party teilgenommen haben, spricht für sich.

Kommunalrechtliches Nachspiel: Rüge oder Ordnungsgeld?

Vorwerfen lässt sich dem Stadtrat damit aus kommunalrechtlicher Sicht nur, dass er seine Veranstaltung nicht –den Überlassungsbedingungen entsprechend – vorab angemeldet, sondern einen „politischen Stammtisch“ zu einer Swingerparty gemacht hat. Hierin bereits einen Verstoß gegen die „gemeinderätliche Treuepflicht“ zu sehen, ist nachvollziehbar. § 17 Abs. 1 GemO verpflichtet Gemeinderäte als ehrenamtliche tätige Bürger dazu, die übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen. Täuschendes Verhalten im Umgang mit der Stadtverwaltung ist – auch wenn kein direkt messbarer Schaden entsteht – nicht verantwortungsbewusst. Sanktionieren kann der Gemeinderat einen Pflichtenverstoß (Rüge oder Ordnungsgeld bis zu 1000 €, § 16 Abs. 3 GemO) aber erst, wenn es sich um eine gröbliche Pflichtverletzung handelt, § 17 Abs. 4 GemO. Dies verlangt nach einer in hohem Maße unverantwortlichen oder gemeinschaftswidrigen Handlung. Dass von der tatsächlichen Durchführung der Swingerparty im Rathaus anscheinend niemand etwas mitbekommen hat, bis der Stadtrat das Ereignis nachträglich öffentlich gemacht hat, spricht deutlich gegen eine solche Qualität der Handlung.

Wiederum eine Frage politischer Klugheit ist es, ob man den Ereignissen so auch weiterhin (unverdiente) mediale Aufmerksamkeit, vielleicht sogar ein gerichtliches Nachspiel zugestehen will. Dies dürfte dem geringen Stellenwert des Ereignisses in der Stadtgesellschaft kaum entsprechen. Wahrgenommen hatte man das Ganze abseits des Gemeinderates doch eher als Kuriosität und weniger als echtes Problem. Der Gemeinderat könnte dem Problem überdies in der Zukunft wirksamer begegnen, wenn er die Zweckbestimmung seiner Einrichtungen durch entsprechende Benutzungssatzungen klarer fasst.

Und die Mail, die mich mit dem merkwürdigen Betreff erreicht hatte? Es war nur eine Presseanfrage, allerdings eine, die mir eine gute Gelegenheit für einen (im Ausgangpunkt ungewöhnlichen) Ausflug ins Kommunalrecht geschenkt hat.

Zitiervorschlag: Maltzahn, Flemming, , Swingen im Rathaus? – Eine kommunalrechtliche Einordnung, JuWissBlog Nr. 83/2026 v. 06.10.2026, https://www.juwiss.de/83-2026/

Dieses Werk steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0.

Benutzungsrecht, Gemeinderat, Kommunalrecht, Kommunalwirtschaft, kurios
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