Im Mai 2025 stach eine psychisch kranke Frau am Hamburger Hauptbahnhof wahllos auf Passanten ein; einige verletzte sie schwer. Diese und ähnliche Taten veranlassten das Land Hessen dazu, sein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu novellieren; genauer: Meldepflichten für psychisch Kranke auszuweiten. Von Beginn an wurde dieses Vorhaben vonseiten unterschiedlicher Interessenverbände kritisiert. Obwohl drei der wesentlichen Kritikpunkte intuitiv einleuchten, lassen sich zwei davon nur schwerlich im Recht abbilden. Dieses ist insoweit also blind oder jedenfalls kurzsichtig. Genau um diese potentiell blinden Flecken soll es in den nachfolgenden Zeilen gehen.
Notwendiges Vorwissen
Was ist überhaupt das HessPsychKHG und was genau wurde vergangenes Jahr an ihm geändert? Das HessPsychKHG betrifft die Unterbringung psychisch Kranker (§ 1 S. 1 Nr. 2 HessPsychKHG). Genauer gesagt solcher psychisch Kranker, die zwar Dritte gefährden, aber bislang keine Tat wie die eingangs geschilderte begangen haben (§ 9 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 Nr. 2 Var. 1, Abs. 3 Var. 1 HessPsychKHG). Solche psychisch Kranken können untergebracht werden, um die Öffentlichkeit vor ihnen zu schützen. Konsequenterweise müssen sie entlassen werden, sobald sie nicht mehr fremdgefährdend sind (§§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2 HessPsychKHG). Diesen Schritt, die Entlassung, adressiert die wesentliche Änderung des HessPsychKHG. Sogenannte Entlassmeldungen müssen nunmehr nämlich nicht nur an den Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 28 Abs. 3 S. 1 HessPsychKHG a.F.), sondern auch an die Polizei geschickt werden; dies allerdings nur, sofern von der betroffenen Person zukünftig erneut eine Fremdgefährdung auszugehen droht (§ 28 Abs. 4 S. 1 HessPsychKHG). Anders formuliert: Die Polizei muss nunmehr über die Entlassung eines psychisch Kranken informiert werden, der bislang wegen Fremdgefährdung untergebracht war, aktuell nicht mehr fremdgefährdend ist, zukünftig aber wieder fremdgefährdend sein könnte.
Sinnlosigkeit
Die wohl gängigste Kritik an der skizzierten Änderung des HessPsychKHG stellt darauf ab, dass es sinnlos sei, aktuell ungefährliche, zukünftig aber womöglich wieder gefährliche psychisch Kranke der Polizei zu melden. Denn was solle diese mit dieser Information anfangen?
Diese Kritik lässt sich – anders als die übrigen Kritikpunkte – problemlos im Recht abbilden. Die Neuregelung soll nämlich, so steht es in der Gesetzesbegründung, der effektiven Gefahrenabwehr dienen, also dem Schutz der Allgemeinheit. Dieser legitime Zweck könnte den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der psychisch Kranken, der in der Entlassmeldung liegt, rechtfertigen. Hierfür muss diese allerdings geeignet sein, den Schutz der Allgemeinheit zu verwirklichen – und genau das zweifeln Kritiker an. Ob dies berechtigt ist, kann dahinstehen. Für das hiesige Anliegen ist einzig entscheidend, dass das Recht mit der Geeignetheit ein Konzept kennt, im Rahmen dessen die Sinnhaftigkeit der Neuregelung diskutiert werden kann.
Ungleichbehandlung
Ein weiterer Kritikpunkt an der Neuregelung – er wurde beispielsweise während einer Sitzung des Gesundheits- und Familienpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtags angedeutet – lautet: Psychisch Kranke, die aus der öffentlich-rechtlichen Unterbringung entlassen werden, sind im Vergleich zu Straftätern, die aus dem Strafvollzug entlassen werden, schlechter gestellt. Erstgenannte werden bei potentiell zukünftiger Gefährlichkeit nämlich stets der Polizei gemeldet, letztgenannte nicht.
Diesen Kritikpunkt – ob berechtigt oder nicht – assoziieren die allermeisten Juristen wohl mit dem Gleichheitssatz. Und in der Tat: Auf den ersten Blick bietet dieser einen geeigneten Rechtsrahmen, um den skizzierten Kritikpunkt zu diskutieren. Auf den zweiten Blick offenbart sich jedoch folgendes Problem: Am Maßstab des Gleichheitssatzes lassen sich nur Gesetze desselben Hoheitsträgers messen. Da das HessPsychKHG ein Landesgesetz ist, müssten Entlassmeldungen für Straftäter ebenfalls der Länderkompetenz unterfallen. Während die rechtliche Ausgestaltung des Strafvollzugs Ländersache ist, richten sich die Haftdauer und damit auch der Zeitpunkt der Haftentlassung nach dem StGB, einem Bundesgesetz. Die entscheidende Frage lautet also: Sind Entlassmeldungen für Straftäter eher dem Strafvollzug oder dem Zeitpunkt der Haftentlassung zuzuordnen? Die Beantwortung dieser Frage kann abermals dahinstehen. Allein die Möglichkeit, dass der Gleichheitssatz unanwendbar sein könnte, offenbart nämlich den ersten potentiell blinden Fleck des Rechts. Denn wäre er, der Gleichheitssatz, unanwendbar, fehlte der Ungleichbehandlungskritik der Rahmen, um rechtlich diskutiert zu werden.
Stigmatisierung
Der letzte hier interessierende Kritikpunkt lautet: Dadurch, dass fortan polizeiliche Listen psychisch Kranker, die potentiell gefährlich sind, existieren, würden psychisch Kranke stigmatisiert; in der Öffentlichkeit entstehe ob der Listen nämlich der Eindruck, dass psychische Krankheiten und Allgemeingefährlichkeit miteinander einhergehen.
Abermals soll hier nicht beantwortet werden, ob diese Kritik gerechtfertigt ist. Stattdessen soll es erneut darum gehen, dass sie sich – wenn überhaupt – nur mühsam rechtlich abbilden lässt. Schließlich denkt derjenige, der an Stigmatisierung denkt, wohl sofort an den Gleichheitssatz; ungefähr nach dem Motto: Stigmatisierung ist Ungleichbehandlung. Lässt sich im Rahmen des Gleichheitssatzes aber keine relevante Ungleichbehandlung begründen (oder ist dies – wie hier – allenfalls schwerlich möglich), kennt das Recht zumindest auf den ersten Blick kein weiteres Konzept, im Rahmen dessen Stigmatisierung diskutiert werden könnte. Einzig die Figur der Schutzbereichsverstärkung könnte womöglich Abhilfe schaffen; nämlich dann, wenn sich der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Gleichheitssatz verstärken ließe. Solchermaßen verschöbe sich die Argumentationslast innerhalb der Angemessenheitsprüfung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es bräuchte also besonders gewichtige Gründe dafür, dass Entlassmeldungen die Allgemeinheit in größerem Umfang schützen, als sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der psychisch Kranken eingreifen. Mit Schutzbereichsverstärkung bräuchte es also – zugespitzt formuliert – bessere Argumente für Entlassmeldungen als ohne Schutzbereichsverstärkung. Ob die angesprochene Schutzbereichsverstärkung aber überhaupt zulässig ist, lässt sich mit gutem Grund anzweifeln. Das Bundesverfassungsgericht ist nämlich äußerst zurückhaltend, wenn es darum geht, neue bislang unbekannte Schutzbereichsverstärkungen anzunehmen; und die hier in Rede stehende Schutzbereichsverstärkung ist bislang unbekannt. Die angesprochene Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich beispielsweise an dem Aufwand ablesen, den es in seiner Bundesnotbremse II-Entscheidung betrieben hat, um eine bis dato unbekannte Schutzbereichsverstärkung zu begründen. Die angesichts dessen bestehende Möglichkeit, dass sich der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht durch den Gleichheitssatz verstärken lässt, offenbart den zweiten potentiell blinden Fleck des Rechts. Die Stigmatisierungskritik könnte sodann nämlich kaum im Recht abgebildet werden.
Vom Wert blinder Flecken
Die schiere Existenz (potentiell) blinder Flecken des Rechts, also der Umstand, dass sich intuitiv einleuchtende Argumente aus der politischen Sphäre mitunter nur mühsam rechtlich abbilden lassen, offenbart einen bedeutenden Vorteil des Rechts: die Widerstandskraft rechtlicher Strukturen gegenüber politischen Erwägungen. Diese Widerstandskraft stellt sicher, dass die Grenze zwischen rechtlichen und politischen Erwägungen nicht erodiert, dass beide Systeme also nicht ineinander aufgehen. Diese Divergenz ist wiederum zentral, um die Akzeptanz des Rechts zu wahren. Diese fußt nämlich auf der Überzeugung, dass Recht nach vorgegebenen Maßstäben und gerade nicht nach politischer Präferenz gesprochen wird. Blinde Flecken des Rechts sind also nicht nur negativ; im Gegenteil: Sie sind ein Wert an sich.
Hinweis: Im September 2025 hat der Autor auf Anfrage der Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen im SPD-Bezirk Hessen-Süd ebendort einen Vortrag mit dem Titel „Zum rechtlichen Umgang mit psychisch kranken Erwachsenen im Generellen sowie zur geplanten Änderung des HessPsychKHG im Speziellen“ gehalten. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten spiegeln ausschließlich seine persönliche Meinung wider.
Zitiervorschlag: Seidel, Johann, Closing the Russian House: Domestic and International Legal Bases, JuWissBlog Nr. 82/2026 v. 01.10.2026, https://www.juwiss.de/82-2026/
Dieses Werk steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0.


