Keine Vergesellschaftung im Schnelldurchlauf

von TIM POSSELT

Der Sieg der Berliner Linken bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus im September 2026 hat eine Diskussion darüber ausgelöst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne in Berlin möglich ist. Die Linke hat im Wahlkampf damit geworben, den Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ vom 26.09.2021 umzusetzen. Das Vergesellschaftungsprojekt ist nun auch im Sondierungspapier zwischen Linken, Grünen und SPD enthalten. Ein eventuelles Vergesellschaftungsgesetz könnte im Eilverfahren vor dem BVerfG aber temporär gestoppt werden.

Ein Projekt mit ungewissem Schicksal

Der Weg bis zu einer Vergesellschaftung Berliner Wohnungsbestände ist aber noch weit. Die Linke muss das Vergesellschaftungsprojekt auch in den Koalitionsverhandlungen verteidigen. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die Vergesellschaftung durch ein Bundesgesetz zu verhindern oder die ohnehin kaum vorhandenen finanziellen Spielräume Berlins weiter einzuschränken. Es ist vor diesem Hintergrund nicht unwahrscheinlich, dass die Umsetzung des Volksentscheids aus politischen Gründen scheitern wird.

Es ist auch stark umstritten, ob das Berliner Vergesellschaftungsprojekt grundgesetzkonform ist. Es gibt keinen Präzedenzfall zu Artikel 15 GG. Die Linke betritt mit ihrem Vorhaben verfassungsrechtliches Neuland. Umstritten ist insbesondere, in welcher Höhe eine Entschädigung an die Immobilienkonzerne gezahlt werden müsste. Daneben stellen sich Fragen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Wenn Berlin die Vergesellschaftung umsetzt, wird die endgültige höchstrichterliche Klärung dieser Fragen auf sich warten lassen. Eine Eilentscheidung könnte dagegen innerhalb weniger Wochen bis Monate ergehen.

Eilantrag vor dem BVerfG

Die bayerische Landesregierung hat angekündigt, gegen ein Vergesellschaftungsgesetz vor das BVerfG zu ziehen und dabei gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Hauptverfahren wäre in diesem Fall eine abstrakte Normenkontrolle gemäß Artikel 94 Abs. 1 Nr. 2 GG. Auch das Unternehmen „Vonovia“ hält die Vergesellschaftungspläne für verfassungswidrig. Denkbar ist in diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, welche ebenfalls mit einem Eilantrag verbunden werden kann.

Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wird die tatsächliche Umsetzung der Vergesellschaftung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben. Ob die Vergesellschaftung ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Sondierungspapier, S. 7) umgesetzt werden kann, hängt also maßgeblich von den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzes vor dem BVerfG ab.

Keine offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt zunächst voraus, dass das Verfahren in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (BVerfG, Beschl. v. 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20, Rn. 17 ff.). Eine belastbare Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist nur eingeschränkt möglich, solange kein konkretes Gesetz vorliegt.

Aufgrund der mannigfaltigen verfassungsrechtlichen Fragen und der Neuartigkeit der Materie ist es aber unabhängig davon, wie das Gesetz ausgestaltet ist, unwahrscheinlich, dass das BVerfG den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen wird. Da eine Entscheidung zu Artikel 15 GG an den Grundfesten der deutschen Wirtschaftsordnung rüttelt, dürfte das BVerfG dem Verfahren eine entsprechende Bedeutung beimessen. Eine solche Operation am Herzen der Verfassung ist am besten im Hauptverfahren verortet. Das Gericht würde diese rechtliche Diskussion daher eher nicht im Eilverfahren „abräumen“.

Nachteile für die Mieter*innen

Die zweite Hürde für einen erfolgreichen Eilantrag ist eine Folgenabwägung. Es müssen zunächst die Nachteile berücksichtigt werden, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, sich das Gesetz jedoch als grundgesetzkonform erweist (BVerfG, Beschl. v. 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20, Rn. 20 ff.).

Die Mieter*innen der betroffenen Bestände müssen in diesem Fall hinnehmen, dass die Vermietung weiterhin durch ein profitorientiertes Immobilienunternehmen erfolgt. Denkbar wäre aber, dass sie im Falle einer erfolgreichen Vergesellschaftung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes für die zu hoch gezahlten Mieten von den Konzernen entschädigt werden. Sie müssen dann aber für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewissermaßen in Vorleistung gehen. Das kann in Einzelfällen dazu führen, dass Mieter*innen bis zur Hauptsacheentscheidung ihre Wohnung nicht halten können und von Obdachlosigkeit bedroht werden. Dieses Risiko wird durch mieterschützende Vorschriften in Räumungsverfahren (vgl. §§ 721, 765a ZPO) aber zumindest abgemildert. Außerdem gibt es in Form der Mietpreisbremse in §§ 556d ff. BGB bereits Vorschriften, die überhöhten Mieten entgegenwirken.

Nachteile für die Unternehmen

Andererseits muss der Blick darauf gerichtet werden, welche Nachteile entstünden, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht, im Hauptverfahren aber die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festgestellt wird (sog. Doppelhypothese, vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.07.2023 – 2 BvE 4/23, Rn. 28).

Unternehmen, denen über 10.000 Berliner Wohnungen gehören, würden nach aktuellen Plänen ihr Wohnungseigentum, das über diesen Bestand hinausgeht, verlieren. Die Entschädigungssumme soll laut dem Sondierungspapier aber bei 16 Mrd. € gedeckelt werden. Wenn man von rund 160.000 betroffenen Wohnungen ausgeht, ließe sich diese Kostengrenze nur mit einer Entschädigung deutlich unter dem Marktwert einhalten. Angesichts dieser Zahlen könnte die Vergesellschaftung für die betroffenen Wohnungsunternehmen durchaus existenzgefährdend sein.

Die Wohnungen könnten jedoch im Falle des Erfolgs in der Hauptsache an die Unternehmen rückübereignet werden. Allerdings wären die Wohnungskonzerne bis zur Hauptsacheentscheidung von den wirtschaftlichen Folgen der Vergesellschaftung betroffen. Außerdem stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungen aus der Vergesellschaftung wieder herausgelöst werden könnten. Es ist nicht geklärt, welche Konsequenzen die Nichtigkeit des Gesetzes für zwischenzeitlich abgeschlossene Mietverträge, die Bestandsmieten und den Immobilienmarkt insgesamt hätte.

Ergebnis und Folgen für die Debatte

Das BVerfG stellt besonders hohe Anforderungen an die einstweilige Außervollzugsetzung von Gesetzen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob durch den Gesetzesvollzug irreversible oder sehr schwer revidierbare Nachteile entstünden. Diese Nachteile müssen in der Abwägung deutlich überwiegen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21, Rn. 11). Die Berliner Mieter*innen müssten im Falle eines erfolgreichen Eilantrags hinnehmen, dass der Status quo auf dem Mietmarkt aufrechterhalten wird. Die Berliner Mieten liegen im Vergleich der deutschen Metropolen aber lediglich im oberen Mittelfeld. Demgegenüber hat die Vergesellschaftung weitreichende wirtschaftliche Folgen und deren Rückabwicklung würde zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen mit sich bringen.

Aus diesen Gründen könnte das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen, die das Vergesellschaftungsprojekt bis zur Entscheidung in der Hauptsache „einfriert“. Die Unterstützer*innen des Vergesellschaftungsprojekts müssten dann einen Etappenerfolg der Wohnungskonzerne hinnehmen. Es kann ihnen aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie angesichts des angespannten Wohnungsmarktes und der Not vieler obdachloser Menschen kreativ werden und mit der Vergesellschaftung neue Wege gehen.

 

Zitiervorschlag: Posselt, Timm, Keine Vergesellschaftung im Schnelldurchlauf, JuWissBlog Nr. 90/2026 v. 22.10.2026, https://www.juwiss.de/90-2026/

Dieses Werk steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0.

 

Art. 15 GG, Berlin, Eilrechtsschutz, Vergesellschaftung, Volksentscheid
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