Im Zuge der Novellierung des bayerischen Kommunalrechts wird das ehrenamtliche Bürgermeisteramt zur Ausnahme und der oder die hauptamtliche BürgermeisterIn immer mehr zur Regel. Welche Ursachen dieser Änderung zugrunde liegen und was sie in der Praxis bedeutet, soll der folgende Beitrag kurz skizzieren.
Nachdem auf dem Blog bereits über die Absenkung der Höchstaltersgrenze für BürgermeisterInnen und LandrätInnen berichtet wurde, hat ein weiterer Aspekt der bayerischen Kommunalrechtsnovelle bislang weniger Aufmerksamkeit erfahren: Die Schwelle, ab der das Bürgermeisteramt hauptberuflich ausgeübt werden kann, wird ab dem 1. Januar 2024 von 5.000 auf 2.500 EinwohnerInnen herabgesetzt.
Die bisherige Regelungssystematik der Einwohnerzahlabhängigkeit in der bayerischen Gemeindeordnung
Bisher ist es nach Art. 34 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BayGO so, dass ausschließlich kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte sowie kreisangehörige Gemeinden mit über 10.000 EinwohnerInnen zwingend eine hauptamtliche erste Bürgermeisterin bzw. einen hauptamtlichen ersten Bürgermeister haben müssen. Für die übrigen Gemeinden besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen der Berufsmäßigkeit und der Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes. Aus der Systematik der Absätze 1 und 2 des Art. 34 BayGO ergibt sich dabei ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Demnach haben Gemeinden mit bis zu 5.000 EinwohnerInnen grundsätzlich einen ehrenamtlichen und Gemeinden zwischen 5.001 und 10.000 EinwohnerInnen in der Regel eine hauptamtliche erste Bürgermeisterin bzw. einen hauptamtlichen ersten Bürgermeister. In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, dass der Gemeinderat durch eine Satzung die Berufsmäßigkeit bzw. die Ehrenamtlichkeit des Amtes bestimmt.
Ehrenbeamter oder Beamter auf Zeit: Die (finanziellen) Auswirkungen von Ehren- und Hauptamtlichkeit des Bürgermeisteramtes
Ob das Amt dabei haupt- oder ehrenamtlich ausgeführt wird, hat für die Person der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie für die Gemeinde erhebliche Auswirkungen. Denn bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister EhrenbeamtIn der Gemeinde und erhält zwar eine angemessene Entschädigung, die in der Regel aber eine weitere Beschäftigung im Hauptberuf erforderlich macht. Eine hauptamtliche erste Bürgermeisterin bzw. ein hauptamtlicher erster Bürgermeister erhält dagegen als Beamter auf Zeit einen Besoldungsanspruch, eine Aufwandsentschädigung sowie eine Vorsorgeanwartschaft.
Anpassung an die Realität
Die Novellierung des Art. 34 BayGO setzt dabei an beiden dargestellten Punkten der Einwohnerzahlabhängigkeit an: Zunächst sind die ersten BürgermeisterInnen in kreisfreien Gemeinden, großen Kreisstädten sowie kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 EinwohnerInnen von nun an stets berufsmäßig tätig. Dies begründet der Gesetzesentwurf damit, dass ab einer Gemeindegröße von 5.000 EinwohnerInnen das Amt des ersten Bürgermeisters bzw. der ersten Bürgermeisterin bereits heute fast ausschließlich hauptamtlich ausgeübt wurde. Bisher mussten die Gemeinden, sofern die Einwohnerzahl unter 10.000 lag, noch per Satzung beschließen, dass ihre erste Bürgermeisterin oder ihr erster Bürgermeister hauptamtlich tätig sein sollte.
Die weitere Änderung des Art. 34 BayGO greift in die Grenzen der Einwohnerzahlen des oben angesprochenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses ein. In Zukunft sind die ersten BürgermeisterInnnen von Gemeinden mit mehr als 2.500, aber höchstens 5.000 EinwohnerInnen, grundsätzlich hauptamtlich tätig, wenn nicht der Gemeinderat die ehrenamtliche Tätigkeit durch Satzung festlegt. In Gemeinden mit bis zu 2.500 EinwohnerInnen ist der/die erste BürgermeisterIn dagegen in der Regel ehrenamtlich tätig, sofern kein abweichender Satzungsbeschluss ergeht.
Wird diese Grenze nun herabgesetzt, geht damit eine spürbare Ausweitung des grundsätzlich hauptamtlichen Bürgermeisteramtes einher. Denn in Zukunft ist in der Regel die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nur noch in bayerischen Gemeinden mit unter 2.500 EinwohnerInnen ehrenamtlich tätig. Der bayerische Innenminister Herrmann begründet diesen Schritt mit der Vielzahl an komplexen Aufgaben, mit denen BürgermeisterInnen mittlerweile immer öfter konfrontiert sind. Darüber hinaus zeichnet dieser Gesetzentwurf die tatsächlichen Entwicklungen im Freistaat nach und soll abweichende Satzungen der Gemeinden überflüssig machen. Denn die Änderungen des Kommunalrechts basieren insgesamt, wie aus dem Gesetzesentwurf der bayerischen Staatsregierung hervorgeht, auf einer Evaluierung des kommunalen Wahlrechts, des Kommunalverfassungsrechts und des Rechts der kommunalen Wahlbeamten im Nachgang zur Kommunalwahl im Jahr 2020.
Anspruchsvoll, aber attraktiv: Die Novellierung ist ein Schritt in die richtige Richtung
Ein hauptamtliches Bürgermeisteramt macht diese Position attraktiver für Quereinsteigende aus anderen Berufen sowie junge Menschen. Damit wird durch diese Änderung im Idealfall eine jüngere Generation für die Kommunalpolitik gewonnen, die den Ort und dessen Zukunft langfristig mitgestalten möchte. Denn gerade für jüngere Menschen, die beruflich möglicherweise noch nicht derart etabliert sind, bietet die Kommunalpolitik auf diese Weise Sicherheit und stellt zumindest keine übermäßige finanzielle Wagnis mehr da. Darüber hinaus bietet ein hauptamtliches Bürgermeisteramt auch bessere Möglichkeiten, das Amt aufgrund der neu gewonnenen Sicherheit sowie durch den Wegfall des früheren Hauptberufes, mit familiären Verpflichtungen zu vereinbaren, als dies bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Fall ist. Dies soll auch gerade Frauen dazu bewegen, sich als Rathauschefin zur Wahl zu stellen, da bisher nur zehn Prozent aller bayerischen BürgermeisterInnen weiblich sind. Gleichzeitig verlangt diese Regelung von den Bewerberinnen und Bewerbern um das Bürgermeisteramt ein klares Bekenntnis zu ihrer kommunalpolitischen Aufgabe, was in Zeiten zunehmender Anfeindungen und Angriffe auch gegenüber KommunalpolitikerInnen keine Selbstverständlichkeit mehr darstellt.
Insgesamt erhöht diese Neuerung aber die Attraktivität des Bürgermeisteramtes in Bayern und entspricht damit auch der Aufgabenfülle, mit denen die bayerischen Rathäuser konfrontiert sind bzw. in Zukunft sein werden. Als Beispiele seien hier nur die Digitalisierung oder die Energiewende erwähnt, die gerade im ländlichen Raum nach engagierten Personen in den Rathäusern verlangen. Die Novellierung des Art. 34 GO ist dabei ein Schritt in die richtige Richtung, indem das Bürgermeisteramt als hauptamtliche Tätigkeit gewürdigt und dessen Attraktivität für mehr Menschen erhöht wird. Dennoch besteht auf anderen Gebieten noch erheblicher Nachbesserungsbedarf, um die Kommunalpolitik und das kommunale Mandat für mehr Menschen attraktiver und die Städte- und Gemeinderäte vielfältiger zu machen.
Zitiervorschlag: Reichenthaler, Michael, Das Ehrenamt als Ausnahme, JuWissBlog Nr. 55/2023 v. 12.09.2023, https://www.juwiss.de/55-2023/.
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