Die AfD Sachsen-Anhalt nennt es Humanität: Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden sollen unterrichtet werden – nur eben nicht gemeinsam mit Kindern, die das AfD-Regierungsprogramm „unsere Kinder“ nennt. In Sonderklassen sollen sie erfahren, dass ihr Aufenthalt vorübergehend sei sowie auf das „heimische Schulsystem“ vorbereitet werden. Zugleich sollen die anderen Kinder vor den vermeintlichen Belastungen bewahrt werden, die der gemeinsame Unterricht mit Kindern aus „völlig fremden Kulturen“ mit sich bringe. Eine gesetzliche Umsetzung dessen wäre mit dem gleichberechtigten Zugang zu schulischer Bildung unvereinbar. Denn eine ausländerrechtliche Kategorie trägt keinen Lehrplan.
Der Elternstatus soll entscheiden
Nr. 30, Abschnitt IV des AfD-Regierungsprogramms für Sachsen-Anhalt beginnt mit dem Satz: „Kinder gehören in die Schule!“ Kinder von „vorerst nicht ausreisepflichtigen Flüchtlingen“ sollen deshalb aus Gründen der Humanität Unterricht erhalten. Am Ende des Abschnitts wird sodann aus der zunächst begrenzten Gruppe eine ausnahmslose: „Wir werden alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen.“
Das Programm ist kein Gesetz; sein Zuweisungskriterium ist gleichwohl eindeutig. Maßgeblich wären weder die Deutschkenntnisse noch der tatsächliche Lernstand des Kindes, sondern die ausländerrechtliche Einordnung seiner Eltern. Ein in Halle geborenes Kind, das Deutsch spricht und keiner zusätzlichen Förderung bedarf, würde danach ebenso der Sonderklasse zugewiesen wie ein gerade eingereistes Kind ohne Deutschkenntnisse. Umgekehrt erfasst das Modell ein neu zugewandertes Kind dann nicht, wenn dessen Eltern keine der genannten Kategorien angehören.
Damit werden Kinder mit vergleichbarem Sprachstand und Förderbedarf unterschiedlich behandelt. Während das eine die Regelklasse besuchen könnte, soll das andere wegen des Status seiner Eltern in einer Sonderklasse unterrichtet werden. Was rechtfertigt diesen Unterschied?
Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG leitet das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf schulische Bildung her (BVerfGE 159, 355, Rn. 47, 59). Einen Anspruch auf eine bestimmte Schule, Klasse oder Schulstruktur vermittelt dieses Recht nicht. In Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet es jedoch den gleichberechtigten Zugang zu den staatlich eröffneten Bildungsangeboten. Der Staat darf die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Bildungsangeboten weder willkürlich noch diskriminierend ausgestalten oder anwenden (BVerfGE 159, 355, Rn. 59 f.).
Hier soll ein für das Kind nicht beeinflussbares Merkmal über seinen Unterrichtsort und, dem Programm zufolge, sogar über seine Unterrichtsinhalte entscheiden. Je stärker eine Differenzierung grundrechtlich geschützte Teilhabemöglichkeiten berührt und je weniger die Betroffenen das verwendete Merkmal beeinflussen können, desto gewichtiger müssen die Gründe für die Ungleichbehandlung sein. Zwischen dem Elternstatus und dem Bildungsweg des Kindes müsste daher ein tragfähiger Zusammenhang bestehen.
Daran fehlt es. Der Aufenthaltsstatus beschreibt lediglich die Rechtsstellung der Eltern, nicht die schulischen Voraussetzungen ihres Kindes. So setzt auch das Landesrecht beim Kind an: Art. 25 Abs. 1 der Verfassung Sachsen-Anhalts (Verf ST) etwa gewährleistet jedem jungen Menschen ohne Rücksicht auf seine Herkunft das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.
Die Trennung als Botschaft
Die AfD nennt drei Gründe für ihre Sonderklassen. Schon der erste legt offen, dass die Trennung selbst erziehen soll. Mit den Sonderklassen soll den Kindern die „Botschaft“ vermittelt werden, ihr Aufenthalt sei nur vorübergehend. Zudem setzt diese Botschaft voraus, was das Programm für die erfassten Kinder nicht feststellen kann: dass ihr Aufenthalt tatsächlich nur vorübergehend sein wird. Anerkannte Flüchtlinge besitzen ein Aufenthaltsrecht, während der Ausgang des Verfahrens bei Asylsuchenden offen ist. Die pauschale Annahme ihrer bevorstehenden Ausreise ersetzt keine Prognose. Sie wird auch nicht dadurch richtiger, dass die Schule sie täglich inszenieren würde.
Als zweiten Grund nennt das Programm den „Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem“. Den Kindern sollen dafür Lehrinhalte ihrer Herkunftsländer vermittelt werden. Zwar kann es im Einzelfall pädagogisch sinnvoll sein, ein Kind auf einen konkret bevorstehenden Wechsel in ein anderes Schulsystem vorzubereiten. Daraus folgt jedoch keineswegs die Befugnis, sämtliche Kinder einer ausländerrechtlich bestimmten Gruppe einem gesonderten Lehrplan zu unterwerfen. Dies zeigt sich besonders bei Kindern, die ihre gesamte bisherige Schullaufbahn in Sachsen-Anhalt verbracht haben. Das Programm will sie auf einen „Wiedereinstieg“ in ein Schulsystem vorbereiten, dem sie nie angehörten und in dem sie möglicherweise nie unterrichtet werden.
Spätestens in der dritten Begründung tritt die politische Sortierlogik offen hervor. „Unsere Kinder“ sollen von den Belastungen freigehalten werden, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus „völlig fremden Kulturen“ ergäben. Ausschlaggebend ist danach die Anwesenheit einer ganzen Gruppe. Eine festgestellte schulische Schwierigkeit verlangt das Programm nicht. So wird den einen Kindern Zugehörigkeit zugesprochen, den anderen kulturelle Fremdheit.
Der Status der Eltern wäre das formale Zuweisungskriterium, die unterstellte Fremdheit der Kinder der Grund für die Trennung. Eine derartige rassistische Begründung dürfte das Land nicht zur Grundlage einer schulischen Zuweisungsentscheidung machen: Art. 7 Abs. 3 Verf ST verbietet Benachteiligungen aus rassistischen Gründen. Ob ein entsprechendes Gesetz zugleich Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzte, hinge von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Der Aufenthaltsstatus der Eltern zählt nicht zu den dort genannten Merkmalen. Gleichwohl könnte die Anknüpfung an den Elternstatus eine Benachteiligung wegen eines dort geschützten Merkmals verdecken. Jedenfalls wäre die pauschale Zuweisung schon nach Art. 3 Abs. 1 GG mit keinem der im Programm genannten Gründe zu rechtfertigen.
Getrennter Unterricht braucht einen sachlichen Grund und Übergang ins Regelsystem
Dass getrennte Lerngruppen nicht unter allen Umständen unzulässig sind, zeigt das geltende Landesrecht. Der Zugewandertenbeschulungserlass vom 5. August 2025 erfasst Schülerinnen und Schüler unabhängig von Herkunft, Nationalität, Zuwanderungsgrund und Aufenthaltsstatus, sofern sie bei ihrer Zuwanderung nach Sachsen-Anhalt keine oder nur geringe Deutschkenntnisse besitzen. Allerdings knüpft Nr. 5.1 an einen festgestellten Sprachförderbedarf an, Nr. 5.4 verlangt regelmäßige Lernstandserhebungen und eine schrittweise Integration und Nr. 5.7 sieht eine individuelle Beratung und den Wechsel in die Regelklasse vor.
Auch zunächst vollständig getrennte Vorbereitungsklassen sind damit nicht schon wegen ihrer äußeren Form verfassungswidrig. Ob sie sich rechtfertigen lassen, hängt vom individuellen Förderbedarf, ihrer zeitlichen Begrenzung und dem eröffneten Übergang in den Regelunterricht ab.
Gerade von diesem Schulmodell grenzt sich die AfD ab. Die früheren „Willkommensklassen“ hätten, so das Programm, „nur als Übergang in die Regelklassen“ gedient. Sprachförderung soll die Klassentür öffnen.
Für minderjährige Asylsuchende und Kinder von Asylsuchenden enthält Art. 16 der Richtlinie (EU) 2024/1346 zusätzliche Vorgaben. Sie müssen den gleichen Zugang zu Bildung wie eigene Staatsangehörige unter ähnlichen Bedingungen erhalten. Der Unterricht ist grundsätzlich in das reguläre Bildungsangebot zu integrieren und muss von gleicher Qualität sein. Vorbereitungskurse einschließlich Sprachkursen sollen den Zugang zum regulären Bildungssystem erleichtern und andere Unterrichtsformen kommen nur in Betracht, wenn der Zugang aufgrund der spezifischen Situation des einzelnen Kindes nicht möglich ist. Art. 16 bindet als Richtlinie Deutschland an das vorgegebene Ergebnis, dessen Umsetzung im Schulrecht dem jeweiligen Land obliegt.
Zudem gilt für Minderjährige, denen selbst internationaler Schutz gewährt wurde, Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347. Danach sind sie hinsichtlich des Zugangs zum Bildungssystem den Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaats gleichgestellt. Darüber hinaus schützt die UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind unabhängig von diesen Fallgruppen: Sie verbindet das Recht auf Bildung mit Chancengleichheit (Art. 28 Abs. 1) und untersagt Benachteiligungen wegen des Status der Eltern (Art. 2 Abs. 1 und 2).
Die Klassentür als Grenze
Die AfD versieht ihr Modell mit dem Stempel der Humanität. Tatsächlich soll diese Schule nicht nur Bildung gewähren, sondern durch ihre Organisation Nichtzugehörigkeit vermitteln. Eine Schule darf Sprachkenntnisse feststellen, Förderung anbieten und auf einen konkret bevorstehenden Wechsel vorbereiten. Was sie nicht darf, ist die Trennung selbst zur Lektion zu machen. Eben dies kündigt das Programm an: Die Sonderklasse soll den Kindern täglich mitteilen, dass sie nicht zu den „unseren“ gehören.
Für diese Botschaft liefert der Elternstatus keinen schulischen Grund und das Grundgesetz keine Rechtfertigung. Das Aufenthaltsrecht mag über die Rechtsstellung der Eltern entscheiden. Es darf jedoch nicht darüber entscheiden, hinter welcher Klassentür ihre Kinder sitzen.
Zitiervorschlag: Sigmund, Johannes, SSchule nach Aufenthaltsstatus – Wie die AfD an der Klassentür nach dem Status der Eltern sortieren will, JuWissBlog Nr. 85/2026 v. 07.10.2026, https://www.juwiss.de/84-2026/
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