von FELIX LÜCKE
Ist das Parlaments(-verfahrens-)recht tatsächlich das richtige Instrument, um sich vom Rechtspopulismus im Allgemeinen und der AfD im Besonderen abzugrenzen? Auf den ersten Blick mag es zwar naheliegend erscheinen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) insoweit nutzbar zu machen, um dem „rechten Rand“ des Parlaments keinen Raum zur Entfaltung zu geben. Dieser Beitrag versucht indes nahezulegen, warum diese Strategie dem Parlamentarismus auf lange Sicht eher schaden, denn nutzen wird.
Konstituierung der Ausschüsse des 20. Deutschen Bundestages
Am vorvergangenen Mittwoch (15. Dezember 2021) konstituierten sich die Ausschüsse des 20. Deutschen Bundestages. § 58 GO BT sieht für deren Arbeitsaufnahme vor, dass die Ausschüsse „ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat“ bestimmen. Dort wird nach § 12 eine „Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen […] im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen“ vorgenommen.
Diese Regelung kann entweder einvernehmlich oder unter Zuhilfenahme des bereits im Kaiserreich praktizierten „Zugriffverfahrens“ erfolgen. In letzterem Fall wird den Fraktionen auf Grundlage des mathematischen Proportionalverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers eine Rangmaßzahl zugewiesen, nach der sie dann in mehreren Runden im Verhältnis ihrer Stärke auf einen jeweils noch freien Ausschussvorsitz „zugreifen“ können. Die AfD-Fraktion entschied sich im Rahmen dieses Verfahrens für die Vorsitze des Innen-, des Gesundheits- und des Entwicklungsausschusses. Für Empörung sorgte diesbezüglich insbesondere, dass eine – in Teilen vom Verfassungsschutz beobachtete – Partei nunmehr mit einem Vorsitzenden im Innenausschuss Zugang zu höchst sensiblen, sicherheitsrelevanten Informationen habe. Diese Situation wäre allerdings zu verhindern gewesen, wenn sich die Fraktionen vor der Durchführung des „Zugriffverfahrens“ der Bedeutung des Innenausschusses vergewissert hätten.
Umsetzung der geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben in der Parlamentspraxis
Der parlamentarischen Tradition folgend wäre nun zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Ausschüsse die sodann von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten auch tatsächlich zu ihren Vorsitzenden küren würden. Denn eine Wahl ist – auch im Lichte des Wortlauts des § 58 GO BT („bestimmen“) – bislang absolut unüblich gewesen. In aller Regel stellte sich dieser Akt lediglich als formaler Nachvollzug der parteilichen Nominierung dar. Dies mag man vor dem Hintergrund des dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip entfließenden Grundsatzes der Verfassungsöffentlichkeit als intransparente „Mauschelei“ oder als Anfänge einer Ämterpatronage kritisieren können – vielleicht wird das Problempotenzial mit Blick auf die im Grundgesetz angelegte herausgehobene Bedeutung der politischen Parteien im parlamentarischen Regierungssystem aber auch überschätzt, dient ein solches Präsentationsrecht der Fraktionen in Besetzungsfragen doch auch der Proportionalisierung und damit deren Chancengleichheit im parlamentarischen Verfahren. Zumindest ihre Zweckmäßigkeit ist ein starkes Argument für die entsprechende langjährige Praxis des Deutschen Bundestages
Tatsächlich aber einigte sich die Koalitionsmehrheit aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP darauf, dieses Mal in Abkehr zur langjährigen Praxis in allen Ausschüssen eine geheime Vorsitzendenwahl durchzuführen. Die AfD-Kandidaten erreichten dabei – wenig überraschend – in keinem der drei Ausschüsse eine Mehrheit.
Ansätze einer rechtlichen Bewertung
Wie ist dieses Vorgehen nun aus rechtlicher Perspektive einzuschätzen? Besteht ein – dann vorliegend verletzter – Rechtsanspruch jeder Fraktion darauf, dass der von ihr nominierte Kandidat auch tatsächlich zum Ausschussvorsitzenden bestimmt wird?
Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung, ließe sich aber mit Blick auf die ständige Übung und die bisherige Anerkennung der Akteure ggf. aus einem parlamentarischen Gewohnheitsrechtssatz sowie im Lichte des dem Demokratieprinzip innewohnenden Minderheitenschutzgedankens herleiten. Wie auch in Bezug auf die Frage nach der Besetzung des Bundestagspräsidiums (anhängig unter Az. 2 BvE 9/20, der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2021 abgelehnt), hinsichtlich dessen die AfD-Fraktion zu Beginn der 20. Wahlperiode abermals mit einem Kandidatenvorschlag gescheitert ist, wird sich wohl auch das Bundesverfassungsgericht hierzu verhalten müssen.
Rechtspolitische Gedanken
Viel entscheidender ist an dieser Stelle indes, ob es wirklich der richtige Ansatz ist, die AfD derart vom parlamentarischen Alltag auszugrenzen, und ihr damit freigiebig die gern angenommene „Opferrolle“ zu überlassen.
Einige Gedanken zum Parlamentarismus als solchem und der speziellen Konstellation im Deutschen Bundestag sollen hier zu einer (rechts-)politischen Diskussion und Bewertung anregen: Das Parlament des demokratischen Verfassungsstaates lebt von der Bereitschaft seiner Mitglieder, Organe und sonstigen Gremien, einen gemeinsamen Grundkonsens als verfahrens- und organisationsbezogenes, dem politischen Streit entzogenes Minimum der Einmütigkeit, einem Hort prozeduraler Fairness und gegenseitigen Respekts zu achten und zu wahren, was freilich ein allseitiges Mindestmaß an Kompromissfähigkeit voraussetzt. Ohne ein solches Grundniveau mit Überzeugung getragener Verfahrensgerechtigkeit wird ein jedes Parlament Einbußen seiner Leistungsfähigkeit hinnehmen müssen.
Im Bundestag wird dieser lange Zeit unangefochtene Grundkonsens seit 2017 durch den Einzug der AfD-Fraktion in zunehmendem Maße herausgefordert, wenngleich zu bedenken ist, dass das Hohe Haus schon 1983 mit den progressiven Kräften der GRÜNEN und nach der Wende mit der PDS, der späteren Linkspartei, gewisse „Startschwierigkeiten“ hatte. An diesen letzten beiden Beispielen zeigt sich aber auch die dem Grundkonsens grundsätzlich innewohnende integrative Kraft und Belastbarkeit, denn beide Parteien gehören inzwischen zum etablierten Bestandteil der politisch-parlamentarischen Landschaft. Das Hinzukommen einer rechtspopulistischen Kraft wie der AfD, die sich durch die aktiv herbeigeführte Verrohung des Parlamentsklimas als „Opposition aus Prinzip“ stilisiert hat, mag angesichts der Eigenheit des modernen Rechtspopulismus, den demokratischen Institutionen nicht offen feindselig gegenüberzutreten, sondern sie vielmehr insgeheim zu instrumentalisieren, ja zu unterwandern, noch ein anderes Gewicht aufweisen. Gleichwohl ist die von den übrigen Fraktionen geübte Exklusionstendenz danach kein unbekanntes Phänomen. Neu ist hingegen der – durchaus nachvollziehbare – Schulterschluss der anderen Oppositionsfraktionen mit der Koalitionsmehrheit, die zu einer merklichen Verschiebung der maßgeblichen Konfrontationslinie hin zu einer avisierten politischen Isolation der AfD führt. Dies erwies sich vor allem in der 19. Wahlperiode unter einer „Großen Koalition“ insofern als problematisch, als dass eine effektive Oppositionsarbeit hierdurch wesentlich erschwert wurde. Bemerkenswert ist auch die Beharrlichkeit, mit der die AfD-Fraktion und ihre Mitglieder aus parlamentarischen Gremien herausgehalten werden sollen. Beginnend mit einer vorgreiflichen Änderung des § 1 Abs. 2 GO BT und der damit verhinderten Alterspräsidentschaft eines AfD-Abgeordneten zu Beginn der 19. Wahlperiode zieht sie sich über die weiterhin vakante Position eines AfD-Vizepräsidenten hin zur nunmehr praktizierten Ausgrenzung von den Vorsitzendenposten der Bundestagsausschüsse.
Plädoyer für ein „Abgrenzen ohne Ausgrenzen“
Hier wird keineswegs in Abrede gestellt, dass eine klare Abgrenzung von der AfD-Fraktion völlig legitim und dringend geboten ist. Dabei sollte es indes aber um inhaltliche Positionen, um den Streit in der Sache, um die Herausstellung materieller Argumente gehen. Legt die bisherige Parteigeschichte der AfD genauso wie die globale Entwicklung nahe, dass der Bedeutungsgewinn „rechter“ politischer Ideen in der Bundesrepublik kein nur temporäres Phänomen darstellt, bleibt die Einsicht, die Repräsentanten dieser Ideen nur auf diskursiver Ebene stellen und die Bevölkerung mehr mit der Kraft der eigenen Argumente und weniger mit politischen „Taschenspielertricks“ von der Richtigkeit der eigenen politischen Zielvorstellungen überzeugen zu können. Gerade weil die vergangenen vier Jahre im Umgang mit der AfD gezeigt haben, dass Sachargumenten gewisse faktische Grenzen der Erreichbarkeit gesetzt sind, sollte klar geworden sein, dass ein Entlarven der rechtspopulistischen Motivlage, eine konstruktive parlamentarische Mitarbeit vorzutäuschen, nur im Licht der Öffentlichkeit möglich sein wird.
Im Kontext der Ausschussvorsitze ebenso wie für das Bundestagspräsidium genügen die Fraktionen daher ihrer Verantwortung für den essentiellen parlamentarischen Grundkonsens jedenfalls nicht, wenn sie sich stets auf das formale Argument zurückziehen wollen, sie akzeptierten zwar ein grundsätzliches Vorschlagsrecht der AfD-Fraktion, nicht aber deren konkrete Besetzungsvorschläge.
Auch wenn es im Einzelfall schwerfällt: Die Effizienz, ja die Zukunftsfähigkeit des Parlamentarismus hängt zu großen Stücken auch davon ab, dass sich alle Beteiligten an gewisse „rote Linien“ halten – dazu muss im Wesentlichen auch gehören, die verfahrensrechtliche Stellung aller Fraktionen anzuerkennen und nicht etwa bisher stets beachtete „Spielregeln“ einseitig zulasten eines zumindest in Teilen der Gesellschaft verankerten Akteurs aufzuheben.
Zitiervorschlag: Felix Lücke, Abgrenzung durch Ausgrenzung: Keine Ausschussvorsitze für die AfD im Deutschen Bundestag, JuWissBlog Nr. 120/2021 v. 28.12.2021, https://www.juwiss.de/120-2021/.
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