von PHILIPP SIEDENBURG Das Justizverweigerungsverbot als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) verpflichtet den Richter, eine Entscheidung zu treffen. Nicht mehr und nicht weniger. Es verpflichtet ihn weder, innerhalb bestimmter Frist zu entscheiden, noch verpflichtet es ihn, in bestimmter Weise zu entscheiden. In schwierigen Fällen der Rechtsanwendung kann jedoch schon…
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