von VALERIE EISMAR Das BVerwG hat am 27. März 2024 (Az. 6 C 1.22) festgestellt, dass eine von Anfang an unfriedliche Versammlung nicht aufgelöst werden muss, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Teilnehmenden ergreifen darf. Das Versammlungsrecht hat besondere Bedeutung für den demokratischen Meinungsprozess und unterliegt daher dem besonderen verfassungsrechtlichen…
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