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CHRISTOPH KRÖNKE

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Friedensdienende Freiheit: Die objektiv-rechtliche Auslegung der Koalitionsfreiheit am Beispiel des Streits um die Tarifeinheit

Der Staat sichert den sozialen Frieden im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftslebens durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung und die Ausgestaltung einer kollektiven grundrechtlichen Freiheit, der in Art. 9 Abs. 3 GG niedergelegten Koalitionsfreiheit. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die spektakuläre Abkehr vom jahrzehntelang praktizierten Grundsatz der Tarifeinheit im Jahr 2010, gibt Anlass zur Frage, ob die friedensdienende Funktion der Koalitionsfreiheit noch hinreichende Beachtung findet. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Entsolidarisierung der Arbeitnehmerseite im Tarifkonflikt und des daraus resultierenden Streits um die gesetzliche Regelung der Tarifeinheit entfaltet diese Frage nicht nur grundrechtsdogmatisch, sondern auch rechtspolitisch einen besonderen Charme.

MINOU BANAFSCHE

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Die Friedensfunktion sozialstaatlicher Gewährleistungen

Der Vortrag befasst sich mit der Friedensfunktion sozialstaatlicher Gewährleistungen in Gestalt des als „soziales Auffangnetz“ sich darstellenden Anspruchs auf Gewährleistung eines sozioökonomischen Existenzminimums, an welchem sich – im Hinblick auf die Herstellung sozialen Friedens – die Schwierigkeit, eine Konvergenz der Konzeption des Sozialleistungsrechts und dessen tatsächlicher Wirkung zu erzeugen, klar ersehen lässt.

Das Erreichen sozialen Friedens erfordert es, widerstreitende Interessen – der Leistungsberechtigten auf der einen und der die soziale Fürsorge tragenden Gemeinschaft der Steuerzahler auf der anderen Seite – zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Das umzusetzen, ist der Gesetzgeber, ausgestattet mit einem weiten Gestaltungsspielraum, gehalten. Zu realisieren versucht hat er diese ihm obliegende Aufgabe zuvörderst im Sozialrecht, insbesondere in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe, aber auch – daraus abgeleitet – im Steuerrecht.

Dass indes die legislativen Versuche einer an Gerechtigkeitserwägungen orientierten Auflösung gesellschaftlicher Konflikte keinesfalls Garanten sozialen Friedens sind, belegt die beachtliche Zahl der Widersprüche und Klagen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

SEBASTIAN EHRICHT

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Die Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das soziokulturelle Existenzminimum im Lichte des Capability Approach von Amartya Sen

Der Erste Senat des BVerfG hat mit der Hartz-IV- und daran anschließenden Entscheidungen klargestellt, dass Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip vom Sozialstaat mehr verlangen als physisches Überleben zu sichern. Doch woraus genau wird das soziokulturelle Existenzminimum abgeleitet? Wie wird es begründet? Und wie weit reicht es? Diese Fragen sind jenseits des Verweises des BVerfG auf die Existenz des Menschen in sozialen Bezügen weitestgehend unklar. In den Entscheidungen ist mehrfach von „Teilhabe“ und „Lebenschancen“ die Rede. Mit der hergebrachten und limitierenden Interpretation der Menschenwürde („Achtungsanspruch“, „Objektformel“) und des Sozialstaatsprinzips („Programmsatz ohne unmittelbare rechtliche Geltung“) lässt sich dies nicht vereinbaren. Auch diejenigen Stimmen in der Literatur, die dem Sozialstaatsprinzip größere Bedeutung beimessen und die Hartz-IV-Rechtsprechung begrüßen, haben die Herleitungslücke bisher nicht geschlossen. Dieser Beitrag möchte hier ansetzen und mithilfe des Capability Approach des indischen Philosophen und Nobelpreisträgers Amartya Sen der Frage nachgehen, ob eine normative Orientierung an Befähigungen und Verwirklichungschancen dem Gehalt der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips besser gerecht wird und was das für den Gewährleistungsumfang des Existenzminimums bedeutet.

 

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