von OLE LUEG § 3 Abs. 2 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen darf. Eine mindestens zweiwöchige Schutzfrist ist für die Mutter auch in dem Fall vorgesehen, dass das Kind tot geboren wird (§ 3…
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