Die Eilentscheidung des LG Stendal (Beschluss vom 11.12.2025 – 509 StVK 218/25) kommt unscheinbar daher. Tatsächlich offenbart sie jedoch ein grundlegendes Problem ministerieller Steuerung des Strafvollzugs, nämlich den Versuch, dynamische Problemlagen im Vollzug durch starre Erlasslagen zu lösen.
Ausgangspunkt ist eine geplante Gefangenenausführung, bei der es unter anderem um die Uniformierung der begleitenden Bediensteten ging. Die eigentliche Bruchlinie des Verfahrens verläuft jedoch nicht zwischen Antragsteller und Antragsgegner, sondern zwischen der JVA und ihrer Aufsichtsbehörde, dem Justizministerium Sachsen-Anhalt. Dieses hatte nämlich bereits im Jahr 2013 per Erlass angeordnet, „dass die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes während der Ausführung von Gefangenen und Untergebrachten, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien, Dienstkleidung zu tragen hätten“.
Die eigentliche Bruchlinie: JVA versus Aufsichtsbehörde
Wie die Entscheidung des LG Stendal zeigt, wurde diese Frage der Uniformierung in einer Dienstbesprechung am 20.11.2025 von der Anstalt mit dem Ministerium erörtert. Anlass war der naheliegende Versuch der Anstalt, einzelfallbezogen „das Absehen vom Tragen von Dienstkleidung aus behandlerischen Gründen“ (auch bezogen auf Gefangene, „bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet“ wurden) zu erwirken. Die Antwort des Ministeriums fiel eindeutig aus. Im Beschluss des LG Stendal heißt es:
„Die Aufsichtsbehörde habe deutlich gemacht, dass eine Anpassung der geltenden Erlasslage nicht beabsichtigt sei. Insoweit sei man an die aufsichtsbehördliche Festlegung gebunden.“
Ende der Durchsage also. Diese kompromisslose Haltung des Ministeriums erweist sich als problematisch, da sie nicht nur behandlerische Aspekte gänzlich ausklammert, sondern auch die praktische Erfahrung der JVA unberücksichtigt lässt. So wird nicht zuletzt ignoriert, dass der Strafvollzug kein Verwaltungsautomat ist, sondern ein grundrechtssensibler Bereich, in dem regelmäßig einzelfallbezogene Abwägungen erforderlich sind.
Resozialisierung, Vollzugspraxis und Übermaßverbot
Der Anstalt kann wiederum kein Vorwurf gemacht werden. Sie wird durch das Korsett ministerieller Vorgaben gebunden. Umso wichtiger ist die Klarstellung durch das LG Stendal, das ausdrücklich auf einen Beschluss des OLG Hamburg aus dem Jahr 2013 (Beschluss vom 15.10.2013 – 3 Vollz [ Ws] 29/13) zurückgreift und diesen wörtlich zitiert:
„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind. Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (…)“
Deutlicher kann man den Konflikt kaum beschreiben: Die Uniformierung ist kein belangloses Detail, sondern sie ist ein sichtbarer Grundrechtseingriff und hat sogar Auswirkungen auf die Resozialisierung. Vor diesem Hintergrund wirkt der Erlass des Justizministeriums Sachsen-Anhalt vollends aus der Zeit gefallen. Das LG Stendal stellt folgerichtig klar:
„Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen.“
Die Frage, ob der Erlass (als verwaltungsinterne Anweisung) überhaupt eine hinreichende Grundlage für diesen Grundrechtseingriff sein kann, thematisiert das LG Stendal indes nicht. Das ist bedauerlich. Dies wäre jedoch besonders spannend gewesen, weil die Uniformierungspflicht in diesem Fall unmittelbar aus dem Erlass – und gerade nicht aus § 89 JVollzGB I LSA – abgeleitet wird. Dabei hat das BVerfG in seiner berühmten Strafgefangenen-Entscheidung (Beschluss vom 14.03.1972 – 2 BvR 41/71) bereits 1972 klargestellt, dass auch Gefangene Grundrechtsträger sind und Eingriffe in ihre Grundrechte nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürfen. Insofern erscheint es zumindest erklärungsbedürftig, wenn ein Grundrechtseingriff faktisch auf eine bloße Erlasslage gestützt wird.
Ein Erlass ohne Zukunft
Zurück bleibt ein bitterer Beigeschmack: ein Ministerium, das sich mit „Basta-Mentalität“ nicht nur gegen die vollzugliche Praxis stellt, sondern dabei – auch und gerade – Prinzipien von Verfassungsrang wie den Resozialisierungsauftrag und das Verhältnismäßigkeitsgebot ausblendet. Besorgniserregend ist insofern nicht nur der Einzelfall, sondern vor allem das dahinterstehende Verständnis von Strafvollzug: Eine Uniformierungspflicht soll selbst dann noch aufrechterhalten werden, wenn sie dem Behandlungsziel zuwiderläuft.
Das zeigt: Ministerielle Vorgaben, die keinen Raum für Abwägungen lassen, geraten schnell mit den Grundsätzen des Strafvollzugs in Konflikt. Sicherheit wird dann nicht mehr als ein Ziel unter mehreren verstanden, sondern als alleiniger Maßstab, dem alles andere untergeordnet wird. Wer so handelt, verkennt vor allem, dass Sicherheit und Resozialisierung – langfristig betrachtet – keine Gegensätze sind; sie bedingen einander vielmehr.
Fest steht jedenfalls, dass der Erlass des Justizministeriums Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 so keinen Bestand haben kann. Eine starre Uniformierungspflicht bei Ausführungen gerät – selbst bezogen auf Gefangene, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden – mit dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs unauflösbar in Konflikt.
Der Beitrag gibt ausschließlich die Privatmeinung des Autors wieder.
Zitiervorschlag: Bode, Lorenz, Resozialisierung vor Uniformierung, JuWissBlog Nr. 15/2026 v. 17.02.2026, https://www.juwiss.de/15-2026/.
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