von NICOLAS PORWITZKI

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Kammerbeschluss die Annahme der Verfassungsbeschwerde eines palästinensichen Zivilisten zur Entscheidung abgelehnt  (2 BvR 1626/25). Der Beschluss untergräbt die durch das Ramstein-Urteil (2 BvR 508/21) geweckten Hoffnungen auf grundrechtlichen Individualschutz gegen Völkerrechtsverstöße unter deutscher Mitwirkung. Es ist unklar, wie es einem von Völkerrechtsverstößen betroffenen Antragsteller aus dem Ausland gelingen soll, die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Das liegt an einer rechtsfehlerhaften Minimalkonstruktion der extraterritorialen Schutzpflicht und der daraus folgenden Überstreckung der Darlegungsanforderungen. Wenn die gerade erst anerkannte Schutzpflicht nicht inhaltslos werden soll, sollte sich das BVerfG von vielen Andeutungen in diesen Kammerbeschluss in Zukunft wieder abwenden.

I. Konstruktion der extraterritorialen Schutzpflicht

Die Kammer übernimmt die Konstruktion der extraterritorialen Schutzpflicht aus dem Ramstein-Urteil, sieht die Verfassungsbeschwerde im konkreten Fall aber nicht als hinreichend substantiiert an. Knapp zusammengefasst erwächst aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 GG iVm dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Dieser Schutzauftrag verdichtet sich zu einer individuellen Schutzpflicht auch zugunsten von Ausländern im Ausland, wenn ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt besteht und dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und/oder der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Hat sich der Schutzaufztrag zur Schutzpflicht verdichtet, ist der Gesetzgeber verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um die eigene Beteiligung an völkerrechtswidrigen Tötungen im Ausland zu verhindern (vgl. Rn. 78f., 105-107 des Beschlusses sowie Rn. 82ff. des Ramstein-Urteils).

Soweit eine individuell einklagbare Schutzpflicht entsteht, wird diese aber zum Einen unter dem allgemein modifizierten Prüfungsmaßstab für Schutzpflichten relativiert (keine Schutzvorkehrung, offensichtlich ungeeignet, völlig unzulänglich, völlig hinter dem Schutzziel zurückbleibend, unzureichende Tatsachenermittlung oder unvertretbare Einschätzungen) (Rn. 106). Zum Anderen wird der Umfang dann noch einmal im Hinblick auf die Besonderheiten ‘ausländischer Sachverhalte’ reduziert. In dieser Hinsicht formuliert das BVerfG:

„Bei ausländischen Sachverhalten können sich überdies weitere Einschränkungen ergeben. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte […]. Auch in den Fällen, in denen sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, muss eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen deshalb nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland […]. Unter Umständen bedarf ihr Inhalt der Modifikation und Differenzierung […], gegebenenfalls sogar dahingehend, dass einige der genannten Kriterien, die bei inländischen Sachverhalten an die Schutzvorkehrungen anzulegen sind – beispielsweise ob diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen – einzuschränken sind oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen […].“ (Rn. 107, eigene Hervorhebungen)

II. Minimalkonstruktion ohne Grundlage im konkreten Fall

Diese zweite Einschränkung ist schon in früheren extraterritorialen Sachverhalten und im Ramstein-Urteil vorgesehen (Rn. 110). Die Kammer hält sie im konkreten Fall für zumindest prima facie einschlägig, denn sie bemängelt die unzureichende Substantiierung zu diesem Punkt (Rn. 114). Dadurch entscheidet sie sich ohne erkennbare Grundlage für eine Minimalkonstruktion der Schutzpflicht, die im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist.

Die Formulierung im Ramstein-Urteil zeigt, dass die zweite Reduzierung jedenfalls nicht automatisch in allen extraterritorialen Sachverhalten Anwendung findet. Wann diese Minimalkonstruktion greift, ergibt sich aus ihrer rechtlichen Konstruktion. Sie erwächst aus den ‘völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen’. Solche Grenzen sind hinsichtlich der Exportgenehmigung von Waffen, die im Ausland in völkerrechtswidriger Weise eingesetzt werden, aber nicht ersichtlich. Nicht nur sind die Exportgenehmigung im engeren Sinne gar keine extraterritorialen Akte, sondern spielen sich ausschließlich im Souveränitätsbereich der deutschen Exekutive ab (so erkennt auch das ICRC an, dass Exportstopps völkerrechtlich zweifellos legitim sind ICRC Commentary, GC IV, Article 1, Rn. 251). Die Kontrolle der Exportgenehmigungen auf mögliche Völkerrechtsverletzungen hin sind sogar zum Schutz des humanitären Völkerrechts selbst zwingend, wenn sich Deutschland nicht völkerrechtlich verantwortlich machen möchte (vgl. IGH, Nicaragua v. Germany, Rn. 23). Es wäre paradox, wenn der Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts aus dem Grundgesetz durch einen Gestaltungsspielraum der Exekutive, humanitäre Völkerrechtsverletzungen zu tolerieren, qualifiziert wäre.

Wenn tatsächlich humanitäres Völkerrecht systematisch mit deutschen Waffen im Ausland gebrochen wird, kann es keine Beschränkungen aus dem internationalen Recht oder Verfassungsrecht geben, die eine Reduzierung der Schutzpflicht rechtfertigen könnte. Das Grundgesetz kann die völkerrechtsbezogenen Gestaltungsspielräume der Hoheitsgewalt nur im Rahmen der durch das internationale Recht gezogenen Grenzen schützen, anderenfalls wird unter dem Deckmantel des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes die Völkerrechtsordnung zum politischen Spielball.

Genauso verfehlt ist der letzte Hinweis der Kammer, die Exekutive könne ‘in ihrer Abwägungsentscheidung den außen-, bündnis- und sicherheits-politischen Interessen der Bundesrepublik und etwaiger Bündnispartner Rechnung […] tragen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG)’ (Rn. 114). Das ist abstrakt wahr. Welche Bedeutung Art. 24 Abs. 2 GG und das daraus erwachsende Gut der Bündnisfähigkeit im konkreten Fall haben soll, bleibt aber mindestens nebulös. Will die Kammer andeuten, dass aus Art. 24 Abs. 2 GG noch eine weitere Einschränkung erwächst, nur weil die Unterstützung Israels mittelbar über die USA Auswirkungen auf das NATO-Gefüge hat? Oder soll Art. 24 Abs. 2 GG zum Inhalt haben, dass bei Verbündeten Deutschlands generell besondere Toleranz hinsichtlich der Völkerrechtskonformität ihrer Kriegsführung an den Tag gelegt werden darf?

Beides scheint mit Hinblick auf die bisherige BVerfG-Rechtsprechung abwegig. In dieser geht es um die Frage proaktiver Überwachung völkerrechtskonformen Vorgehens von Drittstaaten (Ramstein-Urteil, Rn. 105). Irrelevant wird Art. 24 Abs. 2 GG aber dann, wenn ein Drittstaat tatsächlich systematisch humanitäres Völkerrecht verletzt (Ramstein-Urteil, Rn. 106). Die Bündnisfähigkeit ist dann kein abwägungsrelevantes Gut mehr, denn die Verfassung schützt die Bündnisfähigkeit richtiggehend nicht zugunsten von kollektiven Brüchen internationalen Rechts. Sie zieht nur Hürden gegen die voreilige Feststellung der Verletzungen als solches ein. Der Hinweis der Kammer ist deshalb deplatziert. Soweit der Beschwerdeführer auf die systematische Verletzung von Völkerrecht eingegangen ist (Rn. 43, 114), ist zugleich auch die Frage zur Bedeutung der Bündnisfähigkeit beantwortet worden. Zudem zeigt sich hier eine konservative Auslegung der Bündnisfähigkeit, die sich auf den Schutz Deutschlands aktueller Verbündeter beschränkt. Dass die Bündnisfähigkeit ihrerseits unter der Toleranz von Völkerrechtsbrüchen leiden mag, scheint verfassungsrechtlich irrelevant.

III. Schutzpflicht ohne Schutz

Die Kammer schafft im Ergebnis eine Schutzpflicht ohne Schutz. Das manifestiert sich konkret dadurch, dass sie sich außerstande sieht, die dem Antrag zugrundeliegende Realität zu würdigen. Zwar zählt sie umfassend auf, welche Schutzvorkehrungen der deutsche Staat geschaffen hat, um Verstöße gegen das Völkerrecht unter Mithilfe deutscher Waffen vorzubeugen (Rn. 90-95, 108ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen völkerrechtlichen Lage in Israel wird dagegen in einem Satz nicht mehr als zur Kenntnis genommen (Rn. 114).

An dieser Stelle büßt der Beschluss Überzeugungskraft ein, denn es ist schwer nachzuvollziehen, wie am Ende der Aufzählung deutscher Bemühungen nicht das offensichtliche Resultat stehen kann: Israel verletzt weiterhin systematisch humanitäres Völkerrecht, das Recht auf Selbstbestimmung der palästinensichen Bevölkerung und das Besatzungsrecht. Keine der deutschen Bemühungen haben irgendeinen erkennbaren Effekt auf das israelische Vorgehen im Gazastreifen gehabt und der zwischenzeitliche Exportstopp wurde wieder aufgehoben.

Eine ernstzunehmende Würdigung dieser Realität hätte die Schutzpflicht erheblich verdichten und die Darlegungsanforderungen reduzieren müssen. Das Absehen von verfassungsgerichtlicher Kontrolle im Angesicht der sich aufdrängenden und zum Teil bewiesenen Völkerrechtsverletzungen entkoppelt das Verfassungsrecht von den völkerrechtlichen Verhütungsverpflichtungen des deutschen Staates. Es sollte der Exekutive gerade nicht zustehen, unter Verweis auf die Partnerschaft und den eigenen Gestaltungsspielraum in auswärtigen Angelegenheiten internationale Klärung abzuwarten. Statt retrospektiv an bewiesene Verletzungen anzuknüpfen, greifen die primären Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen schon viel früher ein und verpflichten zur aktiven Vorbeugung (vgl. ICRC Commentary, GC IV, Article 1, Rn. 224 ff.).

Welchen Inhalt eine Schutzpflicht noch hat, die selbst in dieser Situation nicht einmal das Recht auf Zugang zu Gerichten zur Überprüfung von Waffenexporten verschaffen kann, bleibt am Ende des Beschlusses unklar.

IV. Verfassungsrechtliche Relikte

Zurück bleibt rechtlich eine Entscheidung, die von verfassungsrechtlichen Relikten getragen wird. Das wäre einmal die objektiv-rechtliche (Selbst-)Bindung des Staates gänzlich ohne subjektiv-rechtliches Korrelat (Rn. 98). Deutlich wird auch eine bemerkenswert obrigkeitsfreundliche Haltung der Kammer. So führt sie unter Zugrundelegung der bisher getroffenen Maßnahmen aus: ‘dass sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis etwaigen menschenrechtlichen Risiken leichtfertig und willkürlich verschließt’ (Rn. 111), sei nicht erkennbar. Die Formulierung verrät, dass die Kammer sich selbst im schlimmsten Fall nur grob fahrlässiges Verhalten der Exekutive vorstellen könnte. Ob die Bundesregierung möglicherweise seit dem Oktober 2023 Völkerrechtsverletzungen durch die israelische Armee billigend in Kauf nimmt und einen Rechtsrahmen geschaffen hat, der nur den formalen Anschein einer Prüfung wahrt, scheint dem verfassungsrechtlichen Diskursraum von vornherein fremd. Selbst wer sich für die Verrichtung der ‘Drecksarbeit’ bedankt, kann so im Verfassungsprozess noch zum um Konformität bemühten Völkerrechtsfreund werden.

Es wäre wünschenswert, wenn das BVerfG die Fortschritte bei der extraterritorialen Anwendung von Grundrechten nicht über solche verfassungsrechtlichen Relikte wieder zunichte macht. Es besteht dringender Nachbesserungsbedarf aus der Perspektive effektiven Grundrechtsschutzes, wobei abzuwarten bleibt, ob es nach diesem Beschluss überhaupt noch jemand schafft die Darlegungshürde zu überspringen. Nicht zuletzt weil man hier über eine restriktive Auslegung des Verfassungsrechtes ein Ergebnis konstruiert hat, das mit dem Charakter des Grundgesetzes als moderne völkerrechtsfreundliche Verfassung unvereinbar ist. Der verfassungsrechtliche Rechtsschutz sollte nicht blind für die Beteiligung Deutschlands an fundamentalsten Verletzungen des Völkerrechts durch seine Verbündete sein.

Zitiervorschlag: Porwitzki, Nicolas, Schutzpflicht ohne Schutz, JuWissBlog Nr. 16/2026 v. 18.02.2026, https://www.juwiss.de/16-2026/.

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