Londons oder Straßburgs Rechte?

von ROMAN KAISER

Foto Roman KaiserAuf dem Kontinent sind die Briten hinlänglich für ihre Zurückhaltung gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt. Dank des Human Rights Act sind die Konventionsrechte seit gut einem Jahrzehnt Bestandteil des britischen Rechts. Bei ihrer Anwendung müssen die britischen Gerichte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beachten. Der britische Supreme Court ist dabei durchaus nicht zu blindem Gehorsam bereit. Vor dem Hintergrund von Forderungen nach einer rein britischen Bill of Rights bleibt der Dialog von EGMR und britischen Gerichten weiter spannend.

Wie weit folgen die britischen Gerichte dem EGMR?

Seitdem der 2000 in Kraft getretene Human Rights Act die Rechte der EMRK ins britische Recht überführt hat, ist es Aufgabe der britischen Gerichte, sowohl die Handlungen von Behörden als auch die Gesetzgebung auf ihre Übereinstimmung mit den Konventionsrechten zu überprüfen. Bei der Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte sind die britischen Gerichte nach section 2 des Human Rights Act verpflichtet, die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.

In der grundlegenden Entscheidung Ullah im Jahr 2004 hat das House of Lords section 2 so interpretiert, dass die britischen Gerichte verpflichtet sind, der Straßburger Rechtsprechung zu folgen (mirror principle). Die Entscheidung des Supreme Court in Horncastle brachte 2009 eine erste vorsichtige Einschränkung dieses Prinzips. Der Supreme Court weigerte sich, einem Urteil des EGMR zu folgen, da dieses noch bei der Großen Kammer anhängig war. Getragen von der Sorge, die EGMR-Kammer habe die Besonderheiten des common law nicht ausreichend berücksichtigt, entschied der Supreme Court, ihr nicht zu folgen.

In seinem obiter dictum in Rabone letztes Jahr ist Lord Brown einen Schritt weiter gegangen. Er hat klargestellt, dass einem Urteil der Großen Kammer immer Folge zu leisten ist. Wenn die britischen Gerichte jedoch Bedenken haben, einer Kammer-Entscheidung zu folgen, können sie von ihr abweichen; und dies nicht nur, wenn die Entscheidung bei der Großen Kammer anhängig ist, sondern stets.

Umgekehrt stellt section 2 des Human Rights Act auch die Frage, ob die britischen Gerichte über den durch die EGMR-Rechtsprechung gewährleisteten Menschenrechtsschutz hinausgehen dürfen. Lord Brown vertritt die Ansicht, dass ein britisches Gericht über Straßburg hinausgehen darf, wenn es zwar kein abschließend autoritatives Urteil des EGMR gibt, das Gericht aber einer konsistenten Reihe von EGMR-Entscheidungen folgen will (so etwa im Fall Re P). Jeder weitere Schutz, so Lord Brown, solle durch Weiterentwicklung des common law, nicht durch Anwendung des Human Rights Act erreicht werden.

Interpretation und Dialog

Lord Brown steht damit in Opposition zu Lord Kerr. Dieser hat es 2011 in seinem Minderheitsvotum in Ambrose als Pflicht der britischen Gerichte angesehen, die Konventionsrechte auch in Abwesenheit klarer EGMR-Entscheidungen zu interpretieren und anzuwenden. Dies führt uns zu zwei weiteren, miteinander verknüpften Fragen: Sind die Konventionsrechte des Human Rights Act britisch oder europäisch? Und wie sollte das Verhältnis von EGMR und britischen Gerichten aussehen?

Die Differenz von Lord Brown und Lord Kerr scheint, wie Alison Young argumentiert, auf ihrer unterschiedlichen Definition des Begriffs „Konventionsrecht“ zu basieren. Für Lord Brown sind Konventionsrechte in der Interpretation des EGMR anzuwenden. Ein Konventionsrecht ist also nur, was sich aus klaren Entscheidungen des EGMR herleiten lässt. Lord Kerr sieht die Konventionsrechte hingegen als britisch an und bejaht deshalb eine Pflicht der britischen Gerichte, sie im Zweifelsfall eigenständig zu definieren.

Die Frage nach der Interpretationshoheit über die Konventionsrechte wirkt sich auch auf das Verhältnis von EGMR und britischen Gerichten aus. Würde das mirror principle strikt angewendet, bliebe den britischen Gerichten nichts als Gefolgschaft übrig. Können die britischen Gerichte hingegen eigene Akzente setzen, bietet dies die Möglichkeit eines Dialogs zwischen ihnen und dem EGMR. Gerade bei einem supranationalen Gericht kann ein Dialog mit nationalen Gerichten hilfreich sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der EGMR das Konzept des europäischen Konsenses benutzt, um die Weite des nationalen Beurteilungsspielraums (margin of appreciation) zu bestimmen. Dabei können nationale Gerichte den EGMR durchaus auf nationale Begebenheiten hinweisen. Dies zeigt sich etwa am oben erwähnten Beispiel von Horncastle. Nachdem der Supreme Court sich in seinem Urteil geweigert hatte, der EGMR-Kammer zu folgen, entschied die Große Kammer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des common law abweichend von der Kammer für das Vereinigte Königreich (Al-Khawaja and Tahery v United Kingdom).

Diese Entscheidung der Großen Kammer wurde nicht nur vom britischen EGMR-Richter Nicolas Bratza als gelungenes Beispiel des justiziellen Dialogs angesehen. Jedoch besteht, ausgehend von der Äußerung Lord Browns in Rabone, die Gefahr, dass dieser Dialog einseitig ausfällt. Wenn die britischen Gerichte die Konventionsrechte nicht weitergehend als der EGMR auslegen dürfen, kommt ihnen im Dialog mit Straßburg nur die Rolle zu, auf nationale Begebenheiten, die einer Verurteilung Großbritanniens entgegenstehen, hinzuweisen. Im justiziellen Dialog ist es für den EGMR aber auch wichtig, von den nationalen Gerichte Impulse für eine dynamische Interpretation der EMRK zu erhalten. Will Großbritannien nicht weiterhin als ständiger Bremser des Menschenrechtsschutzes erscheinen, muss es versuchen, mehr zu leisten, als nur dem EGMR hinterherzulaufen.

Menschenrechte auf britisch

Die Verabschiedung des Human Rights Act 1998 war vom Wunsch getragen, die Menschenrechte „wieder nach Hause zu bringen“. Den Bewohnern Großbritanniens sollte eine Möglichkeit gegeben werden, die Konventionsrechte nicht nur in Straßburg, sondern auch vor heimischen Gerichten durchzusetzen. Rights brought home lässt sich aber auch so interpretieren, dass die Rechte nicht mehr allein die des EGMR, sondern heimische Rechte sein sollten. Diese Zwiespältigkeit ist das Fundament der unterschiedlichen Ansichten von Lord Brown und Lord Kerr.

Von einer Britannisierung der Menschenrechte kann indes keine Rede sein. Noch immer ist der Menschenrechtsschutz vor allem mit dem negativen Bild des EGMR verbunden, der nur Terroristen und Straftäter schütze und Prominenten zu viel Privatsphäre gegenüber den Medien einräume. Forderungen nach einer britischen Bill of Rights sind immer wieder zu vernehmen. Eine Bill of Rights wird meist als Ersatz für den Human Rights Act gefordert. Allerdings könnte bei Einführung einer britischen Bill of Rights der Human Rights Act mit den Konventionsrechten in der Interpretation des EGMR durchaus erhalten bleiben. Der Human Rights Act würde dann das – durch Horncastle/Rabone nur geringfügig beschränkte – Minimum bilden, während die Bill of Rights es erlauben würde, britische Akzente bei einem weitergehenden Menschenrechtsschutz zu setzen. So könnte eine Konfrontation mit dem EGMR vermieden werden und ein fruchtbarer Dialog zwischen EGMR und britischen Gerichten entstehen.

Die politische Realität sieht jedoch gänzlich anders aus. Bis zu einem Umdenken werden die Briten weiterhin als Sektierer des europäischen Menschenrechtsschutzes wahrgenommen werden.

EGMR, EMRK, Großbritannien, Human Rights Act, Menschenrechte, Roman Kaiser, Supreme Court, Völkerrecht
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Christoph Smets
    11. April 2013 09:39

    Danke, Roman, für Deinen Beitrag! Als „breaking news“ ließe sich vermelden, dass die „Human Rights Act (Repeal and Substitution) Bill 2012-2013“ im 2nd reading zurückgezogen worden ist. Wohl ein temporärer Sieg für die Ausstrahlwirkung des HRA. Aber sogar David Cameron hat in seiner „EU-Rede“ darauf hingewiesen, dass die meiste Ablehnung der EU durch die Briten von Straßburg und der EMRK herrühre. M. E. nur eine gewollte innenpolitische Uminterpretation um die gewachsene Bereitschaft der Richterschaft zum Widerspruch auf Basis des HRA in ihre Schranken zu verweisen. Von der Schaffung eines Supreme Court bis hin zur Beschneidung der Kompetenzen des Lord Chancellor beruhte vieles an „constitutional reform“ auf den Anforderungen, die die EMRK stellte oder von denen die Beteiligten der Auffassung waren, dass sie dies täte.

    Beste Grüße
    Christoph

    Antworten

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