von JULIAN UDICH
Am 11.11.2013 verkündete der Internationale Gerichtshof (IGH) sein Urteil zur Interpretation des Urteils von 1962, das die Souveränität über die Tempelanlage von Preah Vihear entschied. Der Gerichtshof nahm erneut zum Umfang der res iudicata Stellung, erteilte darüber einer evolutiven Auslegung seiner Urteile eine Absage und entschied in der Sache, wie weit die kambodschanische Hoheitsgewalt über die Anlage reicht. Das Urteil sollte zur Entschärfung des bereits lange zwischen Kambodscha und Thailand schwelenden Streits um die Anlage beitragen.
Zunächst bestätigte der IGH, dass sich die kambodschanische Souveränität über das gesamte Hochplateau der Tempelanlage von Preah Vihear erstreckt und folglich Thailand verpflichtet ist, sein (u.a. militärisches und polizeiliches) Personal von diesem Gebiet abzuziehen (2013, Rn. 108). Dabei hatte der Gerichtshof jedoch keine neue Entscheidung zu fällen, sondern nur sein Urteil von 1962 auszulegen. Die Entscheidung erfolgte einstimmig, wenngleich einige Richter Erklärungen und Sondervoten hinzufügten, was der Stimme des IGH somit umso größere Autorität verleiht und beide Staaten zur getreuen Befolgung ermuntern sollte.
Das Urteil von 1962 und sein Nachspiel
Bereits das Urteil von 1962 sollte den Streit zwischen Kambodscha und Thailand über die Tempelanlage, die seit 2008 als Weltkulturerbe der UNESCO nach der World Heritage Convention geführt wird, beilegen. Die Parteien waren neben der Hoheit über die Tempelanlage selbst auch über den Grenzverlauf auf einem längeren Abschnitt uneins. Der Gerichtshof erklärte jedoch 1962, der Antrag Kambodschas habe allein die Souveränität über die Tempelanlage selbst umfasst, so dass es dem Gericht aufgrund des Prinzips ne ultra petita verwehrt sei, den weiteren Grenzverlauf selbst zu entscheiden (1962, S. 14, 36).
Implizit hatte der IGH sich jedoch 1962 trotzdem dazu geäußert, inwiefern zwischen den Parteien ein Grenzverlauf vereinbart wurde. Der Hintergrund, den der IGH auch aktuell wieder zusammenfasste (2013, Rn. 14-19), reicht bis in die Kolonialzeit zurück: Aufgrund eines Vertrages von 1904 waren ursprünglich eine Kommission eingesetzt und Karten über den Grenzverlauf in der umstrittenen Region erstellt worden. Aufgrund des späteren Verhaltens von Repräsentanten beider Seiten schlussfolgerte der IGH 1962 in den Urteilsgründen, Thailand könne sich nicht gegen den Grenzverlauf in dieser Karte wehren, sondern habe ihn implizit anerkannt.
Folglich befand der IGH – leider unter Verwendung uneinheitlicher Terminologie –, „der Tempel befinde sich auf Territorium unter der Hoheitsgewalt Kambodschas“ [eigene Übersetzung] und erklärte ihn damit im Ergebnis zu kambodschanischen Territorium. Thailand sei daher verpflichtet, sein (polizeiliches und sonstiges) Personal aus „dem Tempel oder seiner Umgebung“ [eigene Übersetzung] abzuziehen (1962, S. 37). Einen ausdrücklichen Verweis auf die bestehende Karte oder eine eigene Karte fügte der IGH dem Urteil nicht bei.
In der Folge blieben Kambodscha und Thailand uneins darüber, in welchem Umfang der IGH damit Kambodscha das Gebiet um den Tempel herum zugesprochen hatte. Thailand hatte schon 1962 unilateral festgelegt, wie sich „die Umgebung“ des Tempels ihrer Ansicht nach erstrecke und diesem Verständnis durch Installation von Stacheldraht und Schildern zu Nachdruck verholfen. Seit 2008 kam es zudem wiederholt zu Spannungen und militärischen Auseinandersetzungen unter anderem im Bereich der Tempelanlage, die 2011 in einem Waffenstillstand mündeten.
Das Urteil von 2013
Daher beantragte Kambodscha 2011 neben einstweiligen Maßnahmen, die der IGH 2011 gewährte und den Abzug militärischen Personals beider Seiten anordnete, der IGH möge sein Urteil von 1962 auslegen, um zu erklären, wie weit sich Kambodschas Rechte an Tempel und Hochplateau erstrecken. Die prozessuale Grundlage dafür ist Art. 60 IGH-Statut:
„Das Urteil ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite des Urteils, so obliegt es dem Gerichtshof, es auf Antrag einer Partei auszulegen.“
Der Gerichtshof bestätigte, dass die Auslegung eines Urteils sich im Rahmen dessen zu halten hat, was er in dem ersten Urteil tatsächlich entschieden habe. Die Entscheidung sei res iudicata und der Gerichtshof habe keine Kompetenz später über diese Entscheidung hinaus zu gehen (2013, Rn. 66).
Zudem bestätigte der Gerichtshof weitere Eigenschaften des Verfahrens nach Art. 60: die bindende Wirkung des Urteils beziehe sich allein auf die Urteilsformel, während die Gründe davon nur erfasst seien, soweit sie „untrennbar“ („inseparable“) von der Urteilsformel sind (2013, Rn. 33f.). Relevant ist das aus Sicht Kambodschas, weil man vermutlich erhofft hatte, der Gerichtshof würde implizit die gesamte Grenzlinie aus der Karte von 1907 bestätigen.
Zweitens erklärte der IGH, zur Auslegung seiner Urteile komme es – als Aspekt intertemporalen Rechts – allein auf den Zeitpunkt des Urteilserlasses an. Anders als bei einem Vertrag, bei dem auch das spätere Verhalten der Parteien zur Auslegung herangezogen werden kann, vgl. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, sei das bei einem Urteil des Gerichtshofes nicht der Fall. Daher komme es auf das Verhalten der Parteien nach 1962 nur insofern an, um die erforderliche Unstimmigkeit im Sinne von Art. 60 IGH-Statut nachzuweisen, nicht aber für die Auslegung des Urteils (2013, Rn. 75). Damit erteilte der IGH einer evolutiven Auslegung seiner Urteile selbst eine klare Absage.
Im Ergebnis stellte der IGH klar, dass alle Teile der Urteilsformel von 1962 trotz terminologischer Unterschiede das gleiche Gebiet meinten. Dessen Umfang wiederum habe Thailand nicht 1962 unilateral festlegen dürfen, sondern damit sei erkennbar das gesamte Hochplateau gemeint, auf dem sich die Tempelanlage befindet. Daher sei Thailand schon aus allgemeinem Völkerrecht zum Abzug seines Personals verpflichtet (2013, Rn. 103-105). Letzteres ergibt sich aus der Unverletzlichkeit des Territoriums nach Art. 2 Nr. 4 UN Charta.
Fazit
Offen bleibt mit Blick auf Art. 60 des Statuts, wie der IGH spätere rechtliche Entwicklungen behandeln würde, im Extremfall, wenn sein Urteil mit später entstandenem zwingendem Recht im Konflikt stünde. Auch die strikte Absage an eine Auslegung im Lichte aktueller Umstände darf man berechtigterweise kritisch sehen, wie beispielsweise auch Richter Cançado Trindade in seiner Separate Opinion sowohl die Trennung zwischen Urteilsgründen und –formel, als auch eine rein historische Auslegung kritisierte.
Der IGH räumte mit diesem Urteil die Schwierigkeiten aus, die erst durch eine undeutliche Formulierung der Urteilsformel 1962 geschaffen wurden. Damals wie heute wollte er wohl mit vorsichtiger Wortwahl eine zu weitgehende Festlegung vermeiden: nur soweit das Hochplateau betroffen ist, wird der Grenze aus der Karte von 1907 faktisch Verbindlichkeit zugesprochen. Damit bleibt für beide Staaten jedoch weiterhin der sonstige Grenzverlauf zu verhandeln – dafür wurde bereits 1997 eine gemeinsame Kommission eingesetzt (2013, Rn. 24). Selbst wenn das Urteil also formell nicht den ganzen Grenzverlauf der Karte bestätigt, ist weiterer Streit abzusehen, falls Kambodscha sich darauf beruft, diese Linie sei insgesamt stillschweigend anerkannt worden. Der IGH wäre in diesem Fall doch der unfreiwillige Kronzeuge, der er nicht sein wollte.