Die Berichte über ein double-tapping Vorgehen und einen mutmaßlichen „kill them all“-Befehl beim Angriff auf venezolanische Boote in der Karibik offenbarten bereits Ende 2025 den zunehmenden US-amerikanischen Völkerrechtsnihilismus. Der militärische Angriff auf Venezuela am 3. Januar 2026 und die Entführung von Nicolás Maduro markieren den Höhepunkt des offenen Bruchs mit dem Völkerrecht. Die rechtliche Einordnung des Vorgehens ist nicht komplex, sondern eindeutig: völkerrechtswidrig. Ein Schweigen der demokratischen Staatengemeinschaft droht diesen Rechtsbruch zu normalisieren und eine Ära der internationalen Rechtslosigkeit mitzutragen.
Um die Tragweite des US-amerikanischen Vorgehens sowie den hierbei offenbarte Völkerrechtsnihilismus rechtlich einordnen zu können, ist der Blick auf den Beginn der Operationen mittelbar gegen Venezuela unerlässlich. Der erste Teil des Beitrages analysiert daher das bereits Ende 2025 bekannt gewordene mutmaßliche double-tapping Vorgehen und dem vermeintlichen „kill them all“-Befehl bei Angriffen auf venezolanische Schiffe in der Karibik. Dies ließ frühzeitig das schwindende völkerrechtliche Bindungsverständnis erkennen. Darauf aufbauend untersucht der zweite Teil den militärischen Angriff auf das venezolanische Staatsgebiet am 3. Januar 2026 und die Entführung von Nicolás Maduro als vorläufigen Höhepunkt dieser Entwicklung sowie die daraus folgenden Implikationen für das kollektive Sicherheitssystem. Denn neu mag nicht so sehr die US-eigene extensive Auslegung von Völkerrechtsnormen sein, sondern der nicht einmal mehr unternommene Versuch sich als Verpflichteter dieser Regeln zu fühlen mit ungeahnten Unsicherheiten für das kollektive Sicherheitssystem und sogar für vermeintlich Verbündete der USA.
Der Beginn des offenbarten Völkerrechtsnihilismus: die Angriffe auf venezolanische Boote in der Karibik am 2. September 2025
Nach dem Bericht der Washington Post soll der amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth im Rahmen eines Angriffs auf ein venezolanisches Boot am 2. September 2025 den Befehl erteilt haben, alle an Bord befindlichen Personen zu töten. Der Bericht legt nahe, dass zwei Überlebende eines ersten militärischen Schlags auf das Boot, der dasselbe zerstörte, durch einen zweiten Schlag gezielt getötet wurden, während sie sich an Wrackteilen festhielten. Die Existenz dieses zweiten Schlags wurde sowohl vom Weißen Haus als auch vom Verteidigungsminister offiziell bestätigt – der vermeintliche „kill them all“-Befehl bestritten.
Völkerrechtswidrigkeit des amerikanischen Vorgehens
Um zu verstehen, weshalb das enthüllte Vorgehen zu einem internationalen Aufschrei geführt hat, ist der Blick zunächst auf die bereits im Ansatz völkerrechtlich nicht tragfähige Rechtfertigung des gesamten US-amerikanischen militärischen Handelns in der Karibik gegen vermeintliche Drogenboote zu lenken. Denn gerade die Verschränkung der schon grundsätzlich bestehenden Völkerrechtswidrigkeit dieses Vorgehens mit der enthüllten double-tapping Vorgehensweise sowie den Geschehnissen am 3. Januar 2026 legte das Ausmaß der beginnenden offenen Missachtung völkerrechtlicher Bindungen in besonderer Deutlichkeit offen. Eine vorschnelle Übernahme der, nach dem Bericht der Washington Post teilweise geführten, Debatte um mögliche Kriegsverbrechen erwies sich hierbei als dogmatisch verkürzend. Denn wurde vorschnell die Kategorie des Kriegsverbrechens bemüht, wurde ungewollt das rechtlich unhaltbare Narrativ der US-Regierung, es läge ein bewaffneter Konflikt vor, übernommen. Damit wäre gerade der erste Schlag und mit ihm sämtliche weiteren Operationen in den Kontext vermeintlicher Rechtmäßigkeit gerückt worden. Eine Qualifizierung als Kriegsverbrechen setzt dogmatisch nämlich voraus, was hier gerade fehlte: die Existenz eines bewaffneten Konflikts. .
Die Fehlerhaftigkeit des US-Narrativs bzgl. eines bewaffneten Konflikts
Zwar bemühte sich die US-Regierung, die Operationen als Teil eines nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes zwischen den USA und venezolanischen Drogenkartellen darzustellen. Dieses Narrativ war – wie von VölkerrechtlerInnen weitgehend einhellig dargestellt – jedoch unhaltbar. Es fehlte sowohl an der geforderten Intensität an bewaffneter Gewalt als auch an der erforderlichen inneren Struktur der betreffenden venezolanischen Gruppierungen. Gleichsam abzulehnen war auch die von der US-Regierung geltend gemachten Berufung auf ein vermeintliches Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta gegenüber Drogenkartellen, welches zwingend das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs voraussetzt. Jedenfalls die Existenz eines bewaffneten Konflikts dürfte ab dem Angriff vom 3. Januar 2026 anders zu beurteilen sein, da sich Venezuela und die USA seitdem in einem bewaffneten internationalen Konflikt befinden dürften. Für die Völkerrechtswidrigkeit der Angriffe vom 2. September 2025 macht dies jedoch rückwirkenden keinen Unterschied.
Eine das allgemeine Gewaltverbot verwässernde Interpretation
Eine derartige extensive Interpretation eines bewaffneten Angriffs durch Drogenschmuggel und damit einhergehend die Akzeptanz der US-amerikanischen Argumentationslinie hätte auch weitreichende dogmatische Konsequenzen. Es würde dadurch potenziell der Einsatz militärischer Gewalt nicht nur gegen Handlungen erlaubt, die normalerweise der nationalen Strafverfolgung unterliegen, sondern auch gegen legal operierende (nicht-)staatliche Akteure (wie private Unternehmen), sofern diesen (mittelbar) eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit Staatsangehöriger zugeschrieben werden kann. Eine derart extensive Auslegung stünde in offenem Widerspruch zum Grundgedanken des allgemeinen Gewaltverbotes der UN-Charta.
Völkerrechtswidrigkeit selbst bei extensiver Zugrundelegung des amerikanischen Narrativs
Hinzu kommt, dass selbst unter äußerst extensiver Zugrungelegung des US-eigenen Rechtsstandpunkts das Vorgehen in der Karibik in Bezug auf den zweiten Schlag am 2. September völkerrechtswidrig bliebe – und zwar unabhängig davon, ob es am Maßstab des ius in bello, der UN-Charta oder der internationalen Menschenrechte gemessen wird. Gerade hierin trat bereits zu diesem Zeitpunkt das zunehmende erodierende rechtliche Bindungsverständnis der US-Regierung besonders deutlich zutage.
Der Angriff auf Schiffbrüchige und die vermeintliche Anordnung „alle zu töten“ verletzen das anerkannte humanitäre Völkerrecht. Art. 3 der Zweiten Genfer Konvention verbietet ausdrücklich den Angriff auf Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige und gebietet dieselben zu bergen und zu versorgen – dies gilt gem. Art. 12 der Zweiten Genfer Konvention ebenso für schiffbrüchige Mitglieder von Streitkräften. Diese Pflicht wird ebenfalls im Law of war-Handbuch des US-Militärs ausdrücklich anerkannt. Ferner ist ein Befehl „alle zu töten“ als sog. „no quarter“-Befehl“ gem. Art. 40 des Zusatzprotokoll I der Genfer Konventionen und dem Völkergewohnheitsrecht grundsätzlich verboten und könnte auch gem. Art. 8 (2)(e)(x) IStGH-Statut völkerstrafrechtlich relevant sein. Gleichsam könnte die Tötung Schiffbrüchiger ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 (2)(c)(i) IStGH-Statut darstellen.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Angriff auf Zivilpersonen bereits generell verboten ist. Die Opfer waren – mangels anderer Anhaltspunkte – statusrechtlich als Zivilisten einzuordnen und Belege für eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten fehlten ebenso, was gem. Art. 51 (3) des Zusatzprotokoll I der Genfer Konventionen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Angriffs auf Zivilisten wäre. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass jeder Angriff auf die Betroffenen letztlich das elementare völkerrechtliche Unterscheidungsgebot aus Art. 48, 51 (3) des Zusatzprotokoll I der Genfer Konventionen verletzt.
Der Beginn einer vollständigen Entkopplung von Recht und Ordnung
Der double-tapping Angriff vom 2. September stellte sich daher dogmatisch präzise bereits als besonders gravierende Form völkerrechtswidriger Gewaltanwendung außerhalb eines bewaffneten Konflikts dar. Es handelte sich um einen Fall sog. extraterritorialer oder extralegaler Tötung, dessen Herbeiführung in Bezug auf den 2. Schlag selbst innerhalb des US-eigenen Narrativs, der Existenz eines bewaffneten Konflikts, völkerrechtswidrig war. Damit war dies weniger ein Anzeichen für einen singulären Exzess einzelner Entscheidungsträger als vielmehr das Symptom einer vom geltenden Völkerrecht zunehmend entkoppelten Verhaltensweise. Ihren Höhepunkt fand diese Verhaltensweise vorerst im militärischen Vorgehen gegen Venezuela und der gewaltsamen Entführung des faktischen Präsidenten Nicolás Maduro am 3. Januar 2026.
Zitiervorschlag: Studt, Tjorben, Die Entfesselung des Rechts des Stärkeren: US-amerikanische Gewaltentgrenzung (Teil 1/2), JuWissBlog Nr. 1/2026 v. 09.01.2026, https://www.juwiss.de/01-2026/.
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