Endlich Gerechtigkeit für die Folteropfer der CIA?

von INGA META MATTHES

Inga_Meta_Matthes_Foto (134x200) (4)Am 13. Dezember 2012 wurden dem wohl bekanntesten Opfer einer CIA-Entführung, dem Deutschen Khaled El-Masri, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 60.000 Euro Entschädigung zugesprochen.

Die mazedonischen Behörden hatten im Rahmen des „extraordinary rendition programme“ mit der CIA kooperiert, El-Masri am 31. Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenze festgenommen und ihn drei Wochen in einem Hotel in Skopje festgehalten. Anschließend wurde er der CIA übergeben und in ein Gefängnis in Afghanistan verbracht. Nach knapp fünf Monaten Gefangenschaft, Misshandlung und Folter gelangte er am 29. Mai 2004 wieder zurück nach Deutschland.

Das „extraordinary rendition programme“ der CIA

Die CIA startete ihr „extraordinary rendition programme“ nach dem 11. September 2001. Zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung wurden weltweit Terrorismusverdächtige aufgegriffen und in (Geheim-)Gefängnisse, sogenannte „black sites“, verbracht. Dort kam es regelmäßig zu Folter und Misshandlung mit dem Ziel Informationen zu gewinnen. Das Europäische Parlament schätzt, dass mehrere hundert vermeintliche Terroristen Opfer des CIA- „extraordinary rendition programme“ wurden.

Das Aufgreifen von Personen und deren Verschleppung ohne jeglichen rechtlichen Rahmen ist juristisch extrem bedenklich. Das Folterverbot wird hierbei in aller Regel verletzt, ebenso das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Die Prinzipien eines fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör werden ebenso wenig gewährleistet.

Aufgeschreckt durch einen Artikel in der Washington Post im Jahre 2005, in welchem die Existenz von geheimen CIA-Gefängnissen auf europäischem Staatsgebiet angeprangert wurde, starteten der Europarat und das Europäische Parlament Ermittlungen, die schließlich ein schockierendes Bild ergaben. Die CIA hatte im Rahmen eines „globalen Spinnennetzes“ operiert und dabei mit zahlreichen europäischen Partnern kooperiert. Nicht nur hatten europäische Staaten das CIA-Programm durch die Gewährung von Überflugrechten und Zwischenlandungen sowie durch Preisgabe von Geheimdienst-Informationen unterstützt, in einigen Staaten wie Rumänien und Polen hatte die CIA sogar Gefängnisse unterhalten. Insgesamt waren 15 europäische Staaten am CIA-Programm beteiligt, darunter Deutschland, Spanien, Italien und Großbritannien. Recht zögerlich begannen die einzelnen Staaten mit der Aufklärung der Vorfälle. Während einige Opfer inzwischen von staatlichen Stellen Entschädigungszahlungen erhalten haben, leugnen andere Staaten, wie zum Beispiel Rumänien, ihre Beteiligung an den Verbrechen der CIA bis heute.

Die Rechtsprechung des EGMR

Der EGMR stellte nun fest, dass die mazedonischen Behörden durch ihr Verhalten im Januar 2004 zentrale Normen der EMRK verletzt haben. El-Masri musste die erlittenen Verletzungen nicht selber beweisen, sondern profitierte viel mehr von der Beweislastumkehr, die der EGMR in solchen Fällen vornimmt: Auf Grund seines Wissensvorsprungs ist es Aufgabe des betroffenen Staates zu beweisen, dass die Verletzungsvorwürfe haltlos sind. Diesen Beweis haben die mazedonischen Behörden nicht erbracht.

Das in Art. 3 EMRK manifestierte Folterverbot wurde durch die dreiwöchige faktische „Isolationshaft“ El-Masris in dem Skopjer Hotel verletzt. Zwar wurde El-Masri nicht körperlich misshandelt, aber permanent bedroht und unter Druck gesetzt, so dass der EGMR eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK feststellte. Darüber hinaus begründet die Tatsache, dass auf eine entsprechende Beschwerde El-Masris hin keine offiziellen Untersuchungen der mazedonischen Behörden eingeleitet wurden, eine Verletzung des Art. 3 EMRK in prozessualer Hinsicht. Weiterhin bewertete der EGMR die Behandlung El-Masris als ein „erzwungenes Verschwindenlassen“ im Sinne der „International Convention for the Protection of all Persons from Enforced Disappearance“ und somit als Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 EMRK. In Folge der mangelhaften Aufklärung durch die mazedonischen Behörden stellte der EGMR auch hier eine prozessuale Verletzung des Art. 5 EMRK fest. Darüber hinaus missachtete die fast fünfmonatige Trennung El-Masris von seiner Familie, die keinerlei Kenntnis von seinem Verbleib hatte, sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienlebens. Die bereits erwähnte unzureichende Aufklärung der Vorfälle stellte außerdem eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK dar.

Doch wie steht es um die anderen Entführten, die unter Mithilfe europäischer Staaten von der CIA aufgegriffen und teilweise jahrelang festgehalten und gefoltert wurden? Läutet das EGMR-Urteil eine Kehrtwende ein oder bleibt es weiterhin bei einem „absence of accountability“?

Wie geht es weiter?

Zwei weitere Klagen von Opfern des CIA-Programms sind derzeit beim EGMR anhängig: Der bis heute in Guantanamo Bay inhaftierte Abd al-Rahim al-Nashiri wurde von 2002 bis 2003 in einem CIA-Geheimgefängnis auf polnischem Staatsgebiet festgehalten und begehrt vor dem EGMR, vertreten von der Menschenrechtsorganisation Open Society Justice Initiatives, Entschädigung vom polnischen Staat. Er macht geltend, dass die polnischen Behörden von der Existenz der Geheimgefängnisse wussten beziehungsweise gewusst haben müssen. Durch die Duldung der Misshandlungen auf polnischem Staatsgebiet hätten die polnischen Behörden selber gegen das Folterverbot verstoßen. Der Guantamano-Häftling Abu Zubaydah erhebt ähnliche Vorwürfe gegen den litauischen Staat. Er saß von 2004 bis 2006 in einem litauischen CIA-Geheimgefängnis ein und fordert nun eine Entschädigung von Litauen. Auch die litauischen Behörden hätten vom Vorgehen der CIA gewusst und die durchgeführten Ermittlungen seien in Folge dessen unzureichend und ergebnislos geblieben.

Es bleibt abzuwarten, ob der EGMR seiner Rechtsprechung im Falle El-Masri folgt. Während es im Falle El-Masri um ein aktives Tun der mazedonischen Beamten ging, sind die beklagten Staaten nun dem Vorwurf der Duldung fremden Tuns auf ihrem Staatsgebiet ausgesetzt. Angesichts der Tragweite der Vorwürfe kann die vorsichtige Prognose gewagt werden, dass es den polnischen und litauischen Behörden schwerlich gelingen wird, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen.

In jedem Fall ist das Urteil ein Signal an die involvierten europäischen Staaten, endlich ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die Vorfälle lückenlos aufzuklären und die Opfer angemessen zu entschädigen.

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