von MAX MÜLLER

Erfolgslose Organstreitverfahren haben bei der AfD-Bundestagsfraktion inzwischen Tradition (siehe 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21, 2 BvE 3/20 und 2 BvE 2/20). Anders als die Partei, die gestützt auf Art. 21 GG bereits verfassungsgerichtliche Erfolge erzielen konnte (siehe 2 BvE 4/20), wird die Bundestagsfraktion mit ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG einfach nicht so richtig warm. Gleichwohl macht sie die Vorschrift fortlaufend zum Gegenstand neuer Organklagen.

Kürzlich wollte die AfD-Bundestagsfraktion verfassungsgerichtlich feststellen lassen, dass der Ältestenrat durch die Vergabe des zweitgrößten Sitzungssaals („Otto-Wels-Saal“) an die drittgrößte Fraktion (SPD) den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sowie ihr verfassungsmäßiges Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages verletzt habe. Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag als offensichtlich unbegründet verworfen: Der von den Antragstellern formulierten Idee, der „Otto-Wels-Saal“ entspreche als zweitgrößter Saal einer „Silbermedaille“, auf die die AfD-Fraktion „als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe“, erteilte der zuständige Zweite Senat eine Absage (Rn. 35). Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten keine Erfolgsprämien, sondern sollten die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung der Staatsorgane sichern. In seiner Begründung greift der Senat auf bekannte Maßstäbe zurück, erweitert sie ohne nähere Erläuterung um ein Missbrauchskriterium und vermengt dann beides etwas undurchsichtig miteinander. Auch in prozessualer Hinsicht zeichnet sich eine Neuerung ab.

Hintergrund

Im dritten Obergeschoss des Reichstagsgebäudes befindet sich eine Reihe von Sitzungssälen, die von den Fraktionen für ihre Fraktionssitzungen genutzt werden. Da der Wettbewerb um die Mehrheitsverhältnisse im Parlament über Jahrzehnte hinweg im Kern ein politischer Zweikampf zwischen CDU/CSU und SPD war, bot die Raumzuteilung bislang wenig Anlass für Kontroversen: Die beiden größten Sitzungssäle gingen an die jeweils stärksten Fraktionen; die gegenüberliegenden, kleineren Säle wurden auf die übrigen Fraktionen verteilt. Mit derzeit 151 Abgeordneten ist die AfD-Fraktion bei der 21. Wahl zum Deutschen Bundestag nun erstmals zur zweitstärksten politischen Kraft im Parlament angewachsen. Mehrere Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion beanspruchten daraufhin den zweitgrößten Sitzungssaal mit der Bezeichnung „3S 001“ (Rn. 4). Diesen nutzte bisher die SPD-Fraktion, die seit der Wahl mit nur noch 120 Abgeordneten als drittstärkste Fraktion im Bundestag vertreten ist.

Wegen der inoffiziellen Taufe zum „Otto-Wels-Saal“ erlangte der Raum „3S 001“ für die SPD-Fraktion vor allem symbolische Bedeutung (siehe Rede des Namensgebers Otto Wels gegen das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten am 23. März 1933). Unter Berufung auf die Organisationsgewalt des Bundestages (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG), historisch gewachsene Nutzungsstrukturen und die „sozialdemokratische Seele“ des Raumes (siehe Brandner: „Wir lüften den Otto-Wels-Saal durch“) bemühte sich der Fraktionsvorsitzende der SPD daher öffentlich um Besitzstandswahrung. Dabei erhielt er auch Rückendeckung von der Bundestagsverwaltung. Auf Anfrage der Fraktionen erarbeitete diese mehrere Möblierungsvorschläge und Bestuhlungsvarianten und kam, nachdem brandschutztechnische Stellungnahmen eingeholt worden waren, zu dem Ergebnis, dass der weiteren Nutzung eines kleineren Fraktionssaals durch die AfD-Fraktion keine Bedenken entgegenstünden. Mit Mehrheitsbeschluss entschied der Ältestenrat des Deutschen Bundestages gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GOBT am 22. Mai 2025 schließlich gegen die AfD-Fraktion. Die SPD-Fraktion behielt den „Otto-Wels-Saal“, die AfD-Fraktion erhielt den ehemaligen Fraktionssaal der FDP. Unter Hinweis auf § 11 S. 1 GOBT und Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG erhob die AfD-Fraktion daraufhin Organklage und beantragte die einstweilige Zuteilung des „Otto-Wels-Saals“ an die eigene Bundestagsfraktion.

Bekannte Maßstäbe

In seiner Entscheidung knüpft der Zweite Senat erwartungsgemäß an die im Urteil vom 18. September 2024 (2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21) entwickelten Maßstäbe zur Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden an: Neben dem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (Rn. 27) gewährt Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG den Fraktionen demnach ein Recht auf Gleichbehandlung (Rn. 28). Seinen unmittelbaren Ausdruck findet dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unter anderem im Recht der Abgeordneten und Fraktionen auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Rn. 28).

Die Kontrollinstrumente für den Gleichbehandlungsanspruch sind begrenzt. Aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) hält sich das Bundesverfassungsgericht weitgehend zurück: Soweit es – wie hier bei der Saalzuteilung – um die gleiche Teilhabe an Rechtspositionen geht, die erst die Geschäftsordnung des Bundestages einräumt, führt es lediglich eine Willkürprüfung durch. Allein eine evident sachwidrige Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung überschreitet dann die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen.

Statt sich nun aber mit den von den Beteiligten vorgebrachten sachlichen Erwägungen für die Raumzuteilung auseinanderzusetzen (z.B. Nähe zum Sitzungssaal des Koalitionspartners und Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Ministerien, vgl. Rn. 8) attestiert der Zweite Senat dem Ältestenrat lediglich eine weitgehend „inhaltlich freie“ Entscheidungskompetenz (Rn. 37). Solange für eine Fraktion mehrere geeignete Säle zur Verfügung stehen, sei es nicht evident sachwidrig, der drittgrößten Fraktion den zweitgrößten Sitzungssaal zuzuweisen. Der Ältestenrat dürfe daher durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden, ohne dass ein Zugriffsverfahren der Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke verfassungsrechtlich geboten ist. Proportionale Gleichheit hin oder her.

Von der Willkür- zur Missbrauchskontrolle?

Als sachlicher Grund überzeugt der Verweis auf die Mehrheitsentscheidung allerdings nicht: Mehrheitsentscheidungen können die formale Gleichheit nicht suspendieren; sie sind Ergebnis parlamentarischer Willensbildung, nicht deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Auch die „Eignung“ eines Sitzungssaales, auf die der zweite Senat in seiner Begründung wiederholt abstellt (Rn. 51, 52, 54), vermag als sachlicher Grund nicht zu überzeugen. Denn ob ein Raum für die Nutzung durch eine Fraktion funktional geeignet ist, rechtfertigt für sich genommen noch keine Ungleichbehandlung. Das bedeutet nicht, dass es nicht evident sachwidrig gewesen wäre, hätte der Ältestenrat der AfD-Fraktion einen ungeeigneten Raum zugewiesen. Daraus umgekehrt aber zu schließen, die Zuteilungsentscheidung sei schon deshalb willkürfrei, weil der zugewiesene Raum funktional geeignet ist, überzeugt nicht. Eine „Eignung“ ist kein sachlicher Grund, sondern lediglich eine Mindestvoraussetzung der Nutzung. Die zentrale Gleichheitsfrage, warum der zweitgrößte Raum gerade der dritt- und nicht der zweitstärksten Fraktion zugewiesen wird, stellt sich schließlich erst dort, wo – wie hier – mehrere geeignete Räume zur Verfügung stehen und daher überhaupt eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Vermutlich wollte der Zweite Senat hier aber ohnehin auf etwas ganz anderes hinaus: Denn neben der „willkürlichen Auslegung und Anwendung“ der Geschäftsordnung stellt er gegen Ende des Beschlusses überraschend auch auf eine „missbräuchliche Nutzung der Entscheidungsmacht“ des Ältestenrates ab (Rn. 48; 54). Die bloße Willkürkontrolle ergänzt er dort insoweit um eine Missbrauchskontrolle (Rn. 54). Zwar ist der Begriff des „Rechtsmissbrauchs“ im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG nicht neu (BVerfGE 10, 4) und taucht auch in der jüngeren Judikatur des Zweiten Senats auf (vgl. BVerfGE 166, 304 Rn. 91). Da dieser im Maßstabsteil zuvor (Rn. 26-31) aber nicht angelegt war und auch ohne jede Begründung Eingang in den Beschluss gefunden hat, bleibt völlig offen, was der Senat im vorliegenden Fall hierunter überhaupt versteht.

Auch über die Gründe dafür, warum der Zweite Senat den „Rechtsmissbrauch“ nunmehr zum unmittelbaren Prüfungsmaßstab im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG erhebt, kann man nur spekulieren. Sinn ergäbe diese Erweiterung des Prüfungsumfangs jedenfalls dann, wenn man die „Eignung“ eines Saales nicht als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung begreift.  Anders als bei der Willkürkontrolle, die nur darauf zielt, ob eine Ungleichbehandlung evident sachwidrig ist, ließe sich mittels Missbrauchskontrolle dann danach fragen, ob eine von der Parlamentsmehrheit getragene Entscheidungsmacht zweckwidrig eingesetzt wird. Dabei könnte in Rechnung gestellt werden, wie nah die von der Mehrheit vorgenommene „missbräuchliche Behandlung“ an der Wahrnehmung parlamentarischer Willensbildung liegt. So ließe sich die Begrenzung von Redezeiten etwa stärker gewichten als die Zuteilung von Räumen; Behandlungen von Personen wären dann tendenziell eher missbräuchlich als die Behandlung von Sachen und Ressourcen.

Zutreffend geht der Senat davon aus, dass die Anwendung einer solchen Missbrauchsformel im vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat. Dass der für die AfD-Fraktion bestimmte Saal jedenfalls nicht evident ungeeignet ist, begründet der Senat unter anderem damit, dass jedem Fraktionsmitglied dort rechnerisch mehr Fläche zur Verfügung steht (1,66 m²) als den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion (1,49 m²) in der 18. Legislaturperiode und nachweislich weder arbeits- noch brandschutzrechtliche Bedenken bestünden (Rn. 54). Und auch sonst dürfte es an der Eignung wohl regelmäßig erst bei der Zuteilung eines evident zu kleinen Raumes („Besenkammer“) fehlen; oder wenn sich die Ungeeignetheit in erster Linie aus fehlender Ausstattung ergibt.

Neuerung im Prozessrecht

Eine Neuerung hält die Entscheidung schließlich in prozessualer Hinsicht bereit: Bei der Frage, wann ein organstreitfähiges Verfassungsrechtsverhältnis vorliegt, scheint sich der Zweite Senat erstmalig positiv zur Abkehr des Bundesverwaltungsgerichts von der sog. „doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“ (Urteil vom 26.03.2025 BVerwG 6 C 6.23) zu positionieren. Indem die Richterinnen und Richter aus Karlsruhe die eigene Zuständigkeit daran knüpfen, ob die streitgegenständliche Maßnahme das „staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen“ eines Verfassungssubjekts bestimmt, übernehmen sie die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition nahezu wortgleich (Rn. 21) – bemerkenswerterweise ohne das Bundesverwaltungsgericht als Urheber zu zitieren. Überzeugend weist der Senat im selben Zug darauf hin, dass eine behauptete Verletzung arbeits- oder brandschutzrechtlicher Vorgaben nicht zu einer im Kern verwaltungsrechtlichen Streitigkeit führen kann. Die von der AfD-Fraktion entsprechend vorgebrachten Argumente dienten erkennbar allein dazu, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Rechte zu unterstreichen (Rn. 22). In der Sache machen es sich die Richterinnen und Richter in Karlsruhe hier aber unnötig schwer. Ein schlichter Hinweis darauf, dass sich die AfD-Bundestagsfraktion auf ihre verfassungsmäßigen Rechte beruft, hätte vollständig ausgereicht. So wären sie vielleicht auch nicht der Versuchung erlegen, die Einschätzung der Streitparteien zum Gegenstand des Beschlusses zu machen (vgl. Rn. 14 a.E.) – und damit zumindest den Eindruck zu erwecken, die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts könne neuerdings auch durch „rügelose Einlassung“ begründet werden.

Schluss: Mehrheit entscheidet – Gleichheit verliert?

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Bundesverfassungsgericht gegen einen gewichtigen Teil der von ihm selbst (Rn. 48) herangezogenen Literatur: Diese versteht den Grundsatz der Gleichbehandlung durchaus im Sinne proportionaler Gleichheit und führt ausgerechnet die Zuteilung von Räumlichkeiten nach Fraktionsstärke als Paradebeispiel an (etwa Müller/Drossel, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 38 Rn. 197 m.w.N.). Freilich lässt sich juristisch vieles überzeugend begründen. Doch wenn Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG weiterhin als Ventil für jede innerparlamentarische Kontroverse herhalten soll (und das ist durchaus absehbar), bedarf es dringend einer klaren, ehrlichen und systematischen Gleichheitsdogmatik. Wenn man es stattdessen ausreichen lässt, dass die Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Entscheidungen einfach dem Mehrheitsentscheid zuweist und sich ansonsten auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt, bleibt vom Gleichbehandlungsanspruch des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG wenig übrig. Eine entsprechende Parlamentsmehrheit vorausgesetzt, sitzt die Opposition dann demnächst womöglich im Reichstagskeller.

Zitiervorschlag: Müller, Max, Raum für Ungleichheit, JuWissBlog Nr. 18/2026 v. 20.02.2026, https://www.juwiss.de/18-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Art 38 GG, BVerfG, Fraktionsrechte, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungsprozessrecht
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