von MAX WEBER
Der Untersuchungsgrundsatz ist ein zentrales Element sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Verwaltungsprozesses. Prozessual ist er Ausdruck von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und findet seine einfachgesetzliche, im Wesentlichen aber nur deklaratorische Konkretisierung in § 86 Abs. 1 VwGO. Der Untersuchungsgrundsatz gewährleistet eine umfassende gerichtliche Kontrolle exekutiven Handelns. Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD sieht vor, dass Verwaltungsgerichte sich unter Beibehaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes künftig stärker auf den vorgebrachten Parteivortrag und auf die Rechtmäßigkeitsprüfung konzentrieren sollen (Zeilen 2052 ff.). Außerdem „muss“ aus dem Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht der „Beibringungsgrundsatz“ werden (Zeilen 3090 f.). In zwei geplanten Gesetzesänderungen zur VwGO sowie zum Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) macht die Bundesregierung nun Ernst. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG wird der Untersuchungsgrundsatz in der VwGO teilweise, im UmwRG fast vollständig ausgehebelt. Grund genug, sich anzuschauen, wie die Regierung den Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess und insbesondere im UmwRG anpassen möchte.
Reform der VwGO
Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. In der geplanten umfassenden Änderung der VwGO ist ein neuer Satz 3 vorgesehen:
„Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.“
Nach der Gesetzesbegründung (S. 78 f.) soll damit „der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozessrecht systematisch weiterentwickelt und zugleich an die Anforderungen einer effizienteren Prozessführung angepasst werden. Ziel ist es, die Aufklärung des Sachverhalts weiterhin dem Gericht zuzuweisen, gleichzeitig jedoch den Parteivortrag stärker in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung zu rücken. Dies soll dem Gericht ermöglichen, sich stärker auf die Rechtmäßigkeitsprüfung zu konzentrieren. Zugleich sollen die Verfahrensdauern durch die Vermeidung nicht angezeigter Sachverhaltsermittlungsmaßnahmen verkürzt werden.“
Inhaltlich werde durch diese „Neuregelung“ (sic!) jedoch die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes umgesetzt. Daher übernimmt der Gesetzesentwurf auch den Wortlaut des dort zitierten Beschlusses des BVerwG vom 16. Juli 2025.
Änderung des UmwRG
Eine Regelung zum Untersuchungsgrundsatz findet sich auch in der geplanten Änderung des UmwRG, die einen neuen § 7a UmwRG vorsieht. Dieser trägt die amtliche Überschrift „Prüfung durch das Gericht“ und lautet:
„Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.“
Die Begründung (S. 41) verläuft parallel zur Änderung der VwGO:
„Die neu eingefügte Regelung greift die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25 -, juris Rn. 15 m. w. N.), wonach der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Damit soll ein Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet werden.“
Die Forderung nach einer Anpassung des Untersuchungsgrundsatzes im UmwRG ist nicht neu und geht auf diverse Eingaben von Industrieverbänden zurück (vgl. nur hier, hier und hier). Aufgrund der Sachkenntnis der Umweltverbände wird angenommen, dass diese den Amtsermittlungsgrundsatz nicht bräuchten und der Verhandlungsgrundsatz ausreichend sei.
Kritische Einordnung: Rechtsprechung des BVerwG als Rechtfertigung?
Die Gesetzesänderungen übernehmen im Wesentlichen folgende Passage in Rn. 15 des Beschlusses des BVerwG vom 16. Juli 2025:
„Auch der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind […].“
Dabei wird jedoch sowohl in § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E als auch in § 7a UmwRG-E die tragende Begründung des BVerwG ausgeblendet. Die Regelungen übernehmen daher nicht lediglich klarstellend die Rechtsprechung, sondern gehen über sie hinaus und schränken den Untersuchungsgrundsatz stärker als die Rechtsprechung des BVerwG ein.
Denn das BVerwG nimmt selbstverständlich auch an, dass es Aufgabe des Tatsachengerichts ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die dazu von Amts wegen erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (Beschl. v. 16. Juli 2025 – 2 B 20.25, Rn. 13). Die sich aus § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO ergebenden Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht deshalb grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht; ihre Verletzung kann aber die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – 9 B 33.22, Rn. 33).
Quasi-Abschaffung des Untersuchungsgrundsatzes im UmwRG
Schon die geplante Ergänzung von § 86 Abs. 1 VwGO blendet aus, dass auch nach der Rechtsprechung des BVerwG das Gericht verpflichtet ist, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28. 7. 2011 − 2 C 28/10, Rn. 24). Die Formulierung als bloßes Nichtbestehen einer Pflicht hindert das Gericht jedoch nicht daran, den Sachverhalt auch über den Beteiligtenvortrag und konkrete Tatsachen hinaus zu ermitteln.
Noch weitergehender ist allerdings der neue § 7a UmwRG. Dieser grenzt schon dem Wortlaut nach („nur“) den Untersuchungsgrundsatz weitgehend ein. In den Anwendungsfällen des UmwRG soll das Verwaltungsgericht dem Untersuchungsgrundsatz nur nachkommen, soweit es entsprechenden Vortrag der Beteiligten gibt oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dies ist ein bewusstes Missverstehen der entsprechenden Passage im Beschluss des BVerwG vom 16. Juli 2025. Denn mitnichten geht das BVerwG dort davon aus, dass der Untersuchungsgrundsatz erst ausgelöst wird, wenn entsprechendes Vorbringen der Beteiligten vorliegt oder konkrete Anhaltspunkte bestehen. In der Judikatur des BVerwG stellt die Verletzung der Mitwirkungspflichten nur das Ende bzw. die Grenze des Untersuchungsgrundsatzes dar, sodass keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Pflicht (!) der Amtsermittlung besteht. Diese Pflicht besteht aber unabhängig vom Beteiligtenvortrag. Der geplante § 7a UmwRG versucht somit im Anwendungsbereich des UmwRG den Untersuchungsgrundsatz auszuhebeln. Dies ist besonders bemerkenswert vor dem Hintergrund, dass die Reform des UmwRG ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung der Aarhus-Konvention sowie unionsrechtlicher Anforderungen dienen soll, welche den Umweltvereinigungen gerade eine effektive Überprüfung staatlicher Maßnahmen ermöglichen sollen (vgl. Art. 9 Aarhus-Konvention). Die gewählte Begründung, wonach mit § 7a UmwRG-E ein Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet werden solle, verschleiert das eigentliche Ziel: Die Erschwerung des prozessualen Vorgehens für die berechtigten Umweltvereinigungen.
Der Untersuchungsgrundsatz ist aber nicht lediglich eine einfachgesetzliche Verfahrensmaxime, sondern Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, der Bürger*innen prozessuale Waffengleichheit gewährt. Noch mehr als im Zivilprozess müssen staatliche Maßnahmen auf vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage überprüft werden, sodass sich das Gericht nicht mit den seitens der Beteiligten angebotenen Behauptungen und Beweisen zufriedengeben darf (HK-VerwR/ Störmer, 2021, VwGO § 86 Rn. 7). Zwar kann argumentiert werden, dass eine anerkannte Umweltvereinigung nicht so sehr auf prozessuale Waffengleichheit angewiesen ist wie der „normale“ Kläger. Allerdings ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des § 7a UmwRG nF nicht begrenzt, sodass auch Klagen von Nichtumweltvereinigungen umfasst sind, solange der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet ist. Dies hat umso stärkere Konsequenzen, als in Literatur und Rechtsprechung die Anwendung des UmwRG nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG auch auf einfache Baugenehmigungen erstreckt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.10.2023 – 10 A 804/23 Rn. 47; Heinze/Wolff NVwZ 2022, 931; Külpmann NVwZ 2025, 529). Dann wäre aber auch der „normale“ Drittanfechtungskläger im Baurecht von der Neuregelung betroffen.
Vor diesem Hintergrund könnte der geplante § 7a UmwRG auch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Konflikt geraten.
Fazit
Die Bundesregierung setzt die im Koalitionsvertrag geplanten Änderungen des Untersuchungsgrundsatzes nun zumindest teilweise in die Tat um. Der Untersuchungsgrundsatz in § 86 Abs. 1 VwGO wird – trotz anderslautender Begründung – über die bisherige ständige Rechtsprechung des BVerwG hinaus eingeschränkt, sodass die Beteiligten gezwungen sind, stärker als vorher auf umfassenden, substantiierten, Tatsachenvortrag zu achten. Im UmwRG wird der Untersuchungsgrundsatz dagegen auf ein Minimum reduziert. Dies könnte ein Vorbild für andere Rechtsbereiche sein. Gespannt darf man sein, ob und inwieweit der Untersuchungsgrundsatz, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, nun im Asylverfahren gänzlich durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt werden wird.
Zitiervorschlag: Weber, Max, Ende des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess?!, JuWissBlog Nr. 17/2026 v. 19.02.2026, https://www.juwiss.de/17-2026/.
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