von FRANCESCA MASCHA KLEIN, SALMAN KHAN und PHILIPP TERFURTH
Das grundsätzliche Infragestellen des Kapitalismus wird häufig als Indiz für autokratische oder jedenfalls undemokratische Bestrebungen gelesen und vom Verfassungsschutz als „verfassungsfeindlich“ eingestuft. Doch ist dies, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Missstände und die sich zutragende Klimakatastrophe, eine verfassungsrechtlich tragbare Position? Der vorliegende Beitrag wird dies unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachten.
Der Lehramtsanwärterin Lisa Poettinger wurde am 10. Februar 2025 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Zulassung zum Referendariat verweigert. In der Entscheidung wird auf die Bewertungen des Verfassungsschutzes verwiesen und neben anderen Gründen auf ihr kapitalismuskritisches Engagement sowie ihre öffentliche Selbstbezeichnung als „Marxistin“ verwiesen (siehe hier, Rn. 3 ff.). Erwähnt werden zudem ihre Beteiligung am Antikapitalistischen Klimatreffen München sowie Online-Posts mit Slogans wie „Klimaschutz = #Klassenkampf“. Die Schlussfolgerung der Behörde: Lisa Poettinger biete nicht, wie nach § 7 I Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderlich, die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) einzutreten. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren am 14. März 2025 als ermessensfehlerfrei.
Doch stehen derartige kapitalismuskritische Positionen wirklich im Konflikt mit dem Grundgesetz (GG) und der fdGO?
Wirtschaftspolitische Neutralität und die fdGO
Das GG legt keine bestimmte Wirtschaftsordnung fest, es ist wirtschaftspolitisch neutral (siehe hier, Rn. 44 ff.). Einerseits enthält es den Schutz einzelner Elemente, die typischerweise zum kapitalistischen Wirtschaftssystem gehören, wie das Privateigentum (Art. 14 GG). Andererseits eröffnet Art. 15 S. 1 GG sogar ausdrücklich die Möglichkeit zur Vergesellschaftung. Dem Staat stünde es also frei, eine andere wirtschafts- und sozialpolitische Ordnung zu wählen, „soweit [dies] nicht zu einer Verkürzung der in den Einzelgrundrechten garantierten individuellen Freiheiten [führt], ohne die nach der Konzeption des Grundgesetzes ein Leben in menschlicher Würde nicht möglich ist“ (hier, Rn. 141).
Für Personen im öffentlichen Dienst besteht eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verfassungstreue, die sich aus Art. 33 IV GG sowie 60 ff. des Bundesbeamtengesetzes und § 33 ff. BeamtStG ergibt. Sie „müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“. Während die fdGO durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den SRP– und KPD-Urteilen noch als ein ausführlicher Katalog an Garantien interpretiert wurde, beschränkt sich das BVerfG seit dem zweiten NPD-Urteil auf die elementaren Grundsätze, die für das Funktionieren eines freiheitlichen Verfassungsstaates unverzichtbar sind. Die Rechtsprechung betont insbesondere die gleichberechtigte Teilnahme aller Bürger:innen am politischen Willensbildungsprozess sowie den Menschenwürdekern des Grundgesetzes, während die konkreten Instrumente zur Sicherstellung dieser Teilhabe als nachrangig bewertet werden. Dadurch bleibt Raum für unterschiedliche politische Ansätze auch im Hinblick auf das Wirtschaftssystem und für Kritik am status quo, ohne die fdGO zu gefährden (siehe hier, Rn. 531 ff.).
Bewertung der Praxis des Verfassungsschutzes
Laut Verfassungsschutz verstehen „Linksextremisten“ unter Kapitalismus das Wirtschaftssystem und den demokratischen Rechtsstaat als untrennbare Einheit. Gegenpositionen zum Kapitalismus werden vom Verfassungsschutz zugleich als Angriff auf die fdGO gewertet: „Wenn sie den ‘Kapitalismus’ adressieren, meinen Linksextremisten damit immer auch die freiheitliche demokratische Grundordnung.” Im Bescheid zur Nichtzulassung Lisa Poettingers zum Lehramtsreferendariat führt das Bayerische Staatsministerium beispielsweise an, dass der Verfassungsschutz den Aufruf zum „Klassenkampf“ als Forderung zur Abschaffung des Kapitalismus und der Demokratie zugleich versteht. Auch die Tatsache, dass Lisa Poettinger die IAA als „Symbol für Profitmaximierung auf Kosten von Mensch und Klima“ bezeichnet, wird zur Begründung genannt. Dieser Begriff stamme aus dem Kommunismus und werte das kapitalistische Gewinnstreben ab. Obwohl sich Lisa Poettinger nach eigener Aussage explizit für einen demokratischen Wandel hin zu einer alternativen Wirtschaftsordnung auf dem Boden der fdGO ausspricht (hier, Rn. 13 f. und hier), zweifelt das Bayerische Staatsministerium im Hinblick auf ihre Kapitalismuskritik an ihrer Geeignetheit für den öffentlichen Dienst, d.h. ihr jederzeitiges Eintreten für die fdGO (hier, Rn. 5 ff., insb. 9). Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen dieses Beitrags nur auf die Bewertung der kapitalismuskritischen Aussagen von Poettinger eingegangen wird, und nicht auf die möglicherweise strafrechtlich relevanten Tätigkeiten der Betroffenen, die u. U. auch selbstständig zu einer Ungeeignetheit für den Lehrerberuf führen könnten.
Mit ähnlicher Herangehensweise wird die klimaaktivistische Gruppe „Ende Gelände“ im Verfassungsschutzbericht 2024 als linksextremistischer Verdachtsfall gelistet. Gründe dafür sind u. A. laut Verfassungsschutz, dass die Gruppe „weg vom Kapitalismus und Neokolonialismus wolle“. „Ende Gelände“ selbst bekennt sich zur Verteidigung des Grundgesetzes und einer demokratischen Gesellschaft. Daher wird die Einstufung der Gruppe als rechtswidrig kritisiert.
Sowohl aus politikwissenschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht ist die Einordnung des Verfassungsschutzes problematisch.
Zahlreiche politikwissenschaftliche Arbeiten gehen davon aus, dass viele nicht-ökonomische Hintergrundbedingungen essentiell für das Funktionieren des Kapitalismus sind. Eine Trennung zwischen einem rein wirtschaftlichen System und gesellschaftlichen (nicht-ökonomischen) Praktiken ist daher nicht sinnvoll. Wer unter Kapitalismus sowohl das Wirtschaftssystem als auch gesellschaftliche Rahmenbedingungen versteht, folgt damit dem aktuellen Forschungsstand und nicht einer „linksextremen“ Ideologie (u. a. Kocka, 6 ff.; Fraser/Jaeggi, 36 ff.; Fraser, 30 ff.; Piketty, 44 ff.; Piketty, 191 ff.). Analysen zu sozialer Ungleichheit, Machtverhältnissen oder ökologischen Folgen kapitalistischer Strukturen gehören damit zu legitimer wissenschaftlicher und politischer Debatte.
Auch wenn unter dem Begriff des Kapitalismus mehr als nur das Wirtschaftssystem verstanden wird, bedeutet dies nicht, dass jegliche Kritik oder Überwindungsbestrebungen im Widerspruch zur fdGO stehen. Im Gegensatz zum Verfassungsschutz deutet zumindest die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine differenzierende Betrachtung hin, die zwischen Kritik, Reformvorschlägen und tatsächlich revolutionären oder gewaltsamen Bestrebungen unterscheidet.
Im Fall Ramelow hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass aus Begriffen wie „Sozialismus“, „Revolution“ oder „Kapitalismus“ keine vorschnellen Schlüsse auf verfassungsfeindliche Zielsetzungen gezogen werden dürfen (Rn. 39 f.). Marxistische Terminologie oder Kapitalismuskritik sind daher nicht automatisch als verfassungsfeindlich oder als Widerspruch zur fdGO einzuordnen. Der Begriff der fdGO ist eng auszulegen, sodass auch das Eintreten für grundlegend andere politische und wirtschaftliche Bedingungen damit im Einklang stehen kann. Überschritten ist die Grenze aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sich programmatisch für eine revolutionäre Umgestaltung mit diktatorischem Ziel (Art. 21 II GG) eingesetzt wird (Rn. 535 ff.). Bei Personen oder Gruppen, die sich explizit zur demokratischen Umgestaltung des Wirtschaftssystems aussprechen, dürfte diese Grenze nicht ohne weiteres überschritten sein.
Jedenfalls im Hinblick auf ihr kapitalismuskritisches Engagement wirkt die Bewertung des Verfassungsschutzes im Fall Lisa Poettinger sowie in einigen anderen Fällen pauschal und nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Kapitalismuskritik als Beitrag zur Verwirklichung des GG?
Kapitalismuskritik kann mit dem Grundgesetz vereinbar sein und in Fällen, in denen kapitalistische Strukturen mit verfassungsrechtlich geschützten Rechten und Grundprinzipien im Konflikt stehen, sogar zu dessen Schutz beitragen. Eine Kritik an Kapitalakkumulation und Lohnarbeit, die auf strukturelle Missstände wie Ausbeutung, soziale Prekarisierung oder ungleiche Teilhabe hinweist, kann zur Verwirklichung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und zur Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) beitragen. Ebenso kann die Kritik an der Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht sowie an der Externalisierung sozialer und ökologischer Kosten das Demokratieprinzip (Art. 20 II GG) stärken. Auch vor dem Hintergrund ökologischer Krisen und des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts gewinnt die Kritik an einer wachstumsorientierten Wirtschaftsweise verfassungsrechtlich an Bedeutung. Im Beschluss wird ausgeführt, dass das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot zur Klimaneutralität unter Wahrung des verbleibenden CO2-Restbudgets nach dem Pariser Abkommen verpflichtet. Das Grundgesetz lasse „die tatenlose Hinnahme eines ad infinitum fortschreitenden Klimawandels durch den Staat“ nicht zu (Rn. 118). Aus Sicht des Gerichts müssen in allen Lebensbereichen Entwicklungen einsetzen, die zukünftige Freiheiten ermöglichen. Für die Klimaneutralität seien „grundlegende Einschränkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen (…) erforderlich“ (Rn. 37). Ein Gebot der wirtschaftlichen Neuausrichtung lässt sich daraus zwar nicht ableiten, doch zeigt sich, dass eine solche zugunsten des Klimaschutzes durchaus im Sinne des Art. 20a GG und der intertemporalen Freiheitssicherung sein könnte.
Die Praxis des Verfassungsschutzes, kapitalismuskritische Positionen pauschal als verfassungsfeindlich einzustufen, verkennt diese Differenzierung und gefährdet eine sachliche und unter Umständen sogar grundrechtsdienliche Debatte. Statt der Abschreckung, die vom Fall Lisa Poettinger ausgeht, sollten insbesondere junge Menschen ermutigt werden, sich zu engagieren und über Lösungen für die sozialen Missstände und ökologische Krisen unserer Zeit jenseits des Kapitalismus nachzudenken.
Zitiervorschlag: Klein, Francesca Mascha, Salman Khan & Philipp Terfurth, Kapitalismuskritik, Klimaschutz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung, JuWissBlog Nr. 13/2026 v. 10.02.2026, https://www.juwiss.de/13-2026/.
Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.



1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Die aktuelle Position des Verfassungsschutzes verwundert umso mehr, weil der damalige Präsident des Bundesverfassungsschutzes, Heinz Fromm, bereits 2010 diese differenzierte Position öffentlich vertreten hat:
„Ist Antikapitalismus eigentlich verfassungsfeindlich?
Nein, wer etwa Bereiche der Wirtschaft in Gemeineigentum überführen will, ist nicht automatisch demokratiefeindlich. Das ist nach dem Grundgesetz unter bestimmten Bedingungen statthaft.“
Quelle: taz-Interview vom 30.09.2010