Es geht ein Riss durch Mitteldeutschland – der Thüringer Verfassungsgerichtshof erteilt der sächsischen Interpretation zu Bedeutung und Tragweite der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Absage.
Rechtsreferendarinnen – Rechte Referendarinnen
Bereits im September 2025 machte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich: Die freie Wahl der Ausbildungsstätte ist wichtiger Bestandteil der individuellen Selbstverwirklichung. Auf der Grundlage des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes wird dies jedoch denjenigen Bewerberinnen verwehrt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind. Der Thüringer Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Regelung schaffen, die nicht erst greift, wenn ein strafbares Verhalten vorliegt. Zu früh, fand die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag und brachte § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG im Wege der abstrakten Normenkontrolle vor den Thüringer Verfassungsgerichtshof.
Ausdrücklich befürchtet die Fraktion, den jungen Mitgliedern ihres in Thüringen als erwiesen rechtsextremistischeingestuften Landesverbands werde aufgrund dieser Norm der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt. Ein Stolperstein im „Sturm auf die Institutionen“, den sie nicht hinnehmen will.
Von Zuständigkeit zu Bestimmtheit
Im Normenkontrollverfahren wird die Regelung daher aus gleich mehreren Gründen angegriffen: der Thüringer Landesgesetzgeber habe zunächst gar keine Kompetenz, den juristischen Vorbereitungsdienst abweichend von den Bestimmungen der BRAO zu regeln. Rechtsanwaltschaft, Notariat und die Rechtsberatung sind Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bundesgesetzgeber habe den Kompetenztitel insofern ausgeschöpft. Für den Erlass einer landesrechtlichen – und im vorliegenden Falle strengeren – Regelung sei aufgrund der sich ergebenden Kompetenzverteilung des Art. 72 Abs. 1 GG („solange und soweit“) kein Raum. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof stellt klar: die juristische Ausbildung sei zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung; der Bundesgesetzgeber habe in § 5b Abs. 7 DRiG aber ausdrücklich eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder fixiert. Die bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung stehen als Ausfluss der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz nebeneinander.
Darüber hinaus erachtet die Fraktion die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG als zu unbestimmt: das normierte „Tätigsein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung” sei zu weitreichend und eröffne den zuständigen Entscheidungsträgern die Möglichkeit, nahezu jedweden Sachverhalt unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Diese Bedenken räumten die Verfassungsrichterinnen bereits in der mündlichen Verhandlung aus: sowohl die „freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“, als auch der Tatbestand „tätig ist“ sind einer verfassungskonformen Auslegung (notfalls durch die Fachgerichtsbarkeit) zugänglich. Nur weil die Antragstellerin sich hierzu nicht in der Lage sieht, spricht dies nicht für einen Verstoß gegen das Normenklarheitsgebot.
Tipp des VerfGH: verfassungsfeindliche Handlungen einfach unterlassen
Um den widerstreitenden Interessen gerecht zu werden, legt der Verfassungsgerichtshof den Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung anhand der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum NPD-Verbotsverfahren 2017 eng aus: die unverhandelbaren Verfassungsprinzipien der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind unentbehrliche und auch unabänderliche Bestandteile des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) und auch der Thüringer Verfassung (Art. 83 Abs. 3 ThürVerf). Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich bewusst für die Verankerung einer wehrhaften Demokratie im Grundgesetz entschieden. Auch für die, relativ gesehen, kurze Dauer der Tätigkeit, während der Rechtsreferendarinnen im Staatsdienst ausgebildet werden, ist es weder seitens des der Verfassung verpflichteten Staates, noch seitens der im Einzelfall betroffenen Bürgerinnen hinzunehmen, sich denjenigen in die Hände zu begeben, die diese Grundprinzipien beseitigen wollen. In der jetzigen monopolistischen Ausbildung des Staates darf es keine Verfassungsfeindinnen geben. Wer – ggf. auch nur zeitweise – „im Staat steht“ kann die Grundlagen dieses Staates nicht bekämpfen. Solange das DRiG vorgibt, dass alle angehenden Volljuristinnen an Gerichten, in Staatsanwaltschaften und Behörden ausgebildet werden, solange muss ein Mindestmaß an Verfassungstreue – auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze – gefordert werden.
Anders sah dies 2021 der Sächsische Verfassungsgerichtshof: auch dieser erkannte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als eines der betroffenen Schutzgüter an, ließ dieses “besonders wichtige” Gemeinschaftsgut jedoch hinter der Berufs- und Ausbildungsfreiheit der Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf zurücktreten. Diese Einschätzung beruht in weiten Teilen auf einer Fehlinterpretation einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1975. Es sei “unverhältnismäßig, die vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das […] dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst gerade (noch) nicht entgegengehalten werden könnte”. Die Anforderungen an die Bewerberinnen dürften für den Vorbereitungsdienst nicht höher sein, als für eine spätere Berufszulassung. Diese Wertung ist dem zitierten Extremistenbeschluss jedoch nicht zu entnehmen – vielmehr stellt das BVerfG auf die sich aus einem Beamtenverhältnis ergebende Pflichten ab. Die zitierte Entscheidung fordert lediglich, dass ein Vorbereitungsdienst so ausgestaltet sein muss, dass “der Anwärter ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten und damit die Hürde des Beamtenrechts überwinden kann”. Sowohl in Sachsen, als auch in Thüringen steht den Bewerberinnen daher die Beschäftigung im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis frei.
Eine bloße Gleichgültigkeit gegenüber den genannten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wird einer Bewerberin nicht negativ entgegen gehalten werden können – einer Beeinträchtigung geht jedoch eine aktive Entscheidung und ein Tätigwerden voraus. Die vorliegende Regelung ist gerade keine, wie von der AfD-Fraktion behauptete, „Gesinnungsprüfung“ – auf die innere Einstellung der Bewerberin kommt es nicht an, sondern auf eine Manifestation nach außen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof fordert hier gar „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen von einigem Gewicht“. Doch was ist nun mit der befürchteten Schlechterstellung der Mitglieder des Thüringer Landesverbands, der seit 2021 durch das hierfür zuständige Landesamt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft wird? Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, BVerfGE 39, 334). Dieser Umstand allein kann jedoch lediglich ein Anhaltspunkt für eine genauere Prüfung im Rahmen der Einzelfallentscheidung sein, so auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof – die Pflicht zur Verfassungstreue ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Bewerberin selbst aktiv für Ziele einsetzt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind (s. für eine Einordnung auch bereits Benamor).
Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG bezieht sich auf ein gegenwärtiges bzw. antizipiertes künftiges und zielgerichtetes Verhalten. Die Bewerberin hat es folglich selbst in der Hand, den gegenständlichen Ausschlusstatbestand zu erfüllen. Einer Entscheidung über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst geht eine Einzelfallprüfung der Einstellungsbehörde voraus, in deren Rahmen die Bewerberin sich ergebende Zweifel entkräften kann. Hierzu steht ihr ggf. auch der Rechtsweg offen, den der inzwischen einschlägig bekannte Matthias B. auch für Thüringen bereits (allerdings erfolglos) erprobt hat. Schließlich steht es der Bewerberin auch frei, das einer solchen Ablehnung zugrunde liegende Verhalten abzustellen und hiernach erneut die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen.
Patchwork statt Flickenteppich
Wie in Sachsen bindet die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes (§ 25 Abs. 1 ThürVerfGHG) – und damit auch insbesondere das Justizministerium, das für die Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuständig ist (§ 32 Abs. 1 ThürJAPO). Wie bereits 2023 von Gärditz prognostiziert, entwickelt sich nun ein an Zulassungsvoraussetzungen für das juristische Referendariat – diesen zu verhindern ist aber nicht die Aufgabe der Länder. Der Bund könnte hier grundsätzlich für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen: Schreibt der Gesetzgeber vor, dass sich die Befähigung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Nr. 1 BRAO i. V. m. § 5 Abs. 1 DRiG) richtet, könnte er dort ansetzen. Aber ist eine bundesweit einheitliche Regelung überhaupt erstrebenswert? Dies könnte den oben dargestellten Regelungsanspruch der Länder und das föderale System gerade unterlaufen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die sich oben dargestellte Mindestverfassungstreuepflicht aus der bundesweiten Verfassungsordnung des Grundgesetzes selbst ergibt – eine Ablehnung dieser durch die Landesverfassungsgerichte erscheint im Lichte der Bundestreue mehr als problematisch.
Möglich wäre eine Auslagerung des Vorbereitungsdienstes weg von einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hinein in die privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse bei Akteuren außerhalb des Staatsdienstes– dann hätten die Auszubildenden gerade nicht die oben dargestellte Funktionen der Rechtspflege innerhalb des Staates inne. Dies käme einer Ablösung des Ausbildungsziels der Einheitsjuristinnen gleich – fernliegend ist diese Überlegung inmitten der seit Jahren laufenden Reformdiskussionen nicht. Ob dies erstrebenswert erscheint, ist eine andere Frage.
Zitiervorschlag: Greiner, Joan Ilka, Verfassungsfeindliches (Tätig)Sein oder Nichtsein: Der Thüringer Verfassungsgerichthof zum juristischen Vorbereitungsdienst, JuWissBlog Nr. 109/2025 v. 09.12.2025, https://www.juwiss.de/109-2025/.
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