Aarhus-Konvention unter Druck: UK und EU stellen den Compliance-Mechanismus in Frage

von Alice Bertram

“Be careful what you wish for because there is no coming back from this.”, warnte die Vorsitzende des Compliance Committee der Aarhus-Konvention während der Vertragsstaatenkonferenz (Meeting of the Parties, MoP), die vom 17.-19. November 2025 in Genf stattfand. Hintergrund war die drohende Blockade der Annahme mehrerer Feststellungen des Compliance Committees – durch das Vereinigte Königreich (UK) und, überraschend, zunächst auch durch die Europäische Union (EU). Nach intensiven Konsultationen lenkte die EU schließlich ein; allein die Entscheidung zum Fall UK soll vertagt werden. Der Beinahe-Bruch mit einem über zwei Jahrzehnte funktionierenden Verfahren zeigt, wie verletzlich selbst etablierte Mechanismen internationaler Umweltverträge sind. Dieser Beitrag erläutert die Geschehnisse während des MoP und ordnet diese ein.

Die Aarhus-Konvention und ihr Compliance-Mechanismus

Die 1998 verabschiedete und 2001 in Kraft getretene Aarhus-Konvention schützt in ihren drei Säulen den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Durch Umsetzung der durch die Konvention geschützten Rechte in nationale sowie unionsrechtliche Regelungen hat sie in Deutschland Geltung. Aktuell hat das Übereinkommen 48 Vertragsparteien, überwiegend aus Europa und Zentralasien; zuletzt traten Guinea-Bissau (2023) und Usbekistan (2025) bei.

Ein Alleinstellungsmerkmal der Aarhus-Konvention ist die Möglichkeit für Einzelpersonen und NGOs, Mitteilungen zu mutmaßlichen Vertragsverstößen einzureichen. Dazu zählt die für die Rechtsdurchsetzung bedeutende Möglichkeit, das auf Grundlage der Aarhus-Konvention (Artikel 15) eingerichteten Compliance-Mechanismus auf Verstöße hinzuweisen. Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) prüft diese Mitteilungen unabhängig und hat seit seiner Einrichtung über 90 Fälle behandelt. 

Infolge der Feststellungen des ACCC stärkten unterschiedliche Staaten die dort jeweils geltenden Klagerechte und weiteten Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Zu den auf ACCC-Feststellungen rückführbaren Verbessungen der Klagrechte zählt auch die in Großbritannien geltenden Kostendeckelungen („cost caps“) für Umweltklagen. Trotz begrenzter Ressourcen, die zu erheblichen Rückständen führen (derzeit werden Anträge aus den Jahren 2015–2017 bearbeitet), gilt der Mechanismus als eines der effektivsten Kontrollinstrumente im internationalen Umweltrecht.

Erfolgsmodell unter Druck: Abkehr vom Konsens?

Üblicherweise werden die Feststellungen des ACCC auf den vierjährig stattfindenden MoP im Konsens in Entscheidungen überführt. Das konsensuale Vorgehen hat dem Mechanismus über Jahre institutionelle Stabilität und hohe Legitimität verliehen – faktisch aber auch jedem Vertragsstaat ein Vetorecht eingeräumt.

Vom Konsensprinzip wurde erstmals während des letzten MoP im Jahr 2021 abgewichen, als Belarus eine Feststellung des ACCC blockierte, eine Abstimmung erzwang und anschließend aus der Konvention austrat. Während desselben MoP setzte sich die EU – wie zuvor auch schon 2017 – für die Vertagung einer Entscheidung ein. Aufgrund des vierjährigen Turnus, bedeutet dies eine Verschiebung um vier Jahre. Insbesondere wegen der von Belarus erzwungenen Abstimmung ist der MoP 2021 als ein erster sichtbarer Bruch mit der dahin bestehenden Konsenspraxis zu werten.

Großbritanniens Kurs: Distanz zur Aarhus-Konvention

Auf dem 2025 MoP verfolgte UK eine konfrontative Linie, die den Compliance-Mechanismus und damit eine zentrale Wirkweise der Aarhus-Konvention angriff. Gegenstand war eine Feststellung des ACCC vom Oktober 2025, wonach UK gegen die Aarhus-Konvention verstoßen habe, indem beim Erlass des EU Withdrawal Act keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte. Dieser Feststellung des ACCC kommt große Bedeutung zu, da ihr zufolge auch grundlegende Gesetzesvorhaben mit Umweltbezug den Anforderungen der Aarhus-Konvention genügen müssen.

Hintergrund der ACCC-Feststellung aus Oktober 2025 war die Mitteilung der NGO Friends of the Earth aus dem Jahr 2018. Darin hatte die NGO geltend gemacht, dass es an einer Öffentlichkeitsbeteiligung gefehlt habe, die den Maßstäben des Artikel 8 (Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanter Gesetzgebung) und Artikel 3 Abs. 1 Aarhus-Konvention (Pflicht zu transparenten und konsistenten Beteiligungsverfahren) genügt hätte. Eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung halten Friends of the Earth jedoch für geboten, da nach Jahrzehnten unionsrechtlicher Umweltgesetzgebung und -aufsicht ein Austritt UKs aus der EU erhebliche umweltrechtliche Implikationen hat.

Die Kurs Großbritanniens beim 2025 MoP steht im Zusammenhang mit einer umfassenderen Abkehr UKs von der Aarhus-Konvention. Um kostengünstigere Großinfrastrukturprojekte realisieren zu können, wurde zuletzt sogar der Austritt UKs aus der Aarhus-Konvention diskutiert. (Erst) dann wäre die Abschaffung der „cost caps“, die als Folge einer ACCC-Feststellung eingeführt worden waren, möglich. Solange die Kostendeckelung für Klagen fortbesteht, sehen sich Träger großer Infrastrukturprojekte einem, aus ihrer Sicht, zu hohen Klagerisiko ausgesetzt. Mit Blick auf die Aarhus-Konvention dürfte eine solch effektive Stärkung der Klagerechte gerade dem Telos der Konvention entsprechen. Über 40 NGOs haben sich gegen einen Austritt Großbritanniens aus der Aarhus-Konvention in einem offenen Brief an Premierminister Starmer ausgesprochen.

Auf dem 2025 MoP forderte UK nun zunächst, die Entscheidung über den eigenen Fall auf die nächste Vertragsstaatenkonferenz in vier Jahren zu verschieben. UK beließ es nicht dabei, sondern äußerte – gewissermaßen in einem Rundumschlag gegen den Compliance-Mechanismus – Bedenken bezüglich aller Feststellungen des ACCCs, über die auf dem 2025 MoP entschieden werden sollten. Dabei stützte sich UK auf ein prozedurales Argument: die Vertragsstaaten hätten in der Vorbereitung zum Treffen nicht genügend Zeit, um die zwölf Wochen vor dem Treffen übermittelten Feststellungen hinreichend zu bewerten. In der Konsequenz solle keines der Dossiers zur Entscheidung gestellt werden.

Die wechselhafte Haltung der Europäischen Union

Unterstützung erhielt UK zunächst von der EU. Die EU plädierte ebenfalls dafür, Feststellungen, die den Vertragsstaaten nicht mindestens neun Monate vor der MoP zugegangen waren, nicht zur Abstimmung zu stellen und die Entscheidungen zu verschieben. Dabei war sich die EU offenkundig bewusst, welche Tragweite ein solches Vorgehen hätte: „We are aware of the magnitude of our proposal“, hieß es von Seiten der Delegation.

Die Vorsitzende des ACCCs, Áine Ryall, reagierte ungewöhnlich klar. Sie äußerte sich „devastated“ über die vorgetragenen Positionen und warnte ausdrücklich vor den Folgen einer politisch motivierten Schwächung des Mechanismus: „Be careful what you wish for because there is no coming back from this.“ Ein solcher Präzedenzfall sende ein unglaublich negatives Signal über den Zustand der Konvention und die Verlässlichkeit ihrer Vertragsparteien.

Dieser Einschätzung ist beizupflichten: Würden UK und EU ihre Linie fortsetzen, wäre die Wirksamkeit des Compliance-Mechanismus der Aarhus-Konvention in seinem Kern – dem Zugang zur Überprüfung staatlichen Handelns – beeinträchtigt. Dieser Mechanismus benötigt die Unterstützung der Vertragsstaaten, die die Feststellungen des ACCC als für sich bindend anerkennen müssen.

Die deutlichen Worte der ACCC-Vorsitzenden fanden erkennbar Gehör: Ohne Gründe für das Einlenken transparent zu machen, zeigte sich die EU, in den Worten der ACCC-Vorsitzenden, „flexibel“ und rückte von ihrer Position ab. Die EU erklärte, dass sie (nun) hoffe, dass mit der Ausnahme der Entscheidung zur Feststellung zu UK, alle Feststellungen im Konsens verabschiedet werden könnten. UK hingegen hielt an der Forderung der Vertagung fest und meldete Vorbehalte („reservations“) gegen weitere Entscheidungen an.

Ein Warnsignal für die Zukunft

Die Verhandlungen in Genf verdeutlichen die Fragilität internationaler Compliance-Mechanismen in einer Zeit, in der rechtliche Verpflichtungen im Umwelt- und Klimaschutz zunehmend unter politischen Vorbehalt gestellt werden. Der Konflikt um das ACCC ist damit mehr als eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzung: Er berührt die grundlegende Frage, wie belastbar Regeln sind, die nur wirken können, wenn Staaten sich ihnen weiterhin unterordnen.

Zur politischen Dynamik ist festzuhalten, dass UK die Vertagung seines Falls durchsetzen konnte – ein Ergebnis, das nicht zwingend in Richtung eines Austritts aus der Konvention weist, die Distanz Großbritanniens zur Konvention aber unterstreicht. Die EU hingegen zeigte eine überraschend wankende Linie – anders hätte auch die deutliche Intervention der Vorsitzenden des ACCCs kaum Wirkung entfalten können.

Um den besonderen individuellen Rechtsschutz, den die Aarhus-Konvention garantieren soll, auch tatsächlich in den Vertragsstaaten zu gewährleisten, ist ein wirksamer Compliance-Mechanismus elementar. Die Einigung in Genf verhindert zwar eine unmittelbare Schwächung dieses Mechanismus, legt aber dessen Verwundbarkeit offen. Entscheidend wird sein, dass die Vertragsparteien die Arbeit des ACCC auch dann unterstützen, wenn seine Feststellungen politisch unbequem sind – nur so kann die Aarhus-Konvention ihre Rolle als zentraler Pfeiler des Umweltvölkerrechts auch in Zukunft erfüllen.

Zitiervorschlag: Bertram, Alice, Aarhus-Konvention unter Druck: UK und EU stellen den Compliance-Mechanismus in Frage, JuWissBlog Nr. 108/2025 v. 04.12.2025, https://www.juwiss.de/108-2025/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Aarhus-Konvention, Compliance-Mechanismen, Umweltrecht
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