Die Entscheidung des Sicherheitsrates zur Zukunft der Westsahara

von Btissam Boulakhrif

Die Resolution 2797 des Sicherheitsrates vom 31. Oktober 2025 zur Westsahara markiert eine Neuausrichtung der UN-Politik zur Westsahara: Erstmals wird der marokkanische Autonomieplan als „praktikabelste Lösung“ sowie Verhandlungsgrundlage hervorgehoben – mit Implikationen für das Selbstbestimmungsrecht der Sahrauis.

Die Situation der Westsahara

Mit dem Rückzug der ehemaligen Kolonialmacht Spanien im Jahr 1975 wurde das Gebiet faktisch zunächst an die Nachbarstaaten Mauretanien und Marokko abgetreten, wobei sich Mauretanien bereits wenige Jahre später aus dem Gebiet zurückzog. Marokko beansprucht das Gebiet bis heute für sich. Die Unabhängigkeitsbewegung der Westsahara – die Polisario – rief dagegen bereits 1976 die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) aus.

Die völkerrechtliche Einordnung des Gebietes war bereits Gegenstand vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH). In seinem Gutachten zur Westsahara stellte der IGH fest, (1) dass das Volk der Westsahara Träger des Selbstbestimmungsrecht der Völker sei und (2) Marokko im maßgeblichen Zeitpunkt historisch zwar rechtliche Verbindungen („tie“), aber nicht in Gestalt einer territorialen Souveränität in Bezug auf die Westsahara besaß.

Dennoch besetzte Marokko im Nachgang des Gutachtens einen Großteil des Gebietes und begann ein groß angelegtes Ansiedlungsprogramm. Seit 1991 ist die UN Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) mit einem Mandat zur Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung eines Referendums über den politischen Status des Gebietes sowie der Überwachung des Waffenstillstands zwischen den Polisario und Marokko betraut. Das Mandat wurde seither laufend verlängert, so auch in der hier besprochenen Sicherheitsratsresolution.

Ein Referendum zum politischen Status der Westsahara scheiterte jedoch am Verfahren zur Identifizierung der Wahlberechtigten beziehungsweise ihrer Behinderung durch Marokko.

Anerkennungspraxis der Staatengemeinschaft

Entsprechend der rechtlichen Würdigung im Gutachten des IGH wurde der „Anspruch“ Marokkos auf das Gebiet von einem großen Teil der Staatengemeinschaft lange nicht anerkannt. Besonders hervorzuheben ist die Aufnahme der DARS in die Afrikanische Union und das Urteil des EuGH aus dem Jahre 2016, welcher feststellte, dass sich das Handelsabkommen der EU nicht auf das Gebiet der Westsahara erstrecken dürfte (bestätigt 2024).

Die Entscheidung des Sicherheitsrates kam jedoch kaum überraschend, betrachtet man die Entwicklung der letzten Jahre, die als ungünstige Vorzeichen für das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes der Sicherheitsratsresolution vorausgingen. Wie Stephen Allen und Jamie Trinidad bereits in ihrem EJIL: Talk!-Beitrag im Juli skizziert haben, haben sich inzwischen mehrere Staaten dennoch mehr oder weniger dem Souveränitätsanspruch Marokkos angeschlossen. Darunter auch die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates Frankreich im letzten Jahr und die Vereinigten Staaten bereits 2020. Schließlich unterstützen nun auch das Vereinigte Königreich und Spanien den Autonomieplan Marokkos, wenngleich sie nicht so weit gehen, die Souveränität Marokkos explizit anzuerkennen.

Die Entscheidung des Sicherheitsrates

In den jährlichen Sicherheitsratsresolutionen zur Westsahara geht es theoretisch nur um die Verlängerung des MINURSO-Mandats. Mit der Resolution 2797 des Sicherheitsrates vom 31.10.2025 wird jedoch eine wesentlich weitreichendere Entscheidung getroffen.

In der deutschen Übersetzung der – noch nicht auf Englisch erschienenen – Resolution heißt es unter anderem: „in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nehmend, dass viele Mitgliedstaaten den Autonomievorschlag Marokkos, der dem Generalsekretär am 11. April 2007 vorgelegt wurde, als Grundlage für eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten annehmbare Beilegung der Streitigkeit unterstützen; erklärend, dass wahre Autonomie unter marokkanischer Souveränität die praktikabelste Lösung darstellen könnte; (…) fordert die Parteien auf, diese Gespräche auf der Grundlage des Autonomievorschlags Marokkos ohne Vorbedingungen aufzunehmen, um eine endgültige und für beide Seiten annehmbare politische Lösung herbeizuführen, die die Selbstbestimmung des Volkes der Westsahara vorsieht, erkennt an, dass wahre Autonomie das praktikabelste Ergebnis sein könnte, und ermutigt die Parteien, Ideen vorzulegen, mit denen eine endgültige, für beide Seiten annehmbare Lösung unterstützt wird“.

Die Resolution erkennt damit zwar nicht die Souveränität Marokkos an, legt jedoch den Autonomievorschlag Marokkos zur Lösung des Status als Verhandlungsgrundlage fest. Dies ist nicht unbeachtlich, nicht nur aufgrund der politischen, sondern auch potenziell rechtlicher Implikationen, die Entscheidungen des Sicherheitsrates erzeugen können. Beispielsweise prüfte der IGH in seinem Gutachten zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, ob die Unabhängigkeitserklärung nach Maßgabe der Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) völkerrechtlich zulässig war (hierzu).

Die Resolution stellt durchaus eine Neuausrichtung des Sicherheitsrates in Bezug auf die Westsahara dar. Beachtlich ist insbesondere die Feststellung, dass viele Staaten den marokkanischen Vorschlag bevorzugen würden und dieser die praktikabelste Lösung darstellen könnte. Zuvor wurde zumindest noch auf beide Vorschläge verwiesen, wenn es ein Jahr zuvor hieß: “Taking note of the Moroccan proposal (…) and welcoming serious and credible Moroccan efforts to move the process forward towards resolution; also taking note of the Frente POLISARIO proposal (…)”. Damit wird die vermeintlich „gleichberechtigte“ Nennung der Vorschläge gänzlich zugunsten Marokkos aufgegeben, antithetisch zu den Anforderungen des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Die Resolution wurde mit 11 von 15 Stimmen angenommen. China, Russland und Pakistan enthielten sich, während Algerien, das die POLISARIO seither auch militärisch unterstützt, die Abstimmung, nach erfolglosen diplomatischen Bemühungen die Resolution zu verhindern oder zumindest abzuschwächen, boykottierte.

Auswirkungen und Bedeutung für das Selbstbestimmungsrecht des Sahrawi

Der Autonomievorschlag Marokkos beinhaltet eine interne Selbstverwaltung der Westsahara unter marokkanischer Souveränität. Das Königreich Marokkos würde sich insbesondere die Verwaltung des Gebietes in den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik, Verfassungs- und religiöse Angelegenheiten vorbehalten. Die Bevölkerung der Westsahara soll ferner in nationalen Wahlen wahlberechtigt sein.

Der Vorschlag der Frente Polisario sieht dagegen die Abhaltung eines Referendums vor, welches neben der Integration und Autonomie, auch die Unabhängigkeit als Option vorsieht.

Zwar stellen die Integration und Assoziation ausweislich der Resolution 1541 ebenso Ausübungsformen des Selbstbestimmungsrechts dar, jedoch ist hierfür ein freier, informierter und demokratisch geäußerter Willen des Volkes erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Resolution 1541 sowie aus Sinn und Zweck des völkergewohnheitsrechtlichen Gebots der Dekolonisation. Diesem Gebot wird nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn Optionen von vornherein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn dies die Unabhängigkeit als Regelfall der Dekolonisation betrifft.

Die Entscheidung des Sicherheitsrates ist insofern fatal, als dass die Staatengemeinschaft sowie Spanien, als de jure Verwaltungsmacht des Territoriums gemäß Kapitel XI UN-Charter, die Verpflichtung trifft, das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu achten und dessen Verwirklichung zu fördern. Ein gewünschtes Referendum zu umgehen steht im Widerspruch hierzu. Völker sind im staatenzentrierten System des Völkerrechts besonders darauf angewiesen, dass sich die Staatengemeinschaft für die Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts einsetzt. Die Institutionen des Völkerrechts scheitern an diesem Auftrag, wenn sie an der Beschneidung ihrer Rechte aktiv mitwirken.

Zitiervorschlag: Boulakhrif, Btissam, Die Entscheidung des Sicherheitsrates zur Zukunft der Westsahara, JuWissBlog Nr. 107/2025 v. 20.11.2025, https://www.juwiss.de/107-2025/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Dekolonisation, Marokko, Selbstbestimmungsrecht, Sicherheitsrat, Westsahara
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