von ROBERT BÖTTNER
Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. September eine von Thüringer Hochschullehrern erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das 2018 neu gefasste Thüringer Hochschulgesetz entschieden. Neben Vorschriften zur Hochschulorganisation und zu Entscheidungsrechten der im Grundsatz paritätisch besetzten Gremien (Senat, Fakultätsrat) rügten die Beschwerdeführer auch eine Verletzung ihrer Lehrfreiheit durch das von ihnen behauptete Verbot von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen nach § 55 Abs. 3 ThürHG. Damit drangen sie beim Ersten Senat indes nicht durch.
Die angegriffene Thüringer Regelung
Nach § 55 Abs. 3 ThürHG kann eine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen nur angeordnet werden, wenn sie erstens formal in der Prüfungsordnung vorgesehen ist. Damit soll dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen werden, da mit einer angeordneten Anwesenheitspflicht ein Grundrechtseingriff aufseiten der Studierenden verbunden ist. Zweitens darf die Prüfungsordnung materiell nur dann eine verpflichtende Anwesenheit für bestimmte Veranstaltungen oder Veranstaltungstypen vorsehen, wenn das Lernziel der Lehrveranstaltung nur durch die Anwesenheit des Studierenden erreicht werden kann. Mit § 55 Abs. 3 ThürHG (2018) normierte der Gesetzgeber die vom zuständigen Wissenschaftsministerium in einem Runderlass 2015 im Zuge damaliger Studentenproteste zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung (siehe etwa Gundling, ZLVR 2016, 1 (2); Böttner, WissR 2019, 141 (147)). Als Regelbeispiele nennt der Gesetzgeber Exkursionen, Sprachkurse, Praktika oder praktische Übungen. Als vergleichbare Lehrveranstaltungen identifiziert die Begründung zum Gesetzentwurf (S. 196) Laborversuche, Projektkleingruppenarbeit, Chorleitung/Chorpraxis oder Ensemblespiel. Seminare sind nach Sicht des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres Veranstaltungen, in denen die Anwesenheit der Studierenden zwingend erforderlich wäre, sondern nur dann, wenn das Lernziel darin besteht, den wissenschaftlichen Diskurs einzuüben. Allein der Name „Seminar“ reicht dazu nicht. Dies sei, so der Gesetzgeber, nur dann der Fall, wenn die Seminargröße einen solchen Diskurs tatsächlich zulasse, nämlich bei teilnahmebeschränkten Veranstaltungen von maximal 20 bis 30 Studierenden.
Die Beschwerdeführer rügten hier nun einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Lehrfreiheit als Teil der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (BVerfG, Rn. 26). Diese umfasse das Recht, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung selbst festlegen sowie die Lehrmethoden selbst wählen zu können, einschließlich der Bestimmung von Anwesenheitserfordernissen. Indem nicht bereits von Gesetzes wegen, sondern erst nach Festlegung durch die Prüfungsordnung eine Anwesenheitspflicht in einer konkreten Lehrveranstaltung angeordnet werden könne, bestünde ein grundsätzliches gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit darstelle.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Beschwerdeführer und Prozessbeobachter erhofften eine verbindliche Klärung der Zulässigkeit von studentischen Anwesenheitspflichten. Bedauerlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Punkt nicht in der Sache entschieden, sondern die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig zurückgewiesen (BVerfG, Rn. 70 ff.). Die Beschwerdeführer hätten nämlich nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die gesetzliche Regelung in ihrer Lehrfreiheit verletzt wären. Aus den knappen Ausführungen des Gerichts lassen sich gleichwohl einige Schlüsse ziehen.
Zunächst geht es um die Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung durch die Regelung des Hochschulgesetzes. Denn anders als die Beschwerdeführer darlegen, enthält das Gesetz kein generelles Verbot einer Anwesenheitspflicht, sondern schafft überhaupt erst eine Grundlage, dass eine solche in der jeweiligen Hochschule angeordnet werden darf. Eine Beschwer wäre somit zunächst anhand der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Hochschule zu messen. Und von der gesetzlichen Ermächtigung haben die Hochschulen – wie die Beschwerdeführer auch selbst vortragen – in Anlehnung an die gesetzlichen Regelbeispiele Gebrauch gemacht (so z.B. § 8 Abs. 5 der Bachelor-RahmenPO und § 9 Abs. 5 der Master-RahmenPO der Universität Erfurt). Dass dort über die Regelbeispiele hinaus im Einzelfall (insbesondere also für Seminare) eine Begründung der Lehrperson verlangt wird, warum das Lernziel nur durch die Anwesenheit der Studierenden und nicht auf andere Weise erreicht werden könne, erscheint – wenn überhaupt –als nur geringe Beeinträchtigung.
Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Frage der Anwesenheitspflicht nicht um eine einseitige grundrechtsrelevante Frage für die Lehrenden handelt. Auf der anderen Seite stehen nämlich die Studierenden, die in ihrer aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten sog. „Studierfreiheit“ oder ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so z.B. VGH Mannheim, Rn. 61). Denn in jedem Fall geht es ja nicht um die Anwesenheitspflicht als solche, sondern darum, dass im Falle zu seltener Anwesenheit in einer Veranstaltung die Teilnahme an der entsprechenden Prüfung oder die Ausstellung einer notwendigen abschlussrelevanten Teilnahmebescheinigung verwehrt werden kann. Kurzum: Wer zu selten in der Veranstaltung war, darf nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen oder bekommt keinen „Sitzschein“.
Will man also die Anordnung einer Anwesenheitspflicht zu den methodisch-didaktischen Erwägungen zählen (offen gelassen etwa vom VGH Mannheim, Rn. 53-55), die von der Wissenschaftsfreiheit in Form der Lehrfreiheit der Hochschullehrer geschützt ist, muss dieses vorbehaltlos gewährte Grundrecht mit den Grundrechtspositionen der Studierenden in Ausgleich gebracht werden (BVerfGE 33, 303 [329 f.]; BVerfGE 141, 143 [Rn. 58]; BVerfG zum ThürHG, Rn. 74). Würde nun jedes Seminar, was nur dem Namen nach ein solches ist, mit einer wie von den Beschwerdeführern im Wesentlichen geforderten Anwesenheitspflicht belegt werden können, bestünde die Gefahr, auch große Veranstaltungen mit Vorlesungs-Charakter zu erfassen, in denen es aber nicht um die Einübung des wissenschaftlichen Diskurses geht, sondern um reine Wissensvermittlung.
Gute Lehre kann man nicht mit der Anwesenheitsliste erzwingen
Eingedenk der Position der Beschwerdeführer als an Hochschulen Lehrende lässt sich am Ende das ungute Gefühl nicht von der Hand weisen, dass die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt auch erhoben wurde, um über eine verfassungsgerichtlich abgesegnete Möglichkeit der prüfungserheblichen Anwesenheitspflicht die Studierenden auch bei Vorlesungen und vorlesungsähnlichen Seminaren in den Hörsaal zwingen zu können. Nicht zuletzt aus Sicht der Studierenden sollte diese Debatte aber auch aus dem Blickwinkel der fachlich-didaktischen Qualität und Attraktivität der angebotenen Lehre geführt werden, damit die Studierenden aus eigenem Antrieb in die Veranstaltung kommen (dazu etwa Webler, Das Hochschulwesen 2017, 117). Es geht am Ende also auch darum, was „gute“ Lehre ist und wie diese beurteilt werden kann. Dabei können Lehrveranstaltungsevaluationen und gegebenenfalls an diese gekoppelte zusätzliche Mittelzuweisungen für die Lehrstühle oder die Lehrstuhlinhaber durchaus eine Rolle spielen. Daneben könnten auch absolvierte hochschuldidaktische Weiterbildungen, die mittlerweile von vielen Hochschulen angeboten werden (siehe beispielsweise hier oder hier), berücksichtigt werden. Dies kann gleichzeitig dazu dienen, über Sinn und Unsinn bestimmter Lehrformate bzw. deren Weiterentwicklung nachzudenken. Ein „Vorlesen“, dem man verpflichtend beiwohnen muss, gehört nicht unbedingt zur guten Lehre.
Vor dem Hintergrund der komplexen Grundrechtskonstellation und selbst ohne Entscheidung in der Sache lässt das Bundesverfassungsgericht zumindest durchblicken (BVerfG, Rn. 74), dass die Thüringer Regelung zur Anwesenheitspflicht (wie sie so oder so ähnlich auch in den meisten Landeshochschulgesetzen getroffen wurde; dazu Böttner, WissR 2019, 141) im Ausgleich der gegenläufigen grundrechtlichen Positionen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Neben den beiden Grundrechtsbetroffenen – Hochschullehrende und Studierende – kommt als dritte nämlich auch die Hochschule selbst ins Spiel, deren ebenfalls aus der Wissenschaftsfreiheit fließende Satzungsautonomie durch eine zu dichte gesetzgeberische Vorgabe beeinträchtigt wäre (in diesem Sinne VGH Mannheim, Rn. 56). Man kann zumindest erahnen, dass mit den Regelungen im Sinne praktischer Konkordanz ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen geschaffen wurde. Auch wenn man sich eine klarere Antwort des Bundesverfassungsgerichts gewünscht hätte, sollte damit zumindest die verfassungsrechtliche Diskussion nun hinreichend geklärt sein.
Zitiervorschlag: Böttner, Robert, Keine Anwesenheit ist auch eine Lösung – zumindest an Hochschulen, JuWissBlog Nr. 110/2025 v. 19.12.2025, https://www.juwiss.de/110-2025/.
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