Zeitschriftenartikel als Leistungsnachweis – wo bleibt die Forschungsfreiheit?

von ELISABETH MAIER

Elisabeth MAier_swLeistungsvereinbarungen zwischen dem Forschungsministerium und einer Universität sind ein beliebtes Konzept des sogenannten „New Public Management“. Die Bezeichnung im deutschsprachigen Raum ist uneinheitlich, manchmal heißen sie auch Leistungsauftrag, Hochschulvereinbarung, Zielvereinbarung oder Gestaltungsvereinbarung. Der Zweck ist derselbe: die Gestaltung der staatlichen Finanzierung und gleichzeitigen Steuerung der Universitäten. Die Leistungsvereinbarung der Karl-Franzens-Universität Graz zu lesen (als Beispiel für ähnliche Vereinbarungen), bedarf Zeit und Geduld: Wer sich durch – durchaus redundante – 114 Seiten gekämpft hat, findet als ein zentrales Element die Bevorzugung bestimmter Publikationsformen, nämlich von Zeitschriftenpublikationen. Wie ist es bei einer solchen Vorgabe um die Forschungsfreiheit in den Rechtswissenschaften bestellt?

Zeitschriftenartikel das einzig wahre (und zählbare)?

Deutlich wird die Verschiebung der Publikationsformen im Vergleich der Leistungsvereinbarungen 2010-2012 und 2013-2015. Im Bereich der Rechts- und Sozialwissenschaften stagniert die Anzahl der vereinbarten Monographien und Herausgebertätigkeiten (352), die Anzahl der Zeitschriftenbeiträge wird gesteigert (von 450 auf 560, eine Steigerung um knapp 25 Prozent!), die Anzahl der wissenschaftlichen Beiträge in Sammelwerken wird sogar reduziert (von 1448 auf 1440). Die Universität bevorzugt eindeutig Zeitschriftenbeiträge als Publikationsform.

Die Gründe dafür werden nicht genannt. Zu bedenken ist, dass Universitäten untereinander in einem Wettbewerb stehen um Reputation, Studenten, Budgetmittel vom Staat und Drittmittel von Forschungsförderungsorganisationen. Publikationen gelten als – leicht zählbarer und einfach vorzuzeigender – Indikator für die Reputation; vor allem wenn es an anderen einheitlichen Maßstäben fehlt. Die Anzahl an Zeitschriftenpublikationen ist außerdem in einem kurzen Zeitraum zweifellos leichter zu steigern als die Anzahl an Monographien – ein Bericht über die letzte Novelle, der kurz die Gesetzesmaterialien wiedergibt, ist schnell geschrieben und wird von den Verlagen gerne publiziert.

Zeitschriftenpublikationen sind in anderen Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Medizin, Technik und Naturwissenschaften) eine häufigere Publikationsform als in den Rechtswissenschaften. Die dort verwendeten Bewertungsmethoden der Forschung werden als „state of the art“ angesehen, die Verteilung von Budgets orientiert sich oft daran. Möglicherweise wollte man im Vergleich mit den anderen Disziplinen nicht hinterherhinken.

Ein systematisches Werk ist kein monatlicher Fortsetzungsroman

(Rechts)wissenschaftliche Forschung wird rein formal definiert als planvolles und methodisches Streben um die Gewinnung objektiver Erkenntnisse, das sich einer intersubjektiven Überprüfung stellt (siehe Berka, Die Grundrechte [1999] Rz 589). Die Forschungsfreiheit beinhaltet (siehe Binder, Die verfassungsrechtliche Sicherung der Wissenschaftsfreiheit in Österreich, Zeitschrift für Recht und Verwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen 1973, 1) die Freiheit bei folgenden Merkmalen:

[list style=“orb“ color=“black“]
  • Auswahl des Erkenntnis-/Forschungsziels,
  • Auswahl der Erkenntnismittel (Forschungsplan),
  • Einsatz der Erkenntnismittel (Forschungsakt),
  • Systematisierung der Erkenntnisinhalte (Forschungsdarstellung),
  • Interpretation der Erkenntnisinhalte (Forschungsauslegung).
[/list]

Wenn Zeitschriftenbeiträge bevorzugt werden, greift das aus Sicht der Rechtswissenschaften auf den ersten Blick in die Forschungsdarstellung ein, da ein Zeitschriftenbeitrag eine bestimmte Form der Darstellung mit bestimmten formalen Grenzen ist (z.B. eine Glosse zu einer Rechtsprechung, eine Rezension oder ein wissenschaftlicher Aufsatz). Der zweite Blick zeigt jedoch, dass auch die Auswahl des Erkenntnis- und Forschungsziels betroffen ist, da sich auf Grund der formalen Grenzen und durch Umfangbeschränkungen von Verlagen nicht alle Themen in einer Zeitschrift darstellen lassen können. Manche Themen sind grundsätzlich zu umfangreich, bei anderen begrenzt der Umfang die inhaltliche Tiefe der Bearbeitung – ein systematisches Werk ist kein monatlicher Fortsetzungsroman.

Ausgang ungewiss: Forschungsfreiheit vs Universitätsautonomie

Das traditionelle Bild der Bedrohung der Forschungsfreiheit geht von einem Eingriff des Staates in Form eines Gesetzes oder eines Bescheids aus. Dieses Szenario hat sich gewandelt; ein Eingriff ist bei einer autonom agierenden Universität von „eigener Seite“, nämlich von der Universitätsleitung, in Form der Leistungsvereinbarung (in § 13 Abs. 1 Universitätsgesetz als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstruiert) zu befürchten. Auch im gesellschaftlichen Umfeld der Universität hat sich ein neues Spannungsfeld ergeben: Die Freiheitsrechte des einzelnen Forschers sind keine „Privatsache“ mehr; die autonom agierende Universität hat gegenüber der sie finanzierenden Gesellschaft eine Verpflichtung, Forschungsleistungen zu erbringen. Und hat die Universität, deren Autonomie in Österreich in Art. 81c B-VG verfassungsrechtlich verankert ist, nicht ein Recht, den Inhalt ihrer Tätigkeit selbst zu bestimmen?

Die Universitätsautonomie, die ein Ausdruck und ein Schutz der Forschungsfreiheit ist, kann so in Konflikt mit der Forschungsfreiheit kommen. Die Autonomie stellt allerdings auch keinen Selbstzweck dar. Mit der Autonomie soll eine institutionelle Selbststeuerung an den Universitäten erreicht werden, die für sich genommen ebenso nicht zweckfrei ist, sondern die Aufgabe hat, die Forschung voranzutreiben. Aber wo verläuft die Grenze zwischen den beiden Grundrechten?

Dafür und Dagegen: Argumente zur Abgrenzung

Wie ist es nun um die Forschungsfreiheit des einzelnen Rechtswissenschaftlers bestellt? Wo verläuft die Grenze, mit welchen Argumenten kann man sie präzisieren?

[list style=“orb“ color=“black“]
  • Die Bevorzugung von Zeitschriftenpublikationen erfolgt von der Universitätsleitung bewusst, um die Forschung zu steuern.
  • Die Förderung der Zeitschriftenpublikation steht im Widerspruch mit der bisherigen Publikationspraxis in den Rechtswissenschaften (vorrangige Publikation in Buchform). Der Eingriff ist daher besonders intensiv.
  • Neue, überraschende Eingriffe sind durch neue Vereinbarungen in der nächsten Leistungsperiode nicht ausgeschlossen; die Einschränkungen sind daher nicht vorhersehbar.
  • Die Steuerung ist nicht einmalig, da die Leistungsvereinbarungen einen mehrjährigen Zeitraum abdecken und der Forscher bei mehreren Forschungsarbeiten darauf Bedacht nehmen muss.
  • Es fraglich ist, ob das Zählen von Beiträgen eine wissenschaftsadäquate Bewertungsmethode ist, da keine qualitativen, sondern nur quantitative Indikatoren zum Einsatz kommen. Es wird auf die Anzahl der Publikationen abgestellt, deren inhaltlichen Wert (z.B. die Frage, ob diese Forschung neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringt) ist irrelevant.
[/list]

Gegen eine Verletzung der Forschungsfreiheit spricht:

[list style=“orb“ color=“black“]
  • Die derzeitige Leistungsvereinbarung ist auf der Webseite der Universität abrufbar; ein neu beginnender Forscher weiß, worauf er sich einlässt.
  • Die Bevorzugung erfasst nicht bestimmte Lehrmeinungen oder Methoden per se, es werden keine Forschungsergebnisse vorgegeben.
  • Andere Publikationsformen sind nicht absolut verboten, sondern werden „nur“ eingeschränkt.
  • Die Leistungsvereinbarung zwischen Universität und Forschungsministerium wirkt sich nicht direkt auf den Forscher aus. Sie steht relativ abstrakt und allgemein an der Spitze einer Zielvereinbarungskaskade.
  • Die Förderung von Publikationen in Zeitschriften kann für den wissenschaftlichen Nachwuchs ein Anreiz sein, bereits zu Beginn der Laufbahn zu forschen und zu publizieren, an „kleinen“ Publikationen zu lernen, bevor man sich an eine – ansonsten vielleicht abschreckende – Monographie wagt und so die Qualität und Quantität der Forschung in Summe zu steigern.
[/list]

Und das Ergebnis? Ja, aber…

Die Förderung von Zeitschriftenpublikationen greift meiner Ansicht in die Forschungsfreiheit ein, ist aber in Bezug auf die Autonomie der Universität noch verhältnismäßig. Die Universität hat – als Gegenleistung zur Finanzierung durch die Allgemeinheit – ein Interesse, wissenschaftliche Leistungen zu erbringen und dafür die Publikationsform zu steuern. Publikationstätigkeit muss ebenso wie inhaltliches Wissen erlernt werden, dazu sind weniger umfangreiche Formen, wie etwa Zeitschriftenpublikationen, eindeutig besser geeignet.

Aber: Wesentlich und im Durchschnitt schwer zu beurteilen sind die an die Leistungsvereinbarung geknüpften Konsequenzen für eine bestimmte Person. Wie weit wirkt sich die Leistungsvereinbarung der Universität auf einen individuellen Forscher aus? Dafür muss ein Blick auf die der Leistungsvereinbarung nachfolgenden Vereinbarungen zwischen der Universität und der Fakultät geworfen werden. Genauso hat der Anstellungsvertrag des Forschers mit der Universität und das jeweilige Forschungsumfeld einen Einfluss (was macht der Forscher z.B., wenn es in seinem Forschungsfeld wenige oder keine Zeitschriften gibt, in denen er publizieren könnte?). Für ein endgültiges Ergebnis im Einzelfall sind diese Umstände mit zu berücksichtigen.

[styledbox type=“general shaded“ ]

Linktipps:

Leistungsvereinbarung der Universität Graz

Leistungsvereinbarung der Universität Wien

Leistungsauftrag der Universität Bern

Hochschulvertrag der Freien Universität Berlin

Hochschulvereinbarung der Universität Hamburg

[/styledbox]
Autonomie der Universitäten, Elisabeth Maier, Forschungsfreiheit, Hochschulrecht, Publikation in Zeitschriften, Publikationsform, Zielvereinbarungen
Nächster Beitrag
Beteiligungsverfahren – Das uneingelöste Versprechen der Deliberation
Vorheriger Beitrag
Exzellente interdisziplinäre Forschung – gefällt Berlin nicht? Sollte sie aber!

Ähnliche Beiträge

von KILIAN ERTL, CHRISTIAN UFFELMANN und JANWILLEM VAN DE LOO Nur ein sehr geringer Teil der Jura-studierenden BAföG-Empfängerinnen und Empfänger erhält ihre Förderung auch wirklich bis zum Studienabschluss. Dem Problem könnte durch eine Änderung der Regelstudienzeit abgeholfen werden. Doch wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz in dieser Angelegenheit? Diese Frage hat durch…
Weiterlesen

Sustainable Universities

von CLAUDIA SIUDA Nachhaltigkeit ist ein Begriff, der heutzutage an so ziemlich jeder Ecke lauert. Nicht selten wird dabei zuerst an ein Produkt oder eine Dienstleistung gedacht, die als nachhaltig, bewusst und zukunftsfähig angepriesen wird. Woran würde man aber denken, wenn man die Begriffe „Nachhaltigkeit“ und „Hochschule“ in einem Satz…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.