von ANNA MICHEL
Das Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen (LfV) hat Informationen über Landtagsabgeordnete unterschiedlicher Fraktionen gespeichert. Dies geht aus einem am 07. Juni 2021 veröffentlichten Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags (PKK) hervor. Die anlasslose Speicherung von Daten über Abgeordnete ist nicht nur rechts-, sondern auch verfassungswidrig. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe vermitteln und bietet einen rechtspolitischen Vorschlag dazu, wie rechtswidrige Beobachtungen von Parlamentariern erschwert werden könnten.
Bericht der Kontrollkommission
Aus dem Bericht der PKK geht hervor, dass das LfV Daten über Abgeordnete von SPD, Grünen und der Linken gesammelt hat. Sogar der stellvertretende Ministerpräsident, Martin Dulig (SPD), ist betroffen. In dem Bericht der PKK sind sieben Beispiele für Informationen aufgezählt, die das LfV nach eigenen Angaben gegenüber den jeweiligen Abgeordneten über diese gespeichert hat (S. 7). Martin Dulig wird demnach mit einer Aussage zitiert, wonach die CDU für den in Sachsen verstärkt auftretenden Rechtsextremismus mitverantwortlich sei (Beispiel 6, S.7). Das LfV hat dazu erklärt, dass die Informationen nicht zum Zweck einer nachrichtendienstlichen Beobachtung erhoben wurden (S. 8). Bei sechs der sieben Beispiele vermutet das PKK, dass es für die Datenerhebung plausible Erklärungen gibt (S. 9). Deutlich kritischer äußert sich die Kontrollkommission zu den über Martin Dulig gespeicherten Daten (Beispiel 6). Dass diese von anderen Behörden an das LfV übermittelt wurden, sei sehr unwahrscheinlich. Vielmehr müsse das LfV die Daten selbst erhoben haben, was eine „gravierende Grenzüberschreitung“ darstelle. Martin Dulig sei daher „Objekt nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung“ gewesen (S. 10). Die rechtliche Bewertung konzentriert sich deshalb auf die Erhebung und Speicherung der Aussage von Martin Dulig.
Rechtswidrige Datenverarbeitung
Die Erhebung und Speicherung der Daten über Martin Dulig war rechtswidrig. Weil gegenüber Martin Dulig – nach Information der PKK – keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt wurden (S. 10), ist die allgemeine Norm zu Datenverarbeitungen ohne nachrichtendienstliche Mittel einschlägig, § 4 I SächsVerfSchG. Diese setzt voraus, dass die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung gem. § 2 SächsVerfSchG erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörden haben gem. § 3 I BVerfSchG unterschiedliche Aufgaben. Für diese Konstellation relevant ist § 2 S.1 Nr.1 SächsVerfSchG i. V. m. § 3 I BVerfSchG: Demnach soll der Verfassungsschutz unter anderem sach- oder personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sammeln. Das Sammeln setzt im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten voraus (§ 2 S. 2 SächsVerfSchG). Das bedeutet, es müssen „konkrete“, „verdichtete“ Anhaltspunkte vorliegen, die auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten (BVerwGE 137, 275 Rn. 30). Es existieren hinsichtlich von Martin Dulig jedoch keine Anhaltspunkte für ein derartiges Bestreben, weshalb das Handeln der Behörde von ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gedeckt war. Aus diesem Grund kann auf § 4 I SächsVerfSchG als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nicht zurückgegriffen werden. Entsprechendes gilt für die Speicherung gem. § 6 I SächsVerfSchG. Das Handeln des LfV war demnach mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Verfassungswidriger Eingriff in das Freie Mandat
Weil es sich bei Martin Dulig um einen Abgeordneten des Landtags handelt, liegt darüber hinaus ein verfassungswidriger Eingriff in das gem. Art. 39 III S. 2 der Sächsischen Verfassung und Art. 38 I S. 2 i. V. m. Art. 28 I S. 1 GG garantierte freie Mandat vor. Das BVerfG hat in seiner maßstabssetzenden Ramelow-Entscheidung festgelegt, dass die „Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beaufsichtigung und Kontrolle“ von Art. 38 I S. 2 GG selbst dann geschützt sei, wenn keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden (Ramelow-Entscheidung, Rn. 107). Das BVerfG verweist darauf, dass die Beobachtung die Kommunikationsbeziehungen zu Bürger*innen beeinträchtigen kann (Rn.108). Zudem würde auf diese Weise das Kontrollkonzept des Grundgesetzes umgekehrt: Wo eigentlich die Abgeordneten die Exekutive kontrollieren sollten, kontrolliere die Exekutive plötzlich die Legislative (Rn. 109). Dies gilt auch für Landtagsabgeordnete, da es sich um „essentielle, den deutschen Parlamentarismus prägende Grundsätze“ handelt, die gem. Art. 28 I S. 1 GG in den Ländern verbindlich sind (Rn. 104). Das BVerfG lässt die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 38 I S.2 GG zum Schutze eines anderen verfassungsrechtlichen Gutes bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich zu (Rn. 119 ff.). Als konfligierendes Verfassungsgut kommt die Freiheitliche Demokratische Grundordnung in Betracht. Im Fall von Martin Dulig existieren jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er diese gefährden könnte (s.o.). Entgegenstehendes hat das LfV selbst nicht vorgebracht (S.8: „für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich“). Im Ergebnis ist die Erhebung und Speicherung von Daten über Martin Dulig somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
Regelungsansatz zur Erschwerung verfassungswidriger Datenerhebungen
Nun drängt sich die Frage auf, wie man verfassungswidrige Verarbeitungen von Informationen über Abgeordnete zumindest erschweren könnte. Es sind viele Hebel denkbar, darunter auch die regelmäßig diskutierte und jetzt an Aktualität gewinnende Frage, ob die Beobachtung von Abgeordneten einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. Krüper in Dietrich/Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 195). Denkbar wäre zudem, eine im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz bereits vorhandene Norm, § 5 IV SächsVerfSchG, umzuformulieren. Diese Norm sieht vor, dass die Landtagspräsidentin / der Landtagspräsident eine Beobachtung von MdL mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch das LfV genehmigen muss. In Anbetracht der Tatsache, dass die Datenerhebung und -sammlung aus offenen Quellen einen Eingriff in das freie Mandat darstellt, wäre es folgerichtig, § 5 IV SächsVerfSchG nicht auf eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beschränken. Auf diese Weise könnte die Einhaltung der gesetzlichen Hürden für eine Beobachtung von MdL von Vertretern der Legislative überprüft werden. Dies wäre ein legislatorisch vergleichsweise einfacher Weg, die Stellung des Abgeordneten gegenüber dem Verfassungsschutz abzusichern. Der Sicherungsmechanismus könnte dazu beitragen, innerhalb der Behörde das Bewusstsein dafür zu stärken, dass Beobachtungen von MdL mit einem Eingriff in das freie Mandat verbunden sind. Sinnvoll wäre es, darüber nachzudenken, ob zudem die PKK über Genehmigungen der Landtagsspitze informiert werden sollte, damit die Kommission gegebenenfalls politisch darauf reagieren kann (vgl. (§ 29 VerfSchG Sachsen-Anhalt).
Kontrollkommission stärken
Sachsen ist eines von drei Bundesländern, deren Verfassungsschutzgesetze die PKK nicht mit Befugnissen gegenüber dem LfV ausstatten. Alle anderen Verfassungsschutzgesetze ermöglichen es, Akten des Verfassungsschutzes einzusehen, Verfassungsschutzmitarbeiter zu befragen und die Räumlichkeiten des Verfassungsschutzes zu betreten. Interessant ist, dass die Vorgänge trotzdem aufgedeckt wurden. Dafür nutzten die MdL eine Norm, die es jedem Betroffenen – unabhängig davon, ob es sich um Bürger*innen oder Parlamentarier*innen handelt – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, sich beim LfV darüber zu erkundigen, welche Daten über sie gespeichert sind (§ 9 SächsVerfSchG, S.7). Aufgrund dieses Jedermannrechts ist es gelungen, die Missstände trotz mangelnder Befugnisse aufzudecken. Das Recht auf Einsichtnahme in Akten wäre dennoch – mindestens zur weiteren Aufklärung der Hintergründe – wünschenswert. Dafür spricht, dass die PKK auf diese Weise zukünftig (unabhängig von individueller Betroffenheit) regelmäßig Auskunft über die Beobachtung von MdL verlangen könnte. Insofern ist es rechtspolitisch empfehlenswert, das SächsVerfSchG den vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer und dem PKGrG anzugleichen.
Fazit
Die Erhebung und Speicherung der Daten über Martin Dulig war nicht nur rechts-, sondern auch verfassungswidrig. Um Landtagsabgeordnete besser zu schützen, bietet es sich an, das Genehmigungserfordernis aus § 5 IV SächsVerfSchG auf Datenerhebungen aus öffentlichen Quellen zu erstrecken. Außerdem sollte die sächsische PKK mit Kontrollbefugnissen ausgestattet werden.
Zitiervorschlag: Anna Michel, Datensammlungen beim Sächsischen Verfassungsschutz – Eine rechtliche Einordnung, JuWissBlog Nr. 63/2021 v. 15.6.2021, https://www.juwiss.de/63-2021/
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