Das Bundesverfassungsgericht als europäisches Gericht: Drei Stellungnahmen zum Vorlagebeschluss des BVerfG

von JUWISS-REDAKTION

Das BVerfG hat vergangenen Freitag seine Entscheidung öffentlich gemacht, dass es die im ESM-Verfahren aufgeworfenen Fragen zum Beschluss des EZB-Rates über ein Outright Monetary Transaction-Programm der EZB (sog. OMT-Beschluss) vom Verfahren abgetrennt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. In ihrem OMT-Beschluss hatte die EZB angekündigt, in unbegrenztem Umfang Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kaufen zu wollen, um ungerechtfertigte Risikoaufschläge auf die Rendite von Staatsanleihen zu beseitigen, die das Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus untergraben. Nach Ansicht des Zweiten Senats spricht vieles dafür, dass die EZB mit dem OMT-Beschluss ultra vires gehandelt hat: Der Beschluss diene als wirtschaftspolitische Maßnahme nicht primär der Geldpolitik und greife damit in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreift. Zudem verstoße er gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung.

Endlich ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerfG! Doch zu Recht? In jedem Fall ein Beschluss, der unter mehreren Gesichtspunkten als historisch angesehen werden kann. Drei Fragen gehen Matthias Goldmann, Sebastian Piecha und Hannes Rathke heute auf dem JuWissBlog nach: Hannes Rathke setzt bei den verfassungsprozessualen Aspekten der Entscheidung an, mit denen das BVerfG seine Stellung im europäischen Verfassungsgerichtsverbund zu sichern sucht. Matthias Goldmann geht der Frage nach, ob das BVerfG nicht besser der EZB einen Einschätzungsspielraum eingeräumt und sich auf eine Rationalitätskontrolle beschränkt hätte. Sebastian Piecha geht schließlich auf die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kooperationsverhältnis des BVerfG mit dem EuGH ein.

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