von MAXIMILIAN BANZHAF § 3 BVerfSchG weist dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Aufgabe zu, Informationen über Spionagetätigkeiten und verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, ohne indes einen Verwendungszweck zu formulieren. Aus einer unvollständigen Aufgabennorm resultierende Unsicherheit hinsichtlich des konkreten Aufgabenbereichs ist in einem derart grundrechtssensiblen Bereich nicht hinnehmbar. Lassen…
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