von AMADOU SOW An der Faktizität richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht zu rütteln. Ob und wie das Richterrecht theoretisch zu fassen ist, es also beschreibbar oder gar begrenzbar gemacht werden kann, bleibt dagegen ein umkämpftes Dauerthema. Das BVerfG urteilte in diesem Bereich bislang „erkennbar zurückhaltend“ (Sanders JZ 2012, 1070, 1073). Der…
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