von RAFAEL HÄCKI In der Schweiz ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Verwaltungshandeln legitimiert sich ausschließlich durch eine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die Vorstellung einer personalen Legitimationskette im „Beamtenstaat“ dem schweizerischen „Volksstaat“ grundsätzlich fremd (vgl. F. Fleiner 1916). Es ergibt sich auch kein…
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