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Abwägungsfestigkeit ersetzt keine Begründung

Frank Riechelmann
von FRANK RIECHELMANN Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unterstellt in seinem Urteil vom 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22, dass die Grundrechtsnorm des Art. 103 Abs. 3 GG „abwägungsfest“ sei. „Abwägungsfestigkeit“ ersetzt aber keine Begründung. Eigentlich ist der Terminus, der über 20 Mal in der Entscheidung erwähnt wird, redundant. Denn Art.…
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