von LENA GREBE
Wer keinen Pass besitzt, hat oft keinen Zugang zu grundlegenden Rechten. In Deutschland betrifft das zehntausende staatenlose Personen. Einbürgerungen können eine Lösung darstellen. Doch obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) 2024 reformiert wurde, bleibt der Zugang weiterhin für den Großteil der Staatenlosen in Deutschland verschlossen. Ein Zwischenfazit zwei Jahre nach der Gesetzesnovelle.
Staatenlos in Deutschland
In Deutschland leben rund 120.000 staatenlose Menschen. Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht. Gleichwohl gilt der Grundsatz: Jede Person hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, Staatenlosigkeit zu verhindern und die Rechtstellung von Betroffenen zu verbessern. Die Grundlage dafür bilden mehrere internationale Verträge, insbesondere das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit von 1961. Ein zwingendes Recht auf eine Staatsangehörigkeit folgt daraus allerdings nicht, denn das Staatsangehörigkeitsrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der Nationalstaaten. Die Übereinkommen zielen damit primär darauf ab, staatenlose Personen zu schützen. Dabei gelten jedoch nur diejenigen als staatenlos, deren Staatenlosigkeit die Behörden rechtlich anerkannt haben (De jure-Staatenlose). Neben anerkannten Staatenlosen gibt es De facto-Staatenlose. Letztere besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates, sind aber faktisch staatenlos, da dieser Staat ihnen jeglichen Schutz und Rechte verwehrt. Die mit Abstand größte Gruppe bilden Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Bei ihnen ist unklar, ob und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen – ihre Staatenlosigkeit wird daher rechtlich nicht anerkannt.
Migration und Flucht stellen eine häufige Ursache für Staatenlosigkeit dar, etwa wenn Geflüchtete auf der Flucht ihre Dokumente verlieren oder bereits zuvor staatenlos waren. So sind beispielsweise Kurd:innen und Palästinenser:innen aus dem Libanon und Syrien oft schon in ihren Herkunftsländern staatenlos. Und viele Roma verloren infolge des Zerfalls Jugoslawiens ihre Staatsangehörigkeit. Doch ein erheblicher Teil der Betroffenen lebt schon lange in Deutschland oder ist hier geboren. Diese Menschen sind in ihrer eigenen Heimat staatenlos (In situ-Staatenlose). Das ist darauf zurückzuführen, dass Kinder regelmäßig das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Auch in Deutschland geborene Kinder können durch Lücken zwischen dem Geburtsortprinzip (ius soli) und dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) staatenlos sein. So etwa, wenn der Vater unbekannt ist und die Mutter nach dem diskriminierenden Recht ihres Heimatlandes die Staatsangehörigkeit nicht weitergeben kann. Rund ein Viertel der Staatenlosen in Deutschland ist minderjährig.
Der Pass als Schlüssel zum Recht
Für die meisten Menschen sind Ausweisdokumente ein selbstverständlicher Begleiter im Alltag – bei Behördengängen, Reisen, einer Kontoeröffnung, der Heirat oder Vertragsabschlüssen. Für Staatenlose stellen genau diese Situationen ein allgegenwärtiges Hindernis dar, denn sie haben keinen Personalausweis oder Reisepass, um sich auszuweisen. Zwar haben Staatenlose einen Anspruch auf ein Passersatzpapier (Art. 4 AufenthV). Doch dies setzt in der Regel voraus, dass die Staatenlosigkeit anerkannt ist und darüber hinaus erhalten auch nicht alle anerkannt Staatenlosen automatisch einen solchen Ausweis.
Eine Staatsangehörigkeit fungiert als Zugang zu Grundrechten, die eine deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen. Dazu zählen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Recht auf Freizügigkeit (Art.11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Auch weitere Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht (§§ 12, 15 BWahlG) sind an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Gleiches gilt für die Freizügigkeit in der EU (Art. 21 AEUV), Visumsfreiheit in Drittstaaten und das Recht auf den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Auch der aufenthaltsrechtliche Status, an den grundlegende Rechte anknüpfen, hängt maßgeblich von der Staatsangehörigkeit ab. Für Staatenlose kommt es für die Erteilung eines längerfristigen Aufenthaltstitels wie etwa einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) oder Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) meist darauf an, ob die Staatenlosigkeit anerkannt wurde. Demgegenüber erhalten Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in der Praxis häufig lediglich eine Duldung (§§ 60a ff. AufenthG). Mit diesen unterschiedlichen Statuspositionen gehen erhebliche Unterschiede im Zugang zu Rechten einher. Während beispielsweise Personen mit einem Aufenthaltstitel grundsätzlich die Möglichkeit eines Zugangs zum Arbeitsmarkt (§ 4a AufenthG) gewährt wird, gilt dies nicht für Personen mit einer Duldung. Eine Erwerbstätigkeit ist hier oft nur eingeschränkt oder erst nach behördlicher Zustimmung möglich. Sozialleistungen sind an strengere Voraussetzungen geknüpft und zudem wird die Freizügigkeit regelmäßig durch Wohnsitzauflagen beschränkt. Diese (Grund-)rechte, die Sicherheit und Teilhabe bedeuten, bleiben Staatenlosen verwehrt. Sie sind durch keinen Staat der Welt geschützt, können an keinem Ort wählen und haben nirgends ein sicheres Aufenthaltsrecht.
Einbürgerung als mögliche Lösung?
Wenn der Pass der Schlüssel zum Recht ist, drängt sich die Frage auf, ob Einbürgerungen einen Ausweg aus der Staatenlosigkeit bieten. Deutschland ist verpflichtet, die Einbürgerung von Staatenlosen zu erleichtern (Art. 32 des Übereinkommens von 1954). Tatsächlich ist der jüngste Rückgang staatenloser Menschen in Deutschland auch auf steigende Einbürgerungszahlen zurückzuführen. So verdoppelte sich die Anzahl Staatenloser von 2014 bis Ende 2023 auf einen Höchststand von 29.500 Personen und sank dann wieder. Zugleich stieg die Zahl der Einbürgerungen von Staatenlosen von 800 (in 2020) auf 4.100 (in 2024). Die Zahlen erfassen jedoch primär nur anerkannte Staatenlose.
Maßgeblich für den Anstieg der Einbürgerungen ist die Reform des StAG, die Einbürgerungen bereits nach fünf Jahren ermöglicht. Eine Einbürgerung setzt unter anderem voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt sind (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 StAG). Das bedeutet: Es muss feststehen, ob jemand eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist. Genau hier liegt ein zentrales Problem. Anerkannte Staatenlose haben deutlich bessere Chancen auf eine Einbürgerung als Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Letztere befinden sich häufig in einem rechtlichen Schwebezustand, der über Jahre oder Jahrzehnte andauern kann. Zugleich setzt die Gesetzgebung widersprüchliche Signale: Während sie behauptet Einbürgerungen fördern zu wollen, bleibt die Gruppe von Staatenlosen weiterhin ohne besondere Berücksichtigung. Dazu kommt, dass sich die jetzige Große Koalition eher rückschrittig verhält, indem sie im Oktober 2025 die Möglichkeit einer sog „Turboeinbürgerung“ nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland wieder aus dem StAG strich. Auch wenn die Anzahl der Personen, die von der Turboeinbürgerung Gebrauch machten, verhältnismäßig nicht ins Gewicht fiel, stellt dieser Schritt wohl symbolisch das Gegenteil einer Förderung von Einbürgerungen dar.
Strukturelle Defizite im Einbürgerungsverfahren
Ein formales Recht auf Einbürgerung bedeutet für Staatenlose noch lange keinen tatsächlichen Zugang dazu. Denn dazwischen steht die behördliche Umsetzung – eine „Blackbox“. Ein gerechtes, bundesweit geregeltes Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit fehlt weiterhin. Sowohl Aufenthaltstitel und Duldungen als auch Ersatzausweise werden nur befristet ausgestellt. Der Zugang zu den hier dargestellten Rechten ist mangels eines einheitlichen bindenden Verfahrens somit an eine stetige Unsicherheit geknüpft. So kann zum Beispiel eine Person im Asylverfahren als staatenlos anerkannt werden, während eine andere Behörde diese Anerkennung dann zu einem späteren Zeitpunkt ablehnt und ein erneutes Identitätsfeststellungsverfahren veranlasst. Gleiches gilt für den Fall, dass eine anerkannt Staatenlose Person ihren Ersatzausweis für Staatenlose verlängern will und eine andere Behörde (zum Beispiel in einem anderen Bundesland) dann die Staatenlosigkeit als ungeklärt ansieht und diese Person dann damit wieder quasi rechtslos gestellt wird. Föderale Unterschiede ohne übergreifende Bindungswirkung von Entscheidungen haben Ungleichheit und Unsicherheit zur Folge – für die Behörden und insbesondere für die Betroffenen. Besonders problematisch bleibt die Beweislastverteilung. Betroffene müssen nachweisen, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzen – ein faktisch kaum erfüllbarer Negativnachweis. Demnach bräuchten Betroffene eine Bescheinigung von allen knapp 200 Staaten, dass sie nicht deren Staatsangehörige sind. Während Behörden bei Abschiebungen häufig erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Staatsangehörigkeit einer Person zu klären, bleibt dieses Engagement dagegen bemerkenswert gering, wenn es um die rechtliche Absicherung staatenloser Menschen geht, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Der Zugang zu Rechten genießt damit die geringere Priorität.
Fazit
Das Ziel, Staatenlosigkeit zu beenden, bleibt bestehen. Bis dahin gilt es, die Rechtsstellung von Betroffenen zu verbessern. Die Reform des StAG trägt dazu wenig bei. Solange Staatenlose rechtlich unsichtbar bleiben, bleibt auch ihr Rechtszugang prekär. Der Großteil der Betroffenen hat weiterhin keine rechtliche Möglichkeit zur Einbürgerung, und die Behördenpraxis fungiert als „Blackbox“, die viele faktisch ausschließt. Es braucht grundlegende Änderungen in der rechtlichen Anerkennung und der Verwaltungsausübung, um Marginalisierung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, Organisationen wie Statefree e.V. Gehör zu verschaffen, damit die Perspektive der Betroffenen in rechtspolitische Entscheidungen einfließt. Solange eine Staatsangehörigkeit der Zugang zu Rechten bleibt, muss dieser Zugang auch real erreichbar sein – für alle.
Zitiervorschlag: Grebe, Lena, Einbürgerung als Zugang zum Recht – auch für Staatenlose?, JuWissBlog Nr. 35/2026 v. 15.04.2026, https://www.juwiss.de/35-2026/.
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