Zwischen Sparpolitik und Rechtsstaat: Die Zukunft der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung

von ANNALENA MAYR

Im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD wurde bereits angekündigt, die Asylverfahrensberatung „ergebnisoffen“ zu evaluieren. Nun zeichnen sich jedoch konkretere und deutlich einschneidendere Schritte ab. Nach aktuellen Überlegungen des Bundesinnenministeriums unter Alexander Dobrindt (CSU) soll wohl ab dem Jahr 2027 die staatliche Förderung für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung entfallen. Ebenfalls betroffen sind spezialisierte Rechtsberatungsangebote, insbesondere für queere und weitere vulnerable Antragstellende. Die geplanten Maßnahmen gehen in ihrer Wirkung weit über einen Finanzierungsabbau hinaus. Sie wirken sich erheblich auf die Fairness der Asylverfahren und deren effiziente Durchführung aus.

Ein junges Instrument

Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung in ihrer heutigen Form ist ein vergleichsweise junges Instrument. Erst im Koalitionsvertrag 2018 zwischen CDU, CSU und SPD wurde ihre Einführung vereinbart. Kurz darauf folgte die gesetzliche Verankerung mit dem Inkrafttreten des § 12a AsylG am 21. August 2019.

Seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren zum 1. Januar 2023 sieht § 12a Abs. 1 AsylG nun ausdrücklich die Förderung einer behördenunabhängigen, ergebnisoffenen, unentgeltlichen, individuellen und freiwilligen Asylverfahrensberatung vor. Diese Förderung wird seit dem Förderjahr 2025 durch eine Richtlinie näher ausgestaltet, die auch Beratungsangebote für queere und andere vulnerable Antragstellende vorsieht. Im Jahr 2025 wurden für die Förderung rund 25 Millionen Euro aufgewendet. Damit handelt es sich gemessen am Gesamthaushalt um vergleichsweise geringe Mittel, deren Wirkung jedoch erheblich ist. Gerade deshalb wird die Diskussion über die Streichung als politisches Signal verstanden. Es geht nicht nur um Einsparungen, sondern auch um die Frage, welche Rolle eine vom Staat unabhängige Beratung künftig im Asylsystem spielen soll.

Ziele der Asylverfahrensberatung

In der Praxis umfasst die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung individuelle Einzelberatungen durch Verbände der freien Wohlfahrt und andere zivilgesellschaftliche Akteure. In den Gesprächen werden die Antragstellenden unter anderem über ihre Rechte informiert, auf Anhörungen vorbereitet und bei der Darstellung ihrer Fluchtgründe unterstützt.

Dies soll, so der Gesetzesentwurf, dazu beitragen, „die Effizienz von Asylverfahren durch gut informierte Asylsuchende [zu] erhöhen und die Qualität der behördlichen Entscheidungen [zu] verbessern“. Gleichzeitig wird angestrebt, „die Akzeptanz der Asylentscheidungen“ zu steigern (BT-Drs. 20/4327, S. 15).

Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung steht damit nicht allein im Interesse der Antragstellenden, sondern dient auch der Funktionsfähigkeit des Asylsystems. Gut informierte Antragstellende können ihre Anliegen verständlicher darstellen und die getroffenen Entscheidungen nachvollziehen. Insgesamt trägt die Beratung dazu bei, das Verfahren transparenter zu gestalten.

Ein weiterer zentraler Bestandteil der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung ist es aber auch, besondere Bedarfe oder Vulnerabilitäten von Asylsuchenden frühzeitig zu erkennen und im Verfahren zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/4327, S. 15). Genau hierin zeigt sich ihre besondere Bedeutung.

Schutz vulnerabler Gruppen

Nach § 12a Abs. 2 S. 2 AsylG sollen die besonderen Umstände der Antragstellenden berücksichtigt werden, insbesondere, ob sie besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigen. Dies unterstützt zum Beispiel queere Geflüchtete, die nicht nur überproportional häufig von Verfolgung, sondern auch während des Asylverfahrens oft von Diskriminierung betroffen sind, oder Antragstellende, die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, und deshalb eine besondere medizinische und psychologische Betreuung während des Asylverfahrens benötigen.

Dies wird auch durch das europäische Recht gefordert. Die Aufnahmerichtlinie (2024/1346) verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 25 Abs. 1, besondere Bedürfnisse der Antragstellenden möglichst frühzeitig zu ermitteln. Als Personen mit besonderen Bedürfnissen werden in Art. 24 der Aufnahmerichtlinie etwa (unbegleitete) Minderjährige, Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere oder queere Personen genannt. Auch nach Art. 20 Asylverfahrensverordnung (2024/1348) sollen besondere Bedarfe an Verfahrensgarantien ermittelt werden, bei deren Vorliegen den Antragstellenden nach Art. 21 der Asylverfahrensverordnung eine besondere Unterstützung zugeordnet wird. Diese richtet sich nach der Art der besonderen Umstände und ist daher im nationalen Recht an verschiedenen Stellen verankert (bspw. in § 1 Abs. 1 ThürGUSVO, sodass queere Geflüchtete in Thüringen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen).

Dass bei der Feststellung der besonderen Umstände auch eine unabhängige Rechtsberatung unterstützen soll, ist auf europäischer Ebene ebenfalls vorgesehen. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über ein Asyl- und Migrationsmanagement (2024/1351) und Art. 19 Abs. 1 der Asylverfahrensverordnung (2024/1348) erfordern eine unentgeltliche Rechtauskunft, -beratung und -vertretung durch nach nationalem Recht für Antragstellende zugelassene oder zulässige Rechtsberatende oder Nichtregierungsorganisationen und damit Formate wie die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung.

Und der Rechtsstaat?

Erst Anfang März hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege eine Wirkungsanalyse zur unabhängigen Asylverfahrensberatung veröffentlicht – und eine positive Zwischenbilanz gezogen. Die Beratungen führten zu effizienteren Asylverfahren, einer höheren Qualität behördlicher Entscheidungen, einer stärkeren Akzeptanz von Entscheidungen und einem frühzeitigen Schutz vulnerabler Personen. Die erwünschten Ziele werden also erreicht.

Über die praktischen Effekte hinaus hat die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung zudem eine grundlegende rechtsstaatliche Bedeutung. Sie sichert ein faires Verfahren, wie es zum Beispiel nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlich ist.

Asylverfahren sind komplex und für die Antragstellenden oft schwer zugänglich. Sprachliche Hürden, fehlende Rechtskenntnisse und psychische Belastungen erschweren die Wahrnehmung der eigenen Rechte erheblich. Ohne angemessene Rechtsberatung besteht die Gefahr, dass Schutzansprüche nicht erkannt oder nicht ausreichend vorgetragen werden und, dass besondere Bedarfe nicht artikuliert werden können.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die aufgrund ihrer Komplexität und den damit einhergehenden Unsicherheiten selbst Expert*innen vor Herausforderungen stellt und eine bessere Unterstützung der Geflüchteten sowie eine stärkere Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse erfordert.

Ein Schritt zurück statt nach vorne

Vor diesem Hintergrund stoßen die geplanten Streichungen auf deutliche Kritik. Statt die Beratung zu stärken und weiterzuentwickeln, droht ihr Rückbau. Dies widerspricht nicht nur den gesetzgeberischen Zielen und der Sicherung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens, sondern auch den Einschätzungen von Expert*innen, die einen Ausbau der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung und ihrer Finanzierung fordern, so etwa der Deutsche Juristinnenbund (djb) in einer Stellungnahme aus Juli 2025. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege forderte eine Verstetigung des Programms und einen bedarfsgerechten Ausbau. Nach Bekanntwerden der Einsparungen kritisierten deshalb 13 Organisationen und Initiativen, die queere und andere vulnerable Geflüchtete beraten, wie der LSVD+ – Verband Queere Vielfalt oder die Schwulenberatung Berlin, die Pläne des Bundesinnenministeriums.

Die geplanten Kürzungen stellen die Errungenschaften der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung in Frage. Sie ist ein zentrales Element eines fairen und funktionierenden Asylsystems und verbindet Effizienz mit Rechtsstaatlichkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint es dringend geboten, die Sparpläne noch einmal zu überdenken und die Asylverfahrensberatung ihrer Bedeutung entsprechend zu verankern.

 

Zitiervorschlag: Mayr, Annalena, Zwischen Sparpolitik und Rechtsstaat: Die Zukunft der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, JuWissBlog Nr. 37/2026 v. 17.04.2026, https://www.juwiss.de/37-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

AsylG, Asylsystem, Asylverfahrensberatung, Vulnerable Geflüchtete
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