Nach dem Zusammenbruch der rot-roten Landesregierung in Brandenburg bilden SPD und CDU eine neue Koalition – ohne Neuwahl und ohne Beteiligung des Landtages. Ermöglicht wurde dies durch sich ändernde Mehrheitsverhältnisse im Landesparlament. Doch wie lief dieser Regierungswechsel mitten in der Legislaturperiode genau ab – und was schreibt die Verfassung in einem solchen Fall vor? Genießt die neue Landesregierung das Vertrauen des Parlaments? Und war das gewählte Vorgehen in Zeiten wachsender Zweifel an demokratischen Institutionen ratsam?
Am 22.9.2024 wählten die Brandenburger:innen einen neuen Landtag. Das Wahlergebnis ließ nur ein realistisches Regierungsbündnis zu: eine Koalition aus SPD und BSW. Andere Optionen waren entweder zuvor politisch ausgeschlossen worden oder fanden keine parlamentarische Mehrheit. Es kam zur Bildung einer rot-roten Landesregierung – und zur bundesweit ersten Regierungsbeteiligung des BSW. Doch anhaltende Differenzen mit und innerhalb der BSW-Fraktion erschwerten die Regierungsarbeit von Beginn an, bis die Koalition im Januar dieses Jahres schließlich auseinanderbrach.
Handlungsoptionen nach dem Zusammenbruch der Regierung
Nach dem Scheitern der Koalition lagen zwei Handlungsoptionen auf dem Tisch: einerseits eine unechte Vertrauensfrage, verbunden mit baldigen Neuwahlen nach Art. 87 LVerf-BB, andererseits die Bildung einer neuen Landesregierung. Gegen die zweite Option sprach zunächst, dass zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs eine mehrheitsfähige Koalition politisch kaum denkbar schien. Alle Parteien hatten eine Zusammenarbeit mit der AfD ausgeschlossen. Als einzige Option blieb daher eine Minderheitsregierung aus SPD und CDU – eine Lösung, die bei den Beteiligten wenig Begeisterung auslöste.
Neue Mehrheiten durch Fraktionswechsel
Doch die Kräfteverhältnisse im Landtag verschoben sich. Fünf Abgeordnete verließen die BSW-Fraktion; zwei von ihnen schlossen sich der SPD-Fraktion an. Damit verfügte ein Bündnis aus SPD und CDU plötzlich über eine eigene parlamentarische Mehrheit.
Die Entscheidung der betreffenden Abgeordneten, die Fraktion zu verlassen, das Mandat zu behalten und anschließend die Fraktion zu wechseln, stieß im BSW auf Kritik. Schließlich waren sie für das BSW – ein Abgeordneter sogar als deren Spitzenkandidat – in den Landtag gewählt worden. So verständlich die Kritik aus Sicht des BSW und seiner Wähler:innen ist: Landtagsabgeordnete sind Vertreter:innen des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (Art. 56 I 1 LVerf-BB). Das freie Mandat umfasst auch das Recht, frei über die Zugehörigkeit zu einer Fraktion zu entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn ein Fraktionswechsel – wie hier – die Mehrheitsverhältnisse verändert.
Regierungsbildung ohne Parlamentsvotum
Die veränderten Mehrheitsverhältnisse ebneten Ministerpräsident Woidke den Weg zur Bildung einer neuen Regierung. SPD und CDU einigten sich auf eine Koalition. Die neue Regierung kam ins Amt, indem die bisherigen Minister:innen entlassen und die neuen Minister:innen ernannt wurden (Art. 84 LVerf-BB). Das Parlament blieb dabei außen vor: Die Minister:innen werden zwar vor dem Parlament vereidigt (Art. 88 LVerf-BB), eine Wahl durch den Landtag erfolgt aber nicht.
Erfordernis einer (Neu-)Wahl?
Brandenburg hat damit eine Landesregierung erhalten, die am Wahlabend über keine eigene Mehrheit verfügte. War das verfassungsrechtlich zulässig?
Gemäß Art. 83 I 1 LVerf-BB wählt der Landtag die Ministerpräsident:in in geheimer Wahl. Diese Wahl sichert die demokratische Legitimation der Landesregierung. Im Amt bleibt der/die Regierungschef:in, solange kein neuer Landtag zusammentritt (Art. 85 I 1 LVerf-BB) oder ein/e neue/r Regierungschef:in gewählt ist (Art. 86 LVerf-BB). Zu Beginn der rot-roten Koalition wurde Dietmar Woidke zum Ministerpräsidenten gewählt. Er blieb auch nach dem Zusammenbruch der Koalition im Amt; ein neuer Landtag ist seither nicht zusammengetreten, und eine andere Person wurde zwischenzeitlich nicht zur Ministerpräsident:in gewählt. Die Frage ist jedoch, was gilt, wenn es während einer laufenden Legislaturperiode zu einem Regierungswechsel kommt.
Die Landesverfassung regelt einen solchen Wechsel in den Artt. 86 I und 87 LVerf-BB. In beiden Fällen kann der Landtag eine neue Ministerpräsident:in wählen. Beide Vorschriften setzen jedoch voraus, dass eine andere Person in das Amt gewählt wird. Ein Wahlerfordernis ergibt sich aus der Verfassung also nur dann, wenn mit dem Regierungswechsel zugleich ein Wechsel an der Regierungsspitze verbunden ist. Bleibt dieser Wechsel aus, kann die Ministerpräsident:in in Wahrnehmung der eigenen Personalhoheit einen Regierungswechsel durch Ernennungen von Minister:innen herbeiführen (Art. 84 LVerf-BB). Da Ministerpräsident Woidke im Amt blieb, war eine Neuwahl verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Der vollzogene Regierungswechsel war damit verfassungsrechtlich zulässig.
Kein Novum – aber ein entscheidender Unterschied
Ein solcher Regierungswechsel in der laufenden Legislaturperiode ohne konstruktives Misstrauensvotum ist in der Geschichte der Bundesrepublik kein Novum. Als die sozialliberale Koalition 1972 ihre Mehrheit verlor, regierte sie (auf Bundesebene) bis zu den Neuwahlen weiter. Auch die rot-grüne Bundesregierung setzte ihre Arbeit nach dem Zusammenbruch der Ampelkoalition bis zur Bildung der neuen Bundesregierung fort. In beiden Fällen verfügten die Regierungen weder vor noch nach der Wahl über eine eigene Mehrheit; sie waren zudem von Beginn an als Provisorium angelegt und nicht auf einen eigenständigen Gestaltungsanspruch ausgerichtet.
Genau darin liegt der zentrale Unterschied zum brandenburgischen Fall. Die rot-schwarze Landesregierung versteht sich nicht als Übergangslösung bis zu baldigen Neuwahlen. Ihr Ziel ist es, Brandenburg bis zur nächsten regulären Landtagswahl 2029 zu regieren. Hierzu soll die neu erlangte parlamentarische Mehrheit genutzt werden.
Vertrauensfrage vor Regierungsantritt!
Doch genießt die Landesregierung das Vertrauen der neu erlangten Parlamentsmehrheit? Im Unterschied zur (ursprünglichen) rot-roten Landesregierung hat die neue Landesregierung das Vertrauen des Parlamentes nie ausgesprochen bekommen. Zwar wurde von den Parteien ein Koalitionsvertrag ausgehandelt. Damit ist jedoch nicht ausgemacht, dass auch eine Mehrheit der Abgeordneten die Landesregierung unterstützt. Abstimmungen können ebenfalls nur ein Indiz sein. Schließlich geht es bei Abstimmungen um die Zustimmung zu einer Sachfrage und nicht um die Zustimmung zur (neuen) Landesregierung.
Zur Klarstellung wäre es daher ratsam gewesen, dem Antritt der neuen Landesregierung eine echte Vertrauensfrage nach Art .87 LVerf-BB voranzustellen. Klar ist: Verfassungsrechtlich war eine solche echte Vertrauensfrage nicht erforderlich. Der erfolgte Regierungswechsel war verfassungskonform. Aber gerade in Zeiten, in denen Zweifel an demokratischen Institutionen wachsen, wäre es wünschenswert gewesen, den Landtag erneut um Vertrauen zu bitten. Ein solches Vorgehen hätte die Rolle des Parlamentes gestärkt. Wenn sich die Landesregierung doch der Mehrheit der Abgeordneten sicher war/ist, weshalb scheut sie dann eine Beteiligung des Landtages?
Zitiervorschlag: Homrighausen, Till, Neue Regierung, altes Mandat. Zum Regierungswechsel in Brandenburg, JuWissBlog Nr. 43/2026 v. 05.05.2026, https://www.juwiss.de/43-2026/.
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