Genehmigungserfordernis für Auslandsreisen unter dem neuen Wehrpflichtgesetz

von JACK J. ZIPKE

Am 1.1.2026 sind die mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz beschlossenen Änderungen am Wehrpflichtgesetz in Kraft getreten. In der öffentlichen Debatte um den „Neuen Wehrdienst“ ist dabei jedoch zunächst eine Änderung unbeachtet geblieben, wonach längere Auslandsreisen junger Männer einer Genehmigung durch die Bundeswehr bedürfen. Dieser Aspekt hat erst durch einen Artikel der Frankfurter Rundschau vom 3.4.2026 in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden. Der folgende Beitrag ordnet diese Regelung rechtlich ein und unterzieht sie einer verfassungsrechtlichen Bewertung. Zudem wird auf die vermeintlich erfolgte Abhilfe durch Allgemeinverfügung eingegangen.

Rechtliche Einordnung der Regelung

3 Abs. 2 S. 1 WPflG hat folgenden Wortlaut: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen.“ Diese Norm findet gem. § 2 Abs. 3 WPflG auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls Anwendung. Dem Wortlaut nach folgt daraus ein Genehmigungsvorbehalt für längere Auslandsreisen durch junge Männer. Entgegen diesem klaren Wortlaut behauptete Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius, dass eine solche Genehmigung nicht eingeholt werden müsse. Als Stütze für diese Aussage dient allein der Umstand, dass gem. § 3 Abs. 2 S. 3 WPflG die Genehmigung zu erteilen ist, solange eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Darin kommt jedoch ausschließlich zum Ausdruck, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Dass etwas anderes behauptet wird, liegt mutmaßlich darin begründet, dass die Ausdehnung der Anwendbarkeit wohl schlicht ein Versehen war. Darauf deuteten einerseits die unsicheren Äußerungen aus Union und SPD nach Bekanntwerden der Änderung und andererseits die Gesetzesbegründung hin.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Soweit der Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 2 WPflG gem. § 2 Abs. 3 WPflG auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls anwendbar ist, genügt er nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist daher insoweit verfassungswidrig.

Durch den Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 2 S. 1 WPflG ist das Interesse an der Ausreise aus dem Bundesgebiet betroffen. Dieses Interesse ist zwar nicht vom Freizügigkeitsgrundrecht des Art. 11 GG erfasst, wohl wird es aber durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. In dieses Interesse wird durch den Genehmigungsvorbehalt eingegriffen.

Die Ausweitung der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 WPflG durch § 2 Abs. 3 WPflG seit dem 1.1.2026 dient ausweislich einer frühen Stellungnahme des Verteidigungsministeriums der aussagekräftigen Wehrerfassung, um für den Ernstfall zu wissen, „wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.“ Damit wird ein Informationsinteresse der Bundeswehr als maßgeblich definiert.

Im Hinblick auf diesen Zweck ist der Genehmigungsvorbehalt jedoch nicht erforderlich. Als milderes Mittel kommt eine bloße Mitteilungspflicht junger Männer in Betracht. Wären diese nur dazu verpflichtet, der Bundeswehr einen Auslandsaufenthalt entsprechender Länge mitzuteilen – ggf. mit einer gewissen Vorlaufzeit –, könnte in gleichem Umfang in Erfahrung gebracht werden, „wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.“ Gleichzeitig wäre die Belastung für junge Männer, die auch ohne Genehmigung für längere Zeit ausreisen könnten, geringer.

Als ergänzender Zweck lässt sich anführen, dass der Genehmigungsvorbehalt bei seiner erstmaligen Einführung 1965 als Maßnahme der Wehrüberwachung (BT-Drs. IV/3039, S. 2) gerade dazu gedacht war, die längere Ausreise potenziell Wehrpflichtiger zu verhindern. In Anbetracht eines solchen Zweckes wäre schon die Geeignetheit der Maßnahme fraglich. Denn gem. § 3 Abs. 2 S. 3 WPflG ist die Genehmigung für die Zeit zu erteilen, in der eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Eine Einberufung nach § 21 WPflG erfordert jedoch entweder gem. § 2 Abs. 2 WPflG den Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls oder die Anordnung der Bedarfswehrpflicht gem. § 2a WPflG. Außerhalb dieser Szenarien ist die Genehmigung als gebundene Entscheidung zwingend zu erteilen, sodass in diesem Fall auch eine längere Ausreise potenziell Wehrpflichtiger möglich ist. Dieser ergänzende Zweck des Genehmigungsvorbehalts, kann also nach der geltenden Gesetzeslage überhaupt nicht erreicht werden. Mithin entfällt im Hinblick auf diesen Zweck sogar schon die Geeignetheit.

Abhilfe durch Allgemeinverfügung

Durch Allgemeinverfügung vom 9.4.2026 hat das Bundesministerium der Verteidigung die Anwendbarkeit von § 3 Abs.2 S. 1 WPflG auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Gestützt wird diese Allgemeinverfügung auf § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG. Ob eine solche „allgemeine Ausnahme“ von dieser Ermächtigung gedeckt ist, wurde schon an anderer Stelle in Frage gezogen.

Unabhängig davon, ob diese Allgemeinverfügung damit rechtswidrig ist, ist sie gem. § 43 Abs. 2 VwVfG aktuell wirksam, womit gegenwärtig die Beschwer durch den Genehmigungsvorbehalt entfallen ist. Daraus folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung jetzt schon mangels Beschwerdebefugnis nicht mehr zulässig erhoben werden kann. Davon bleibt jedoch unberührt, dass die Regelung schon im Erlasszeitpunkt materiell verfassungswidrig war. Rechtsfolge davon ist Nichtigkeit von Anfang an. Die Allgemeinverfügung kann diesen Mangel nicht rückwirkend beheben.

Fazit

Die Ausweitung der Anwendbarkeit des Genehmigungsvorbehalts hat zu erheblicher Verunsicherung bei jungen Männern geführt. Dieser Unsicherheit konnte durch die genannte Allgemeinverfügung in gewisser Weise begegnet werden. Den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängeln kann dadurch jedoch nicht abgeholfen werden. Die Regierungsfraktionen wären daher gut beraten, die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 S. 1 WPflG in Friedenzeiten durch den Bundestag wieder aufheben zu lassen. Dadurch wäre für die betroffenen jungen Männer auch langfristig Gewissheit geschaffen.

Zitiervorschlag: Zipke, Jack J., Genehmigungserfordernis für Auslandsreisen unter dem neuen Wehrpflichtgesetz, JuWissBlog Nr. 42/2026 v. 30.04.2026, https://www.juwiss.de/42-2026/.

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Allgemeinverfügung, Auslandsreisen, Freizügigkeit, Grundrechte, Wehrpflicht
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