Die Nominierung zweier Spitzenpolitiker:innen für den Bundesrechnungshof (BRH) nimmt die AfD zum Anlass, ein „BRH-Unabhängigkeitsgesetz“ vorzulegen. Das Gesetz ist die Lösung für ein Unabhängigkeitsproblem, das beim näheren Hinsehen überhaupt nicht existiert. Gefährlich wird es dadurch, dass die vorgeschlagene Karenzzeit ihrerseits in die Unabhängigkeit des BRH eingreift. Eine Doppelzüngigkeit, die zum Anlass genommen werden soll, sich mit der Resilienz der Finanzkontrolle zu befassen und einen besseren verfassungsrechtlichen Schutz, ähnlich dem des BVerfG, vorzuschlagen.
Es ist ein bekanntes Muster rechtspopulistischer Parteien, vermeintliche Lösungen für ein Problem vorzuschlagen, das bei näherem Hinsehen überhaupt nicht existiert. Dieses Phänomen lässt sich jetzt wieder im Bundestag beobachten, wenn die AfD einen „Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)“ (BRHG-E) einbringt.
Anlass für den Gesetzesentwurf ist die „Befürchtung“, dass durch die Wahl der ehemaligen Bundesministerin Klara Geywitz zur Vizepräsidentin des Bundesrechnungshofs (BRH) „die Unabhängigkeit des [BRH] beeinträchtigt“ werde (BRHG-E, S. 1). Das gleiche Argument wird voraussichtlich auch gegen die Wahl des CDU-Abgeordneten Ansgar Heveling zum BRH-Präsidenten vorgetragen. Diesem „Unabhängigkeitsproblem“ möchte die AfD mit einer neuen Karenzregelung in § 3a BRHG-E begegnen. Danach dürften Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung sowie deren Parlamentarische Staatssekretär:innen für fünf Jahre und Bundestagsmitglieder für zwei Jahre nach ihrem Amt oder Mandat nicht zu BRH-Mitgliedern bestellt werden.
Die politische Kritik an solchen Personalentscheidungen ist weder ungewöhnlich noch unzulässig. Gefährlich wird der AfD-Vorschlag jedoch dadurch, dass er ein behauptetes „Unabhängigkeitsproblem“ zu lösen vorgibt und dabei seinerseits die Unabhängigkeit des BRH beschneidet. Diese Doppelzüngigkeit soll zum Anlass genommen werden, sich mit der Resilienz des BRH zu befassen und Verbesserungen vorzuschlagen.
Das behauptete Unabhängigkeitsproblem existiert nicht
Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass der BRH sein Leitungspersonal seit Langem aus den Ministeriumsspitzen rekrutiert (Mann, ZParl. 1981, 353ff.). Daran wird vor allem kritisiert, dass eine unabhängige Kontrolle eine Distanz zum Kontrollierten voraussetze. Diese Distanz sei nicht gegeben, wenn die bestellten Personen die zu prüfende Verwaltungstätigkeit zuvor politisch oder administrativ geprägt haben. Allerdings steht dem die gute Fach- und Behördenkenntnis dieser Prüfer entgegen (Dürig/Herzog/Scholz/Kube, Art. 114 GG Rn. 59). Eine Institution im Dienst aller Staatsgewalten ist auf Erfahrungswissen aus allen Bereichen angewiesen. Dadurch erlangt der BRH eine „Ebenbürtigkeit zur Exekutive“ (Kurt Heinig), die auf seine Unabhängigkeit und Wirksamkeit einzahlt. Gemessen an den langen Amtszeiten der Mitglieder kann sich eine anfängliche Nähe auch schnell in Distanz wandeln. Das Distanz-Argument hat sich vielleicht auch deshalb historisch nicht durchgesetzt. Distanz und Expertise bleiben eben zwei rechtspolitische Größen, die sich schwer gemeinsam verwirklichen lassen.
Eine Unabhängigkeitsbeeinträchtigung ist am Ende auch nicht an einem ideellen, sondern an einem rechtlichen Maßstab zu messen. Diesen gibt Art. 114 II 1 GG vor, indem er die richterliche Unabhängigkeit für BRH-Mitglieder (das sind gemäß § 3 BRHG Präsident:in, Vizepräsident:in sowie die Leiter:innen der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete) anordnet. Auf die BRH-Mitglieder finden die Gewährleistungen der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) entsprechende Anwendung (BGHZ 113, 36, 38). Insbesondere können ihnen keine Weisungen erteilt werden.
Deshalb gelten die gerichtlichen Inkompatibilitätsvorschriften auch für den BRH (§ 3 IV BRHG i.V.m. § 36 II DRiG). Da eine zeitgleiche Tätigkeit in einem Verfassungsorgan von Bund und Land ausgeschlossen ist, gehören die Mitglieder nach ihrer Bestellung ausschließlich dem BRH an. Von ihnen kann wie von Richter:innen eine objektive Amtsführung erwartet werden, obgleich sie eigene politische Auffassungen vertreten. Art. 114 II GG beschreibt damit eine Unabhängigkeit im Amt und nicht vor dem Amt. Infolgedessen begegnet die beschriebene Rekrutierungspraxis keinen rechtlichen Bedenken (Dürig/Herzog/Scholz/Kube, Art. 114 GG Rn. 59). Anders als es die AfD versucht (BRHG-E, S. 8), kann die Karenzregelung nicht in einer „Analogie“ zu diesen Inkompatibilitätsvorschriften begründet werden.
Für etwaige Interessenskonflikte im Amt kennt § 17 BRHG eine Befangenheitsvorschrift. Danach darf ein BRH-Mitglied nicht tätig werden, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Wie bei den Gerichten gilt dieser Befangenheitsmaßstab jedoch nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf ein konkretes Prüfungsverfahren (Lenz/Hansel, § 19 BVerfGG Rn. 3). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder eine Parteizugehörigkeit noch ein vorheriges politisches Amt (BVerfGE 154, 312, 316) oder eine Beteiligung an einem Gesetzgebungsverfahren (BVerfGE 152, 332, 339) allein genügen, um einen Anschein der Befangenheit zu rechtfertigen. Daraus folgt einerseits, dass der von der AfD behauptete Befangenheitsvorwurf nicht trägt. Andererseits regelt das BRHG gerade den Fall, dass vormalige Regierungs- oder Bundestagsmitglieder „an Prüfungen von Vorgängen beteiligt [sind], für die sie vorher selbst Verantwortung trugen“ (BRHG-E, S. 1). Dies gilt auch für die Befürchtung der AfD, dass Präsident:in und Vizepräsident:in auf Prüfungsverfahren Einfluss nehmen könnten (ebd.), indem sie außerhalb der Geschäftsverteilung den Entscheidungskollegien beitreten (sog. Präsidialbeitritt gemäß § 9 I 2 BRHG, § 14 GO-BRH). Auch in diesem Fall greift § 17 BRHG, der von den weiteren BRH-Mitgliedern durchgesetzt werden kann (§§ 31, 32 GO‑BRH). Mithin begegnet das BRHG im ausreichenden Maße „Interessenskonflikten und [dem] Anschein von Befangenheit“, ohne dass ein darüber hinausgehender „zeitliche[r] Abstand zwischen politischer Tätigkeit und der Übernahme von zentralen Kontrollfunktionen“ (BRHG-E, S. 5) erforderlich wäre.
Ferner führt die Karenzzeit zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit dem sonstigen Dienstrecht. Eine 18-monatige Karenzzeit vor Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sehen für Bundesminister:innen die §§ 6a ff. BMinG und für parlamentarische Staatssekretär:innen der § 7 ParlStG vor. Im Umkehrschluss ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst stets zulässig. Warum ausgerechnet für eine BRH-Mitgliedschaft etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht. Das Argument eines erhöhten Schutzbedürfnisses (BRHG-E, S. 6) vermag angesichts der gewährleisteten Unabhängigkeit nicht zu verfangen. Wenn die Karenzzeit mit der „[Nicht-]Verwendung von Insiderwissen“ (BRHG-E, S. 8) gerechtfertigt wird, dann verkennt die AfD, dass gerade darin die Rechtfertigung für den Einsatz in der Finanzkontrolle wurzelt. Anders als von ihr behauptet, fügt sich § 3a BRHG-E mitnichten „in die bestehende Systematik“ (BRHG-E, S. 6) ein.
Der AfD-Entwurf gefährdet seinerseits die Unabhängigkeit des BRH
Nicht nur unnötig, sondern auch gefährlich wird der AfD-Entwurf dadurch, dass er nicht zwischen den unterschiedlichen Bestellungsverfahren für Präsident:in und Vizepräsident:in und den weiteren Mitgliedern differenziert. Während Präsident:in und Vizepräsident:in vom Bundestag und Bundesrat für zwölf Jahre zu Zeitbeamten gewählt werden (§§ 3 II, 5 I BRHG), werden die weiteren Mitglieder auf Vorschlag des BRH-Präsidenten vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt (§ 5 II BRHG). Indem die Karenzregelung alle Mitglieder einbezieht, reguliert sie nicht nur die politische Auswahlentscheidung der Gesetzgebungskörperschaften, sondern auch das Vorschlagsrecht des BRH-Präsidenten in Bezug auf die weiteren Mitglieder. Da die Ernennung allein nach Eignung und Leistung erfolgt (Art. 33 GG, § 3 III BRHG), entzieht die Karenzzeit dem BRH zeitweise den Zugriff auf qualifiziertes Personal und wertvolle Expertise. Auf diese Weise greift die AfD strukturell auf die Personalpolitik des BRH zu und gefährdet gerade dadurch dessen Unabhängigkeit und Wirksamkeit. Dabei scheint die AfD vor allem darauf zu zielen, ihr politisch missliebige Personalien zu verhindern. Dafür wird der Unabhängigkeitsbegriff, wie schon der Neutralitätsbegriff, in einer Weise verzerrt, die rechtlich keine Anerkennung finden kann. Darin zeigt sich ein bekanntes Muster der AfD, demokratische Institutionen zu delegitimieren.
Der Bestellungsmechanismus sollte im GG geschützt werden
Dies soll Anlass sein, einen Blick auf die Resilienz des BRH vor einer politischen Vereinnahmung zu werfen. Zwischen der Unabhängigkeit des BRH und der Zuordnung der Personalhoheit zu anderen Staatsorganen bestand schon immer ein Spannungsverhältnis. (Dürig/Herzog/Scholz/Kube, Art. 114 GG Rn. 58). Wenngleich die Exekutive grundsätzlich auch für die Ernennung unabhängiger Richter:innen und Beamt:innen zuständig ist, ist es für eine unabhängige Finanzkontrolle „besonders misslich“, wenn der „Kontrollierte […] weithin bestimmen kann, wer ihn kontrolliert“ (Klaus Stern). Deshalb war es folgerichtig, dass Präsident:in und Vizepräsident:in nicht mehr wie früher vom Finanzministerium ernannt, sondern gemäß § 5 BRHG durch Bundesrat und Bundestag gewählt werden. Verbunden mit dem Vorschlagsrecht des BRH-Präsidenten über die weiteren Mitglieder und Beschäftigten, hat sich ein sachgerechter und auch in Bezug auf die Unabhängigkeit des BRH erforderlicher Bestellungsmechanismus herausgebildet.
Einen verfassungsrechtlichen Schutz genießt dieser Bestellungsmechanismus jedoch nicht. Er könnte einfachgesetzlich jederzeit abgeändert werden. Bereits kleine Veränderungen, wie eine Karenzzeit, können große Folgen für die unabhängige Finanzkontrolle haben. Letztlich stellt sich hier die gleiche Problematik wie beim BVerfG. Vor diesem Hintergrund sollten die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie das Vorschlagsrecht des Präsidenten für die weiteren Mitglieder und Beschäftigten – wie bereits in einigen Landesverfassungen geschehen – in Art. 114 GG verankert werden. Das würde den ausgewogenen Bestellungsmechanismus langfristig und institutionell sichern. Zudem würde der BRH auch als unabhängiges Bundesorgan gestärkt und die herausgehobene Rolle von Präsident:in und Vizepräsident:in verfassungsrechtlich abgebildet. Der AfD‑Entwurf sollte den demokratischen Parteien Anlass sein, über eine Änderung des Art. 114 GG nachzudenken.
Zitiervorschlag: Märkt, Samuel, Wie steht es eigentlich um die Resilienz des Bundesrechnungshofs?, JuWissBlog Nr. 44/2026 v. 07.05.2026, https://www.juwiss.de/44-2026/.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Die These, dass die Unabhängigkeit des BRH durch eine Karenzregelung gefährdet würde, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Regelung würde lediglich die Auswahl potentieller Mitglieder in abstrakt-genereller Weise (geringfügig) einschränken, wie dies auch derzeit etwa durch § 3 III BRHG der Fall ist. Die Unabhängigkeit des BRH oder gar des einzelnen Mitglieds wird dadurch nicht ansatzweise beeinträchtigt. Von wem sollte der BRH nach der Vorstellung des Autors denn abhängig sein, wenn es zu einer Karenzregelung käme? Letztlich wird der Begriff der Unabhängigkeit nicht nur von der AfD, sondern auch vom Autor verzerrt, indem bestimmte rechtspolitische Vorstellungen mit dem Begriff der Unabhängigkeit gleichgesetzt werden.